Sportstudio-Haftung04.03.2024

Wer haftet für einen Diebstahl im Fitness­studio?

Wer haftet, wenn in der Umkleidekabine etwas gestohlen wird? Der Studiobetreiber oder man selbst als Mitglied?

Wenn etwas in der Umkleide­kabine eines Fitness­studios gestohlen wird, stellt sich die Frage, wer dafür haftet. Der Studio­betreiber wird unter Umständen jegliche Verantwortung zurück­weisen und auf das Schild „Für Garderobe wird keine Haftung übernommen“ oder auf haftungs­befreiende Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen hinweisen. Doch muss tatsächlich das Studio­mitglied im Falle eines Diebstahls haften?

Wer haftet für einen Diebstahl im Fitness­studio?

Wird einem Mitglied im Umkleide­raum oder aus dem Spind etwas gestohlen, so haftet dafür grund­sätzlich der Studio­betreiber. Dieser Haftung kann er sich weder durch ein Hinweis­schild „Für Garderobe wird keine Haftung übernommen“ noch durch eine haftungs­befreiende Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen entziehen. Auch eine Regelung in der Hausordnung führt nicht zur Befreiung von der Haftung. Eine Haftung des Sport­studio­betreibers kommt vor allem dann in Betracht, wenn es bereits mehrfach zu Dieb­stählen gekommen ist.
Der Studio­betreiber kann jedoch seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässig­keit beschränken. Ist ihm daher nur eine einfache Fahrlässig­keit zur Last zu legen, haftet der Betreiber nicht für den Diebstahl.

Haftet das Studio­mitglied für eigenes Verschulden?

Trifft das Studio­mitglied ein eigenes Verschulden am Diebstahl seiner Sachen, so muss nicht der Studio­betreiber haften, sondern das Studio­mitglied selbst. Ein Verschulden kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn das Mitglied seine Sachen nicht im Spind einschließt, sondern unachtsam rumliegen lässt, oder seinen Spind nicht abschließt. Selbst wenn das Mitglied seine Wertsachen im Spind eingeschlossen hat, wird ein Eigen­verschulden angenommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Sachen von hohem Wert handelt (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.06.2005, Az. 8 U 234/04).

Eigenverschulden

Wer ins Sportstudio geht, sollte am besten erst gar keine Wertsachen mitnehmen. Einem Mitglied kann auch ein Eigenverschulden treffen, wenn es Schmuck, teure Uhr, Handy oder Portemonnai im Kleiderspind hinterlässt. Manche Sportstudios bieten nebem dem Kleiderspind in der Umkleide extra abschließbare Schränke für Wertsachen an. Nutzt man diese nicht und sind die Wertsachen aus dem Kleiderspind in der Umkleide gestohlen worden, so wird man sicher ein Eigenverschulden annehmen müssen.

Quelle:refrago/rb
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