Strafklage­verbrauch12.04.2016

Was ist unter dem Begriff des Strafklage­verbrauchs zu verstehen?

Was bedeutet der im Straf­prozess zu findende Begriff des Strafklage­verbrauchs?

Was ist unter dem Begriff des Strafklage­verbrauchs zu verstehen?

Unter dem Begriff des Strafklage­verbrauchs versteht man den Grundsatz, dass niemand wegen einer Straftat mehrmals abgeurteilt werden darf. Geregelt ist dieser Grundsatz in Art. 103 Abs. 3 des Grund­gesetzes. Er garantiert dem schon bestraften oder rechts­kräftig frei­gesprochenen Täter grund­sätzlich Schutz gegen erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat (Bundes­verfassungs­gericht, Beschluss vom 17. Januar 1961 Az. 2 BvL 17/60). Der Strafklage­verbrauch stellt somit ein Prozess­hindernis dar. Ist ein Angeklagter in einem Straf­prozess etwa freigesprochen worden, so kann er nicht wieder wegen derselben Sache angeklagt werden, wenn später weitere Beweise auftauchen, die für eine Schuld des Angeklagten sprechen.

Neben dem rechtskräftigen Urteil bewirken auch folgende Maßnahmen einen Strafklage­verbrauch:

  • gerichtliche Einstellung des Straf­verfahrens wegen Geringfügig­keit (§ 153 Abs. 2 StPO)

    Die gerichtliche Einstellung eines Straf­verfahrens aufgrund Geringfügig­keit zieht jedenfalls nach über­wiegender Meinung einen Strafklage­verbrauch nach sich. Dessen Umfang ist jedoch umstritten.

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    Einstellung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO)

    Der Strafklage­verbrauch tritt nur dann ein, wenn der Angeklagte die Auflagen und Weisungen erfüllt hat. Zudem gilt er nur für Vergehen und ist somit beschränkt. Ergeben neue Tatsachen oder Beweise, dass ein Verbrechen vorliegt, kann die Staats­anwaltschaft wieder Anklage erheben.

  • Strafbefehl (§ 407 StPO)

    Kann gegen einen Strafbefehl kein Einspruch mehr eingelegt werden, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Damit tritt auch ein Strafklage­verbrauch ein. Die Wieder­aufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist aber gemäß § 373a Abs. 1 StPO zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweis­mittel vorliegen, die geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.

  • Einstellung des Straf­verfahrens wegen un­behebbaren Verfahrens­hindernissen (§ 260 Abs. 3 StPO)

    Als ein un­behebbares Verfahrens­hindernis kommt beispiels­weise die Verjährung oder der Ablauf der Strafantrags­frist in Betracht.

Quelle:refrago/rb
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