Kfz-Versicherung08.04.2016

Wildschaden oder Tierschaden: Wann zahlt die Teilkaskoversicherung, wann die Vollkaskoversicherung?Was zum Wildunfall im Kfz-Versicherungsrecht rechtlich zu wissen ist

Ein wahres Horrorszenario für jeden Autofahrer: Großwild steht urplötzlich auf der Straße, ein Zusammenprall scheint unvermeidbar. Was ist zu tun, um das eigene Leben, das der anderen Insassen und Verkehrsteilnehmer zu schützen und damit die Kfz-Versicherung für den etwaigen Schaden aufkommt? Entgegen landläufiger Meinung zahlt die Teilkasko nur in bestimmten Fällen.

@

Definition: Wildunfall

Bei einem Wildunfall handelt es sich um den Zusammenstoß eines sich bewegenden Fahrzeugs mit sogenanntem Haarwild. Laut Bundesjagdgesetz (BjagdG) § 2 Abs. 1 Nr. 1 zählen unter anderem Hirsche, Rehe, Hasen, Wildschweine, Dachse, Wildkatzen, Füchse und Fischotter dazu.

Welches Fahrverhalten reduziert die Gefahr eines Wildunfalls?

Auf Deutschlands Straßen kommt es täglich zu etlichen Verkehrsunfällen mit Wildtieren. Diese alltägliche Gefahr ist zum einen in den Frühlingsmonaten sowie von Oktober bis Januar, zum anderen täglich während der Dämmerung besonders hoch. Autofahrer sollten jedoch auch in den anderen Monaten und zu den anderen Tageszeiten vor allem auf Straßen, auf denen Verkehrsschilder vor Wildwechsel warnen, die Geschwindigkeit reduzieren.
Bei Nachtfahrten bietet sich an, unter Berücksichtigung der anderen Verkehrsteilnehmer, mit Fernlicht zu fahren. Dies lässt die Augen der Wildtiere bereits von Weitem deutlich aufblitzen und einen Zusammenstoß möglicherweise abwenden.
Zur eigenen Absicherung und der der Insassen sollten Kfz-Eigentümer erwägen, eine Kfz-Personenversicherung abzuschließen.

Wie sollten sich Autofahrer bei Sichtung eines Wildtiers verhalten?

Die erste Reaktion der meisten Fahrzeugführer, die Wild vor sich auf der Straße sehen, ist der Versuch diesen auszuweichen. Angesichts der hohen Aufprallwucht von bis zu mehreren Tonnen im Fall von Hirschen oder Schwarzwild ist dies wenig verwunderlich. Dennoch bergen Ausweichmanöver noch größere Risiken in sich: einen Aufprall auf einen Baum, ein Überschlagen des Fahrzeugs oder einen Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen. Aus diesem Grund ist es ratsamer zu versuchen, das Lenkrad in der der Fahrbahn angepassten Position zu halten, zu bremsen und den Zusammenstoß zumindest mit kleineren Tieren in Kauf zu nehmen.

Konnte all dies vermieden werden, heißt es gegebenenfalls abzublenden und zu hupen, bevor die Fahrt fortgesetzt wird. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass weitere Tiere dem gesichteten Individuum folgen.

@

Die ersten Maßnahmen nach einem Wildunfall

Ist es zu einem Unfall gekommen, gilt es wie in allen anderen Fällen zunächst Ruhe zu bewahren und festzustellen, ob Personen verletzt wurden, um in diesem Fall entsprechende Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Auch ohne Personenschaden gehört dazu, als Erstes die Warnblinkanlage einzuschalten. Danach ist die Warnweste anzulegen und das Warndreieck in entsprechendem Abstand aufzustellen.
Was das Tier angeht, hat der Autofahrer, falls jenes auf der Straße liegen sollte, festzustellen, ob es noch lebt. In diesem Fall sollte es auf keinen Fall berührt werden, um Bissen, Infektionen, Kratzern oder Tritten vorzubeugen und das Tier nicht zusätzlich zu ängstigen. Ist es hingegen den Verletzungen erlegen, sollte der Fahrer versuchen, das Wild mit Handschuhen oder notfalls einem Tuch von der Straße zu ziehen. Somit vermeidet er das Risiko, sich zum Beispiel mit einem Fuchsbandwurm anzustecken.

Wildunfall muss unbedingt gemeldet werden

Der Autofahrer – im schlimmeren Fall der Zeuge oder hinzukommende Verkehrsteilnehmer – hat bei Wildunfällen unbedingt die Polizei zu verständigen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Tierschutzgesetz, begeht in diesem Sinne Fahrerflucht und somit eine Straftat. Die Meldepflicht gilt für größeres Haarwild. Auch im Zweifelsfall – etwa beim Überfahren eines Marders oder Iltis – kann ein kurzer Anruf bei der Polizei für Klarheit sorgen. Einen Wildunfall melden zu müssen, gilt im Übrigen auch dann, wenn das Tier den Zusammenstoß überlebt und sich entfernt haben sollte.
So mancher Autofahrer ist geneigt, das verunfallte Tier mitzunehmen. Auch in diesem Fall macht er sich strafbar, genauer gesagt der Wilderei schuldig. Das Wild hat von einer jagdberechtigten Person, zum Beispiel dem für das Revier zuständigen Wildhüter, entfernt bzw. aufgespürt zu werden.

Die Wartezeit an der Unfallstelle bietet die Gelegenheit, den Unfall fotografisch zu dokumentieren. Dies reicht jedoch nicht, um diesen bei der Versicherung einzureichen. Entscheidend für die Bearbeitung des Falls ist die polizeiliche Meldebescheinigung.

