Immobilien­wert31.08.2018

Wie werden bei einer Scheidung Immobilien bewertet?

Bei einer Scheidung geht es immer auch um die Ver­mögens­auseinander­setzung oder um den Zugewinn­ausgleich. Dies kann insbesondere bei vorhandenen Immobilien problematisch werden. Denn dabei ist immer der Wert der Immobilie maßgeblich. Doch wie wird dieser bestimmt?

Wie werden bei einer Scheidung Immobilien bewertet?

Für die Bewertung einer Immobilie gibt es verschiedene Möglichkeiten.

  • ein­vernehmliche Regelung der Ehegatten zum Immobilien­wert

    Die Ehegatten können zunächst einvernehmlich den Wert der Immobilie festlegen. Dies geschieht am Besten durch den Vergleich mit ähnlichen Immobilien in der Nähe. Dadurch wird zwar nicht der genaue Wert der Immobilie ermittelt. Bei dieser Methode geht es aber hauptsächlich darum, einen für beide Seiten akzeptablen Wert festzulegen.

  • Beauftragung eines Privat­gutachtens

    Sollte eine ein­vernehmliche Festlegung des Immobilien­werts nicht möglich sein, kann einer der Ehegatten einen Gutachter beauftragen. Dieser wird aber nur für einen der Ehegatten tätig, so dass der andere Ehegatte das Ergebnis des Gutachtens ablehnen kann. Eine bindende Festlegung des Immobilien­werts findet durch ein Privat­gutachten also nur dann statt, wenn der andere Ehegatte das Gutachten anerkennt. Besteht Streit über den Immobilien­wert, beauftragt oft jeder Ehegatte für sich einen Privat­gutachter.

  • Einschaltung eines Schieds­gutachters

    Sind sich die Ehegatten über den Wert der Immobilie uneins, können sie auch einen Schieds­gutachter einschalten. Dieser ermittelt für beide Seiten bindend den Wert der Immobilie.

Beauftragung eines gerichtlichen Gutachters

Können sich die Eheleute nicht auf einen Immobilien­wert einigen bzw. lehnt jeder Ehegatte das Privat­gutachten des anderen ab, so wird das Gericht im Rahmen des Verfahrens einen eigenen Gutachter beauftragen. Der gerichtliche Gutachter lässt die Privat­gutachten außer Betracht und ermittelt eigenständig den Wert der Immobilie. Diese Wert­ermittlung wird das Gericht regelmäßig seiner Entscheidung zugrunde legen.

Quelle:refrago/rb
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