Haftung12.09.2017

Haftet man als Ehepartner für die Schulden des anderen?

Teilweise wird die Meinung vertreten, dass mit der Ehe­schließung eine gemeinsame Haftung für die Schulden des Ehepartners begründet wird. Doch ist dies tatsächlich zutreffend? Muss ein Ehepartner für die Schulden des anderen, zum Beispiel aus einem Kredit­vertrag, einstehen?

Haftet man als Ehepartner für die Schulden des anderen?

Es gibt keinen Grundsatz, wonach ein Ehepartner für die Schulden des anderen haften muss. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. In folgenden drei Fällen kommt eine gemeinsame Haftung der Eheleute in Betracht:

  • Gemeinsamer Vertrags­schluss

    Die Eheleute haften dann gemeinsam für Schulden, wenn sie gemeinsam einen Vertrag abgeschlossen haben. Unterschreiben beide zum Beispiel einen Kredit­vertrag oder einen Mietvertrag werden beide Ehepartner Mit­schuldner und müssen gegebenenfalls mit ihrem Vermögen haften.

  • Geschäfte zur Deckung des Lebens­bedarfs (§ 1357 BGB)

    Ein weiterer Fall der gemeinsamen Haftung liegt bei Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs vor. Schließt einer der Ehegatten ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebens­bedarfs der Familie ab, so wird dadurch auch der andere Ehegatte mit­ver­pflichtet. Zu solchen Geschäften können etwa die Buchung von gemeinsamen Reisen oder die Beauftragung von Reparaturen in der Wohnung gehören. Es kommt aber entscheidend auf das übliche Konsum­verhalten der Familie an.

  • Güterg­emeins­chaft (§ 1415 BGB)

    Wird der seltene Güterstand der Güterg­emeins­chaft gewählt, führt dies zu einer Ver­schmelzung des Vermögens beider Eheleute (§ 1416 BGB). Schließt daher einer der Ehegatten einen Vertrag ab, wird dadurch der anderen Ehegatte mit­ver­pflichtet und es entsteht eine Gesamt­schuldner­haftung (§ 1437 BGB). Somit haften beide Ehepartner für die Schulden.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.

Quelle:refrago/rb
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