Wann zahlt die Versicherung?

Damit die Kfz-Versicherung die Reparaturkosten übernimmt, ist auf jeden Fall eine Kaskoversicherung vonnöten. Die reine Haftpflichtversicherung beinhaltet keinen Versicherungsschutz bei Wildunfällen.
Wildunfälle im Sinn des Bundesjagdgesetzes, also mit Haarwild, übernimmt im Allgemeinen die Teilkaskoversicherung. Damit sind die meisten Autounfälle mit Tieren abgesichert, denn die kommen laut diesem Beitrag über innovative Ideen, um Wildunfälle zu vermeiden, meist mit Schalen-, dabei besonders Rehwild zustande.

Auf Nummer sicher gehen – Vollkasko

Die Teilkasko greift hingegen – zumindest im Niedrigtarifbereich – nicht bei Federwild, das ebenfalls zu erheblichen Unfällen führen kann, sowie bei sogenanntem Tierschaden. Dabei geht es um Unfälle mit domestizierten Tieren wie Kühen, Katzen oder Hunden, wenn deren jeweiliger verantwortlicher Halter nicht ausfindig gemacht werden konnte. Ein weiteres Beispiel, welches das Autofahren ebenfalls immer wieder erschwert, gefährdet und das schnell unterschätzt wird, sind die alljährlichen Frosch- und Krötenwanderungen. Was den Wolf angeht, der geringfügig wieder heimisch wird, greift auch bei Kollision mit diesem Raubtier die Teilkasko nicht, da es unter Naturschutz steht, also nicht zu jagdbarem Haarwild zählt.
Nur die Vollkasko bietet in all diesen Fällen – jedenfalls was Wirbeltiere angeht – einen verlässlichen Schutz, allerdings oft unter Einbuße in der Schadensfreiheitsklasse.

Ausweichen oder Vollbremsung?

Mehrere Gerichtsurteile belegen, dass Wildunfälle immer wieder zu Streit zwischen Versicherungen und Versicherungsnehmern führen, besonders wenn der Fahrzeughalter eine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen hat. Sie betreffen im Detail oft das Fahrverhalten, speziell die Folgen von Ausweichmanövern oder Vollbremsungen.
Laut Achtung Brunft: Verhalten bei einem Wildunfall hatte das Oberlandesgericht Koblenz in einem Fall entschieden, dass die Teilkasko den Schaden sogar zu übernehmen hatte, obwohl es gar nicht zum Zusammenstoß mit einem Haarwild gekommen war. Von Entscheidung war, dass der Fahrer dem Tier ausweichen wollte und eine Vollbremsung vollzog. Der Bundesgerichtshof entschied in einem anderen Fall hingegen zugunsten der Versicherung, deren Kunde deren Einstandspflicht gefordert hatte, nachdem er einem Kleinwild ausweichen wollte. Die Begründung: Bei einem Hasen oder anderen Tieren dieser Größenordnung entstehe nur ein geringer Schaden, sodass man aus Versicherungssicht nicht ausweichen sollte. Dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem fast identischen Zwischenfall mit einerm Fuchs wiederum der Versicherungsnehmerin Recht gab, teilt adac.de mit.
Unfällen durch Ausweichen stellt die oft schwierige Beweislage das größe Problem dar – also ob ein Tier tatsächlich den Unfall indirekt herbeigeführt hat oder dieser auf reines Verschulden des Fahrers zurückzuführen ist.

Das OLG Hamburg verurteilte laut dieser Seite eine Kaskoversicherung zur Zahlung, nachdem diese sich geweigert hatte, für einen Schaden aufzukommen: Ihr Kunde war trotz vorsichtiger Fahrweise auf glatter Fahrbahn durch den Zusammenstoß mit einem Wildschwein gegen einen Baum geprallt. Die Versicherung hatte daraufhin behauptet, es habe keine Spuren am Unfallort gegeben und der Mann habe nachträglich selbst Tierhaare an seinem Fahrzeug angebracht. Reine Spekulation nach Ansicht der Richter.

Oft spielt in diesen Gerichtsverhandlungen die Frage die entscheidende Rolle, inwieweit der Versicherungsnehmer geeignete bzw. unangemessene Maßnahmen zur „Abwendung und Minderung des Schadens“, im Versicherungsvertragsgesetz – VVG – § 82f. geregelt, unternommen hatte. Versicherungstechnisch ist in diesem Zusammenhang von dem Begriff „Rettungskostenersatz“ die Rede.

Weitere Gerichtsurteile zu Wildunfällen

Dass es sich beim Zusammenstoß mit einem Eichhörnchen nicht um einen Wildunfall handelt, entschied das Landgericht Coburg. Der Wagen der Fahrerin war nach dem Unfall wirtschaftlicher Totalschaden; die Teilkasko musste dennoch nicht zahlen. Diese und weitere Gerichtsurteile rund ums Thema „Wildunfall“ listet kostenlose-urteile.de auf.

Maßnahmen wie der Plan der Finnen, den oft angefahrenen Rentieren die Geweihe mit Leuchtfarbe zu bemalen, um sie rechtzeitig sehen zu können, sprechen für die große Gefahr, die Wildunfälle auch anderenorts für die Autofahrer bedeuten und die Tierbestände dezimieren. Vor einem solchen Zwischenfall ist keiner vollends sicher; mit vorausschauender und besonnener Fahrweise kann jedoch so manches Unglück verhindert werden.

Quelle:refrago
#1491 (730)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert