Handwerker01.02.2016

Handwerkerrechnung: Darf ein Handwerker die Stunden des Auszubildenden in Rechnung stellen?

Handwerksbetriebe beschäftigen in der Regel Lehrlinge. Abhängig von ihren bereits gesammelten Erfahrungen und Fähigkeiten werden diese selbstverständlich als Arbeitskraft eingesetzt. Doch darf der Handwerker die Stunden des Auszubildenden dem Auftraggeber in Rechnung stellen?

Darf ein Handwerker die Stunden des Auszubildenden in Rechnung stellen?

Ein Handwerker ist durchaus berechtigt die Arbeitsleistung seiner Lehrlinge dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dies ist jedenfalls immer dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende selbstständig arbeitet oder einen erfahrenen Kollegen aktiv unterstützt. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass sich der Lehrling noch in Ausbildung befindet und daher nicht als volle Arbeitskraft angesehen werden kann. Um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rechnung zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Abstufung:

Ausbildungsjahr:Stundenverrechnungssatz der Gesellen/Facharbeiter:
1bis zu 45 %
2bis zu 55 %
3bis zu 65 %
4bis zu 75 %

Die Abstufung beruht auf einem Erlass des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 17. Juli 1972, der auf eine inzwischen aufgehobene Verordnung Bezug nahm. Nach dem Erlass konnten bei öffentlichen Aufträgen die oben genannten Stundenverrechnungssätze angesetzt werden. Obwohl der Erlass keine verbindliche Gültigkeit mehr besitzt, wird er dennoch noch angewendet.

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