Trocknungsgerät26.02.2024

Raum­trocknung mit Trocknungs­gerät nach Wasser­schaden: Muss der Vermieter oder der Mieter die Stromkosten für das Trocknungs­gerät zahlen?

Kommt es in einer Mietwohnung zu einem Wasser­schaden, kann der Einsatz eines oder mehrerer Trocknungs­geräte erforderlich sein. Diese auch als Luft­entfeuchter genannten Geräte verbrauchen eine große Menge an Strom. Es stellt sich daher die Frage, wer dafür aufkommen muss, der Vermieter oder der Mieter?

Muss der Vermieter oder der Mieter die Stromkosten für das Trocknungs­gerät zahlen?

Ob der Vermieter oder der Mieter die Stromkosten für den Einsatz von Trocknungs­geräten zu zahlen hat, richtet sich danach, wer den Einsatz zu verantworten hat.

Verschulden des Mieters

Ist der Wasser­schaden aufgrund einer schuld­haften Handlung des Mieters entstanden, so hat er alle nachfolgenden Kosten, die durch die Behebung des Schadens entstanden sind, zu tragen. Dazu kann auch der Einsatz von Trocknungs­geräten gehören.

Verschulden des Vermieters

Hat dagegen der Vermieter den Wasser­schaden zu vertreten, so muss dieser gemäß § 555a Abs. 3 BGB grund­sätzlich für sämtliche Kosten aufkommen, die dem Mieter aufgrund der Instandsetzungs­arbeiten entstehen. Die Pflicht zur Kosten­tragung besteht jedoch nur insoweit, als die Kosten angemessen sind.

Ist es zum Beispiel aufgrund einer defekten Wasseruhr zu einem Wasser­schaden gekommen, so kann der Mieter die durch den Einsatz von Trocknungs­geräten entstandenen Stromkosten von seinem Vermieter ersetzt verlangen (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 109 C 256/07).

Ist die Einhausung eines Server-Racks erforderlich, weil es in dem von dem Wasser­schaden betroffenen Raum zu Trock­nungs­arbeiten kommt, so muss der Vermieter ebenfalls die Kosten der Kühlung des Servers übernehmen. Dabei spielt es grund­sätzlich keine Rolle, dass die Stromkosten wegen lang­andauernder Arbeiten erheblich hoch sind (Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 C 285/15).

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Quelle:refrago/rb
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