Schadenersatz19.01.2024

Wer haftet bei Schäden am Auto durch Schlaglöcher auf der Straße?

Schlaglöcher auf den Straßen sind ein großes Ärgernis für Autofahrer. Sie verhindern ein schnelles und bequemes Fortkommen und fährt man über sie mit hoher Geschwindigkeit, kann es schnell zu erheblichen Schäden am Auto kommen. Doch wer haftet für die entstandenen Schäden?

Wer haftet bei Schäden aufgrund von Schlaglöchern?

Grundsätzlich hat der zuständige Straßenbaulastträger (in der Regel die Gemeinde bzw. Stadt) dafür Sorge zu tragen, dass seine Straßen in verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Tut er dies nicht und kommt es zu einem Schadensfall an einem Fahrzeug, kann er seine Amtspflicht verletzt haben und gemäß § 839 BGB Schadensersatzpflichtig sein. Voraussetzung für eine Haftung ist aber, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich immer nach dem Einzelfall. Maßgeblich ist die Verkehrsbedeutung und Verkehrsdichte auf der Straße. Es gilt die Faustformel, umso stärker und schneller befahren die Straße ist, desto höhere Anforderungen sind an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen. Aber auch der Autofahrer muss sich bewusst sein, dass eine Straße Schlaglöcher aufweisen kann. Er muss daher aufmerksam die Fahrbahn im Auge behalten.
Im Einzelnen gilt folgendes:

Haftung für Schlaglöcher auf Autobahnen

Aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten sind bei Schlaglöchern auf Autobahnen hohe Anforderungen an die Instandhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers zu stellen. So erfordert eine Schlaglochtiefe von 20 cm, konkrete Warnhinweise bzw. Geschwindigkeitsbegrenzungen. Allgemeine Hinweisschilder auf Straßenschäden genügen nicht (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 03.03.2008, Az. 12 U 1255/07). Ebenso genügt keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h, da sich diese nahe der Richtgeschwindigkeit befindet und daher ein gefahrloses Befahren der Fahrbahn vermittelt (Landgericht Halle, Urteil vom 28.06.2012, Az. 4 O 774/11). Nach Ansicht des Landgerichts Halle müsse bereits eine Schlaglochtiefe von 12 cm besondere Sicherungsmaßnahmen nach sich ziehen. Ein provisorisches Ausbessern der Fahrbahn reicht jedenfalls nicht aus (Landgericht Halle, Urteil vom 15.05.1998, Az. 7 O 470/97).

Haftung für Schlaglöcher auf Hauptstraßen

Da auf solchen Straßen eine hohe Verkehrsdichte herrscht, ist eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit sicherzustellen. Auch hier bestehen bei einer Tiefe des Schlaglochs von 20 cm besondere Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Eine bloße Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h und das Aufstellen von Hinweisschildern „Schlechte Wegstrecke“ bzw. „Straßenschäden“ soll nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nicht ausreichen (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.02.2006, Az. 8 U 199/06, ebenso: Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 05.10.2012, Az. 10 U 13/12). Zudem müsse jedenfalls im Winter die Fahrbahn mehrmals in der Woche auf Schäden überprüft werden.

Haftung für Schlaglöcher auf Nebenstraßen

Für Nebenstraßen, die ein geringes Verkehrsaufkommen besitzen gilt etwas anderes. Hier kann ein Autofahrer nicht erwarten, dass die Straße im tadellosen Zustand ist. Er muss daher mit Straßenschäden rechnen und sich darauf einstellen (vgl. Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.06.2011, Az. 7 U 6/11, Landgericht Osnabrück, Urteil vom 12.07.2004, Az. 1 O 1208/04 und Landgericht Coburg, Urteil vom 29.08.2008, Az. 13 O 17/08).

Die genannten Entscheidungen sind aber auf keinen Fall zu verallgemeinern. Es kommt immer auf den Einzelfall an. So hat zum Beispiel das Landgericht Heidelberg in einem Fall entschieden, dass mit einem besonders großen Schlagloch vielleicht nicht gerechnet werden müsse, aber es aufgrund seiner Größe offensichtlich und damit für einen sorgfältigen Autofahrer erkennbar ist (Landgericht Heidelberg, Urteil vom 07.04.2011, Az. 5 O 269/10).

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