Wem steht das Recht auf eine Parklücke zu: Dem vorausfahrenden oder dem schnelleren Autofahrer?Streit um den Parkplatz
In manchen Ortslagen sind Parkplätze äußert rar. Nicht selten entbrennt daher ein heftiger Streit um eine Parklücke. Doch wonach richtet sich das Recht eine Parklücke in Anspruch nehmen zu dürfen? Steht dieses Recht dem Autofahrer zu, der zuerst die Parklücke erreicht oder demjenigen, der schneller in die Parklücke hineinfährt?
Steht dem vorausfahrenden oder schnelleren Autofahrer das Recht auf eine Parklücke zu?
Welchem Autofahrer das Recht auf die Parklücke zusteht, regelt § 12 Absatz 5 StVO. Danach hat an einer Parklücke „Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht“. Dieser „Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren“. Es hat daher auf den Vorrang keinen Einfluss, ob und wie viel der Autofahrer zunächst rangieren muss, um in die Parklücke hineinzufahren.
Wer zuerst kommt, hat den Vorrang
Wer zuerst an einer Parklücke ankommt, hat demnach ein Anrecht auf diese. Wer später kommt, aber schneller in die Parklücke einparkt (während der erste Autofahrer vielleicht noch versucht, rückwärts einzuparken), verhält sich demnach illegal. Die Parklücke dem zu langsam einparkenden Fahrer durch ein freches Fahrmanöver vor der Nase wegzuschnappen, ist nicht erlaubt.
Wegschnappen der Parklücke ist Ordnungswidrigkeit
Ein solches „Wegschnappen“ der Parklücke unter Verstoß gegen § 12 Absatz 5 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Absatz 1 Ziffer 12 dar, die mit Bußgeld bestraft wird. Kommt es zudem zu einem Verkehrsunfall beim verkehrsordnungswidrigen Einparken, so haftet der Fahrer bzw. der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs.
Gleichzeitiges Erreichen der Parklücke: Wer hat die bessere Einfahrposition
Erreichen mehrere Autofahrer gleichzeitig eine freie oder freiwerdende Parklücke, hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf derjenige Vorrang, der die bessere Einfahrposition hat. Es komme darauf an, wer als erster in der Lage ist, den Parkplatz im Zeitpunkt des Freiwerdens schneller und leichter zu erreichen und ihn zu besetzen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.1986, Az. 5 Ss (OWi) 333/86 – 256/86 I).
Frei werdende Parklücke vs. Warten auf Freiwerden einer Lücke
Der Parklückenvorrang gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird. Von der Vorschrift wird jedoch nicht das Abwarten des Freiwerdens einer Parklücke erfasst. Allein die Hoffnung, dass demnächst irgendein noch besetzter Parkplatz freigemacht wird, begründet kein Vorrecht im Sinne von § 12 Abs. 5 StVO (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1991, Az. 5 Ss 462/91 – 143/91 I).
Allgemeines Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot gilt auch bei Einparken
Bei alledem sollte im Eifer des Einparkens nicht das allgemeine Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 StVO vergessen werden. Auch wer beim Einparken gemäß § 12 Absatz 5 StVO den Vorrang hat, darf nicht, nur um das Recht auf die Parklücke durchzusetzen, andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder einen Unfall provozieren.
Darf man eine Parklücke freihalten?
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