14.10.2013

Was ist ein Genussschein?

Wer sein Geld anlegen möchte, um es zu vermehren, hat eine Vielzahl von Möglichkeiten dies zu tun. So kann man in Aktien, Anleihen oder Fonds investieren. Wiederum andere stecken ihr Geld in Immobilien. Aber auch der Kauf von Genussscheinen gehört zu den Möglichkeiten, um sein Geld potentiell gewinnbringend anzulegen. Doch was genau ist ein Genussschein? Welche Vor- und Nachteile gibt es?

Was ist ein Genussschein?

Bei einem Genussschein handelt es sich um eine Mischform von Aktie und Anleihe. Sie kann von einem Unternehmen jeder Rechtsform herausgegeben werden und unterliegt weitestgehend keiner gesetzlichen Regelung. Zu welchen Bedingungen Genussscheine herausgegeben werden, unterliegt daher grundsätzlich der Entscheidungsfreiheit des herausgebenden Unternehmens (sog. Emittent). Genussscheine können mit einer festen Laufzeit oder unbegrenzt herausgegeben werden.
Der Genussschein ist mit einer Anleihe insofern vergleichbar, dass der Investor abhängig vom Gewinn des Emittenten eine jährliche Ausschüttung, also einen Zins erhält. Die Ausschüttung kann dabei fest oder variabel vereinbart werden. Nicht unüblich sind des Weiteren erfolgsabhängige Ausschüttungen, die wiederum eine Mindestverzinsung aufweisen können. Zudem hat der Investor nach Ende der Laufzeit einen Anspruch auf Auszahlung seines Kapitals zum Nennwert. Die Ähnlichkeit zu einer Aktie besteht dahingehend, dass die Höhe bzw. das „Ob“ der Ausschüttung abhängig ist von dem unternehmerischen Ergebnis. Der Investor beteiligt sich somit, wie bei einer Aktie, am unternehmerischen Risiko. Erleidet das Unternehmen also ein Verlust, kann die Ausschüttung gekürzt oder gar ganz gestrichen werden. Der Investor erhält aber kein Stimmrecht und kann damit nicht auf die Entwicklung des Unternehmens Einfluss nehmen.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Genussschein?

Der Vorteil eines Genussscheins liegt darin, dass er hohe Renditen verspricht. Demgegenüber stehen mögliche Ausfallrisiken. Erwirtschaftet nämlich das Unternehmen keinen Gewinn, gibt es auch keine Rendite. Darüber hinaus ist der Auszahlungsanspruch im Insolvenzfall nachrangig gegenüber den anderen Gläubigerforderungen. Erst wenn nach dessen Befriedigung noch Liquidität vorhanden ist, erfolgt eine Auszahlung an die Genussscheininhaber und das vor den Aktionären.
Zu der Frage, ob bzw. wie Genussscheinbedingungen anzupassen sind, wenn der Emittent als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließt, siehe: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2013, Az. II ZR 2/12 und II ZR 67/12.

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