Vertragsrecht20.02.2019

Gelten Verträge nach dem Tod fort?

Eine Person kann im Laufe ihres Lebens eine Menge Verträge abschließen. Viele davon sind auch auf Dauer angelegt, wie etwa der Mietvertrag oder Versicherungsvertrag. Was passiert aber mit diesen Verträgen, wenn die Person stirbt? Gelten sie einfach fort oder werden sie unwirksam?

Gelten Verträge nach dem Tod fort?

Nach der Vorschrift des § 1922 BGB geht das gesamte Vermögen auf die Erben über. Sie werden damit Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Aus diesem Grund gehen auch sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Vertrag grundsätzlich auf die Erben über. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Vertrag an, ob er nach dem Tod weiterbestehen bleibt oder nicht. Es ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

  • Arbeitsvertrag

    Ein Arbeitsvertrag erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers. Weder hat der Erbe ein Recht auf den Arbeitsplatz, noch kann der Arbeitgeber vom Erben verlangen an Stelle des Verstorbenen die Arbeit auszuführen.

  • Dauerschuldverträge, wie etwa Handyverträge oder Zeitschriften- Abonnements

    Dauerschuldverhältnisse, wie zum Beispiel Telekommunikationsverträge oder Zeitschriften-Abonnements, laufen auch nach dem Tod weiter. In der Regel besteht auch kein Sonderkündigungsrecht der Erben. Es bleibt ihnen daher nichts weiter übrig, als die Verträge fristgemäß zu kündigen.

  • Mietvertrag

    Was mit dem Mietvertrag nach dem Tod des Mieters passiert, können Sie hier nachlesen: Mieter gestorben: Was passiert mit dem Mietvertrag bei Tod des Mieters?

  • Versicherungsvertrag

    Ob ein Versicherungsvertrag nach dem Tod des Versicherungsnehmers weiter läuft, richtet sich nach der Art der Versicherung.

    o Unfallversicherung

    Eine Unfallversicherung erlischt regelmäßig mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Hat ein Unfall den Tod verursacht, so endet das Versicherungsverhältnis mit der Auszahlung der Versicherungssumme.

    o Krankenversicherung

    Die Krankenversicherung erlischt ebenfalls mit dem Tod. Sind jedoch über die Versicherung noch weitere Personen mitversichert, so können diese die Versicherung weiterführen. Sie müssen dazu spätestens zwei Monate nach dem Todesfall den zukünftigen Versicherungsnehmer benennen.

    o Lebensversicherung

    Mit dem Tod des Versicherungsnehmers erhält der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme. Hat der Verstorbene keinen Bezugsberechtigten benannt, geht die Versicherungssumme an die Erben.

    o Hausratsversicherung

    Übernimmt der Erbe nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod die Wohnung des Verstorbenen, erlischt die Hausratsversicherung. Andernfalls bleibt sie weiter bestehen.

    o Kfz-Haftpflichtversicherung

    Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist an das Fahrzeug geknüpft. Wer also das Fahrzeug erbt, muss auch die Versicherung weiterführen.

    o sonstige Haftpflichtversicherungen

    Bezieht sich die Haftpflichtversicherung auf eine Sache, so geht sie auf den Erben über. Hat die Haftpflichtversicherung dagegen das persönliche Handeln oder Unterlassen des Verstorbenen umfasst, sind also personenbezogene Risiken versichert, erlischt die Versicherung mit dem Tod.

    o Rechtsschutzversicherung

    Eine Rechtsschutzversicherung geht grundsätzlich auf die Erben über, wenn der nächste fällige Beitrag von ihnen bezahlt wird. Handelt es sich aber um eine persönliche Rechtsschutzversicherung (Bsp.: Berufsrechtsschutzversicherung), so erlischt sie mit dem Tod des Versicherungsnehmers.

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4 Gedanken zu „Gelten Verträge nach dem Tod fort?

  • 22. Februar 2019 um 3:32 Uhr
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    Ich verkaufte vor einem Jahr eine Immobilie, der Käufer beglich diese bis auf eine Restschuld von 11.088€ die er in 84 monatlichen Raten abzahlt. 70 Raten stehen noch aus, was passiert falls ich während dieser Zeit sterben sollte? Kriegen es meine Erben, oder ist die Schuld erloschen?
    Dem Käufer fehlten ursprünglich 10 T€ und ich habe den Fehlbetrag mit 3% Zinsen auf eine mittelschüssige, monatliche Abzahlung auf 7 Jahre (84) Zahlungen umgelegt und notariel den Kaufpreis um 1.088 € erhöht

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  • 21. Februar 2019 um 0:35 Uhr
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    Aboverträge zu erben. Handy: Der gestzliche Erbe, der selbst eine Handyvertrag hat, sollte eine Leistung monatlich bezahlen, die gar nicht in Anspruch nehmen kann. Stirbt ein Rentner, der mit der BVG ein Jahresabo hat, muss der Erbe die persongebundene Jahreskarte monatlich bezahlen, trotzdem, dass der Erbe mit dieser ABO-Karte gar nicht fahren kann. Stirbt der Arzt, der mehrere medizinische Fachzeitscchrifte abonierte, muss die Witwe die ABO weiter bezahlen, obwohl sie keine Ahnung über die Medizin hat. Ist das Recht noch eine Wissenschaft?

    Antwort
  • 30. Mai 2017 um 17:38 Uhr
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    wenn ein Vertragspartner verstirbt, kann man die abgeschlossenen Verträge kündigen?
    Mietkasse?

    Antwort
  • 17. Juli 2016 um 21:03 Uhr
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    wie ist es mit einem Kaufvertrag für eine Küche?
    Wird dieser mit dem Tod auch vererbt?

    Antwort

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