Raumtrocknung mit Trocknungsgerät nach Wasserschaden: Muss der Vermieter oder der Mieter die Stromkosten für das Trocknungsgerät zahlen?
Kommt es in einer Mietwohnung zu einem Wasserschaden, kann der Einsatz eines oder mehrerer Trocknungsgeräte erforderlich sein. Diese auch als Luftentfeuchter genannten Geräte verbrauchen eine große Menge an Strom. Es stellt sich daher die Frage, wer dafür aufkommen muss, der Vermieter oder der Mieter?
Muss der Vermieter oder der Mieter die Stromkosten für das Trocknungsgerät zahlen?
Ob der Vermieter oder der Mieter die Stromkosten für den Einsatz von Trocknungsgeräten zu zahlen hat, richtet sich danach, wer den Einsatz zu verantworten hat.
Verschulden des Mieters
Ist der Wasserschaden aufgrund einer schuldhaften Handlung des Mieters entstanden, so hat er alle nachfolgenden Kosten, die durch die Behebung des Schadens entstanden sind, zu tragen. Dazu kann auch der Einsatz von Trocknungsgeräten gehören.
Verschulden des Vermieters
Hat dagegen der Vermieter den Wasserschaden zu vertreten, so muss dieser gemäß § 555a Abs. 3 BGB grundsätzlich für sämtliche Kosten aufkommen, die dem Mieter aufgrund der Instandsetzungsarbeiten entstehen. Die Pflicht zur Kostentragung besteht jedoch nur insoweit, als die Kosten angemessen sind.
Ist es zum Beispiel aufgrund einer defekten Wasseruhr zu einem Wasserschaden gekommen, so kann der Mieter die durch den Einsatz von Trocknungsgeräten entstandenen Stromkosten von seinem Vermieter ersetzt verlangen (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 109 C 256/07).
Ist die Einhausung eines Server-Racks erforderlich, weil es in dem von dem Wasserschaden betroffenen Raum zu Trocknungsarbeiten kommt, so muss der Vermieter ebenfalls die Kosten der Kühlung des Servers übernehmen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass die Stromkosten wegen langandauernder Arbeiten erheblich hoch sind (Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 C 285/15).
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