Darf der Vermieter das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung zur Tilgung der Miete einbehalten?
Leistet ein Mieter auf die Betriebskosten Vorauszahlungen, so muss der Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich darüber abrechnen. Haben die Vorauszahlungen des Mieters nicht ausgereicht, um die angefallenen Nebenkosten vollständig abzudecken, so muss er den fehlenden Betrag nachzahlen. Hat der Mieter dagegen zu viel vorausgezahlt, erhält er ein entsprechendes Guthaben. Darf der Vermieter dieses Guthaben einbehalten, um damit die laufende Miete zu tilgen?
Darf der Vermieter das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung zur Tilgung der Miete einbehalten?
Ein Vermieter ist nicht berechtigt das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung zur Tilgung der laufenden Miete einzubehalten. Liegt dem Mieter die Abrechnung vor, so ist die Rückzahlung der zu viel geleisteten Vorschüsse sofort fällig und muss somit umgehend vom Vermieter ausgezahlt werden. Weigert sich der Vermieter dem nachzukommen, kommt er spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung in Verzug. In diesem Fall kann der Mieter entweder entsprechend seines Guthabens die Vorauszahlungen kürzen oder Klage auf Zahlung des Guthabens erheben.
Darf das Guthaben zur Tilgung von Mietrückständen verwendet werden?
Weist das Mietverhältnis dagegen Mietrückstände auf, so ist der Vermieter berechtigt, dass Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zur Tilgung der Mietschulden zu verwenden. Dem Vermieter steht in diesem Fall nämlich das Recht zur Aufrechnung gemäß § 387 BGB zu. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Mieter Sozialhilfe oder ALG II erhält. In diesem Fall ist eine Aufrechnung nicht möglich, da das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unpfändbar ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.2013, Az. IX ZR 310/12).
Hallo,
Ich wollte fragen ob der Vermieter Nebenkostenabrechnung Guthaben mit Malerkosten verrechnen darf.
Da der Vermieter kein Kostenvoranschlag gemacht hat. Und die Malerkosten erheblich zu teuer ist.
Sehr geehrte Anwalt,
Wohne bei Baugenossenschftswohnung 7 Jahre lang.
Die Betriebs und Nebenkosten war immer am Anfang des Jahres
berechnet worden.
Für das Jahr 2017 habe ich keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Angeblich die Baugenossenschaft ein neues System hat.
Habe mich gekündigt ab dem Monat Juli 2018.
Bei meine Nebenkosten gibt es viel Guthaben. Bin meistens bei
mein Freund am Wochenende.
Auf meine Förderung die Nebenkosten zu abrechnen habe Antwort erhalten – das kommt erst am Ende des Jahres.
Das akzeptiere ich wenn das Betrifft Nebenkosten für Jahr 2018. Aber für das Jahr 2017 soll Baugenossenschaft Guthaben von Nebenkosten bis meine Auszug auszahlen? Weiter bin ich nicht der Mitglied bei Baugenossenschaft. Oder das gehts um
Zinsen von Guthaben.
Werde sehr dankbar für Ihr Antwort
Frau Schlitt
Darf der Vermieter Guthaben aus der nebenkostenabrecjnung einbehalten um die letzte Rate der Kaution zu tilgen?
Die Kommentare waren für mich sehr hilfreich und ich bedanke mich sehr dafür.
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