Änderungs­kündigung28.06.2017

Was ist unter einer Änderungs­kündigung zu verstehen?

Um was handelt es sich bei einer Änderungs­kündigung?

Was ist unter einer Änderungs­kündigung zu verstehen?

Unter einer Änderungs­kündigung ist eine Kündigung zu verstehen, durch die der Arbeitgeber einzelne Regelungen des Arbeits­vertrags ändern möchte. Das Arbeits­verhältnis wird dabei unter gleich­zeitigem Angebot des Abschlusses eines Arbeits­vertrags mit geänderten Bedingungen gekündigt (vgl. § 2 des Kündigungs­schutz­gesetzes – KSchG). Hintergrund dessen ist, dass einzelne Regelungen im Arbeits­vertrag vom Arbeitgeber nicht einseitig geändert werden können. Das kann etwa die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Weihnachts­geldes oder den Ort des Arbeits­platzes betreffen. Es bedarf zu dessen Abschaffung bzw. Wechsels grund­sätzlich der Ein­vernehmlich­keit mit dem Arbeit­nehmer. Da dieser aber in der Regel nicht daran interessiert ist, für ihn positive Regelungen des Arbeits­vertrags zu ändern und der Arbeitgeber auf den Mitarbeiter nicht verzichten möchte, steht der Arbeitgeber vor einem Problem. Die Änderungs­kündigung soll dieses lösen. Dies stellt wiederum den Arbeit­nehmer vor einem Problem. Wenn er das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeits­vertrags unter den geänderten Bedingungen nicht annimmt, bleibt es bei der Kündigung des gesamten Arbeits­vertrags und der Arbeit­nehmer verliert seinen Arbeits­platz.

Wie kann ein Arbeit­nehmer auf eine Änderungs­kündigung reagieren?

Einem Arbeit­nehmer stehen vier Möglichkeiten zu auf eine Änderungs­kündigung zu reagieren:

  • Annahme des Angebots zum Abschluss des neuen Arbeits­vertrags unter geänderten Bedingungen

    Der Arbeit­nehmer kann das Angebot zum Abschluss des neuen Arbeits­vertrags unter den geänderten Bedingungen annehmen.

  • Ablehnung des Angebots unter Hinnahme der Kündigung

    Der Arbeit­nehmer kann das Angebot auch ablehnen und die Kündigung hinnehmen. In diesem Fall verliert er seinen Arbeits­platz.

  • Ablehnung des Angebots und Erhebung einer Kündigungs­schutz­klage

    Der Arbeit­nehmer kann das Angebot ablehnen, aber zugleich eine Kündigungs­schutz­klage erheben.

    Fällt das Arbeits­verhältnis unter das Kündigungs­schutz­gesetz, kann der Arbeitgeber eine Änderungs­kündigung nur dann wirksam aussprechen, wenn diese gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Grund der Kündigung in der Person oder dem Verhalten des Arbeit­nehmers oder im Betrieb selbst liegt. Durch eine Kündigungs­schutz­klage wird die soziale Rechtfertigung der Kündigung überprüft.

    Lesen Sie dazu unsere Rechtsfrage: Unter welchen Voraus­setzungen ist eine ordentliche Kündigung des Arbeit­gebers sozial gerechtfertigt?

  • Annahme des Angebots unter Vorbehalt und Erhebung einer Änderungs­schutzklage

    Der Arbeit­nehmer kann schließlich das Angebot gemäß § 2 KSchG unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeits­bedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist, und zugleich eine Änderungs­schutzklage erheben.

    Die Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der Arbeit­nehmer sich nicht dem Risiko aussetzt, die Kündigungs­schutz­klage und somit den Arbeits­platz zu verlieren sowie das Angebot zum Abschluss des neuen Arbeits­vertrags unter den geänderten Bedingungen nicht mehr annehmen zu können. Das Angebot des Arbeit­gebers ist nämlich regelmäßig innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären.

    Den Vorbehalt muss der Arbeit­nehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungs­frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

    Darüber hinaus hat der Arbeit­nehmer die Änderungs­schutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.

    Im Rahmen des Verfahrens wird nicht die Wirksamkeit der Änderungs­kündigung und damit das Bestehen des Arbeits­verhältnisses geprüft, sondern die Zulässigkeit der geänderten Arbeits­bedingungen.

Kann eine Änderungs­kündigung auch fristlos und außer­ordentlich erklärt werden?

Ein Arbeitgeber kann eine Änderungs­kündigung auch fristlos und außer­ordentlich erklären. In diesem Fall soll das Arbeits­verhältnis unter gleich­zeitigem Angebot des Abschlusses eines Arbeits­vertrags mit geänderten Bedingungen sofort beendet werden. Die geänderten Vertrags­bedingungen sollen also sofort wirksam werden. Eine solche außer­ordentliche fristlose Änderungs­kündigung ist nur wirksam, wenn es nicht nur für die sofortige Beendigung des Arbeits­verhältnisses, sondern auch für die sofortige Änderung der Vertrags­bedingungen einen wichtigen Grund gibt.
Zu beachten ist, dass der Arbeit­nehmer das Angebot mit oder ohne Vorbehalt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, annehmen muss. Er kann sich zwar Zeit nehmen, um das Angebot unter Zuhilfe­nahme eines Rechts­beistand prüfen zu lassen, die Frist ist aber deutlich verkürzt.

Quelle:refrago/rb
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