Direktions­recht/Weisungs­recht14.02.2018

Was ist das Direktions­recht bzw. Weisungs­recht des Arbeit­gebers?

Dem Arbeitgeber kommt im Rahmen des Arbeits­verhältnisses ein Direktions­recht bzw. Weisungs­recht zu. Doch um was handelt es sich dabei?

Was ist das Direktions­recht bzw. Weisungs­recht des Arbeit­gebers?

Das Weisungs­recht des Arbeit­gebers ist in § 106 der Gewerbe­ordnung verankert. Danach kann der Arbeitgeber grund­sätzlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeits­leistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeit­nehmer im Betrieb. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Arbeits­vertrag, eine Betriebs­vereinbarung oder ein Tarif­vertrag nicht in allen Einzel­heiten regeln kann, was ein Arbeit­nehmer zu tun oder zu unterlassen hat. Dem Arbeitgeber muss insofern die Möglichkeit eingeräumt werden auf wechselnde betrieb­liche Anforderungen zu reagieren und seine Mitarbeiter dementsprechend einzusetzen. In großen Betrieben wird das Direktions­recht in der Regel nach unten an Vorgesetzte delegiert.
Wie bereits oben geschildert bezieht sich das Weisungs­recht auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeits­leistung: Dazu gilt folgendes:

  • Arbeits­inhalt

    Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktions­rechts die Art und Weise der Arbeits­leistung, ihren Gegenstand und die Reihenfolge der einzelnen Arbeits­schritte festlegen. Dazu gehören auch Begleit­umstände der Arbeits­leistung, wie zum Beispiel die Bekleidung oder das Erscheinungsbild des Arbeit­nehmers (Lesen Sie dazu mehr hier: Chef schreibt Kleiderordnung am Arbeitsplatz vor: Wann darf der Arbeitgeber Vorschriften über Kleidung, Körperschmuck oder Tattoos machen?).

  • Arbeitsort

    grund­sätzlich kann der Arbeitgeber bestimmen, wo der Arbeit­nehmer zu arbeiten hat. Das bedeutet, dass der Arbeit­nehmer in ganz Deutschland eingesetzt werden kann. Jedoch muss der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen, so dass er unter Umständen die durch die Versetzung bedingten Mehrkosten zu tragen hat.

  • Arbeitszeit

    Das Direktions­recht eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die zeitliche Lage der Arbeits­leistung zu bestimmen. So kann er etwa die vertraglich festgehaltenen wöchentlichen Arbeits­stunden auf die Arbeitstage verteilen. Die Anordnung von Über­stunden ist jedoch nur dann möglich, wenn eine entsprechende vertragliche Ermächtigung vorliegt.

Muss der Arbeit­nehmer die Weisung des Arbeit­gebers befolgen?

grund­sätzlich ist der Arbeit­nehmer an eine Weisung des Arbeit­gebers gebunden und muss sie damit befolgen. Der Arbeitgeber ist also nicht auf das Ein­verständnis des Arbeit­nehmers angewiesen. Eine Pflicht zum Befolgen der Weisung besteht nur dann nicht, wenn das Direktions­recht in unzulässiger Weise ausgeübt wurde.

Unterliegt das Direktions­recht Grenzen?

Das Direktions­recht des Arbeits­gebers ist nicht grenzenlos.
So muss er seine Weisung nach billigem Ermessen erteilen. Er hat also die Interessen des Arbeit­nehmers in angemessener Weise in Blick zu behalten.
Zudem können die Arbeits­bedingungen bereits durch Arbeits­vertrag, Bestimmungen einer Betriebs­vereinbarung, eines anwendbaren Tarif­vertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sein. In diesem Fall ist das Weisungs­recht des Arbeit­gebers ausgeschlossen. Je detail­lierter also die Arbeits­bedingungen festgelegt sind, desto eingeschränkter ist das Direktions­recht.
Bsp.: Der Arbeits­vertrag regelt, dass der Arbeit­nehmer nur von Montag bis Freitag arbeitet. Der Arbeitgeber kann also nicht durch eine Weisung verlangen, dass der Arbeit­nehmer auch am Samstag oder Sonntag arbeitet.
Die Weisung darf darüber hinaus nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein.

Quelle:rb
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