Bundestagswahl 202111.08.2021

Bundestags­wahl: Wo und wie viele Wahlplakate dürfen Parteien aufhängen?Gibt es für Wahlplakate gesetzliche Regelungen?

Wenn eine Bundestags­wahl vor der Tür steht, sieht man überall Wahlplakate der Parteien. Selten wird ein Laternen­mast oder eine Grün­fläche ausgelassen, um kleine und große Plakate anzubringen oder aufzustellen. Mit Hilfe dieser Plakate werben die Parteien um die Wähler­gunst. Sie sollen möglichst klar und deutlich das Ansinnen einer Partei klarstellen. Doch gibt es Regeln dazu, wo und wie viele Wahlplakate überhaupt aufgehängt und aufgestellt werden dürfen? Oder können die Parteien, da ja Wahlen sind, vollkommen frei entscheiden, wo und wie plakatiert wird?

Gibt es Regeln zum Aufhängen und Aufstellen von Wahl­plakaten?

Natürlich müssen sich auch Parteien an Recht und Gesetz halten, selbst wenn Wahlkampf herrscht. Daher muss eine Partei die Erlaubnis der zuständigen Behörden zum Aufhängen von Plakaten einholen. Denn das Plakatieren mit Wahlwerbung stellt eine erlaubnis­pflichtige Sonder­nutzung dar (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 02.06.2009, Az. 1 B 347/09 und Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 19.04.2011, Az. 3 K 1728/09). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Wahlwerbung, anders als kommerzielle Werbung, keinen gewerb­lichen Zweck dient. Vielmehr soll das Wahlvolk über die Ansichten der Partei informiert werden. Daher unterfällt die Wahlwerbung dem besonderen Schutz des Grund­gesetzes, nämlich der Meinungs­freiheit (Art. 5 GG) und der Partei­freiheit (Art. 21 GG).

Wie viele Plakate dürfen aufgehängt werden?

Wie viele Wahlplakate eine Partei aufhängen darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In diesem Zusammenhang wird vor allem der Zahl der vorhandenen Werbe­plätze und die Werbe­wirksamkeit des Ortes abgestellt (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.08.2011, Az. 1 M 146/11, 1 M 145/11 und Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 1 M 127/11). Daher kann eine Partei zum Beispiel nicht pauschalisiert ein Wahlplakat pro 100 Einwohner beanspruchen (Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 26.08.2013, Az. 2 E 779/13 We). Es ist aber zu beachten, dass eine hinreichend dichte und flächendeckende Plaka­tierungs­möglich­keit sicher­gestellt wird. So ist etwa ein Verhältnis von 910 Einwohnern bzw. 18 Quadrat­kilometern pro Wahlplakat unzureichend (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.2016, Az. 3 B 8/16).

Zudem darf nicht der Grundsatz der Chancen­gleichheit aller Parteien außer Betracht bleiben. Bei der Vergabe von Stell­plätzen für Wahlplakate gilt aber eine abgestufte Chancen­gleichheit. Eine formale Gleich­behandlung sowohl kleiner als auch großer Parteien ist unzulässig. Um jedoch für kleine Parteien nicht eine wirksame Wahl­propaganda auszuschließen, muss für jede Partei ein Sockel von mindestens 5 % der bereit­stehenden Stell­plätze zur Verfügung stehen und darf die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stell­plätzen erhalten, die für die kleinste Partei bereitstehen. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.1974, Az. BVerwG VII C 42.72).

Wo überall dürfen Wahlplakate aufgestellt werden?

Wahlplakate dürfen grund­sätzlich überall aufgestellt oder aufgehangen werden, solange keine Gefährdung für andere besteht. So kann ein Plakat an einer Straßen­kreuzung unzulässig sein, da es die Autofahrer ablenken könnte. Ebenso unzulässig ist es, die Plakate an Privat­eigentum anzubringen. Weiterhin dürfen an öffentlichen Gebäuden, wie etwa einer Schule oder einem Rathaus, keine Wahlwerbung angebracht werden. Denn insofern gilt die Neutralitätsp­flicht der öffentlichen Einrichtungen.

Gibt es Beschränkungen hinsichtlich der Werbe­botschaft?

Wenn ein Wahlkampf tobt, darf die Kritik am politischen Gegner durchaus überspitzt ausfallen. Dasselbe gilt für die Werbe­botschaften. Man darf es nur nicht übertreiben. So muss die Menschen­würde beachtet werden. Zudem dürfen keine dif­famierenden oder strafbaren Äußerungen getätigt werden. Hier einige Beispiele von teils unzulässigen und teils zulässigen Äußerungen:

Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert.

Quelle:refrago/rb
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