Demonstration22.01.2024

Was ist eine Spontandemo?Das deutsche Versammlungsrecht

Unter einer Demonstration versteht man eine öffentliche Versammlung mehrerer Personen zur Kundgabe einer Meinung. Doch inwiefern unter­scheidet sich eine solche Demonstration von einer sogenannten Spontandemo?

Was ist eine Spontandemo?

Unter einer Spontan­demon­stration (kurz: Spontandemo) ist eine spontane Versammlung mehrerer Personen aus aktuellem Anlass zu verstehen. Anders als eine „normale“ Demonstration gibt es keine Veranstalter bzw. -leiter, der die Versammlung im Vorfeld organisiert und plant. Der Beschluss zu einer Spontandemo fällt mit ihrer Ausführung zeitlich zusammen. Rechtlich problematisch ist eine solche Versammlung hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung. Eine Demonstration muss gemäß § 14 des Ver­sammlungs­gesetzes 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Demonstration sowie der Person, welche für die Leitung der Demonstration verantwortlich sein soll, angemeldet werden. Denn nur so kann die zuständige Behörde prüfen, ob von der Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht und wenn ja, welche Maßnahmen zur Gefahren­abwehr getroffen werden müssen. Das Erfordernis zur Anmeldung ist aber bei einer Spontandemo nicht erfüllbar. Hat dies zur Folge, dass die Polizei eine solche plötzliche Versammlung auflösen darf?

Darf die Polizei eine Spontandemo auflösen?

Das Bundes­verfassungs­gericht hat im Jahr 1985 entschieden, dass Spontan­demos nicht allein aufgrund der Verletzung der An­melde­pflicht aufgelöst oder verboten werden dürfen. Eine Auflösung oder ein Verbot dürfe aus Sicht der Verfassungs­richter nur zum Schutz gleich­wertiger Rechts­güter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnism­äßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen her­leitbaren Gefährdung dieser Rechts­güter erfolgen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.05.1985, Az. 1 BvR 233, 341/81).

Ist die Spontandemo mit einer Eil­versammlung gleich­zusetzen?

Eine Spontandemo ist nicht mit einer Eil­versammlung gleich­zusetzen. Anders als bei der Spontandemo gibt es nämlich bei der Eil­versammlung durchaus einen Veranstalter, der die Versammlung geplant hat. Jedoch liegt der Anlass für die Demonstration zeitlich so nah, dass die 48-Stunden-Regelung zur Anmeldung nicht eingehalten werden kann, ohne den Ver­sammlungs­zweck zu gefährden. Dies führt aber nicht dazu, dass eine Anmeldung nicht erforderlich ist. Die An­melde­pflicht besteht unter Nicht­beachtung der 48-Stunden-Regelung vielmehr weiterhin. Eine Eil­versammlung sei nach Ansicht des Bundes­verfassungs­gerichts anzumelden, sobald die Möglichkeit dazu bestehe. Dies werde regelmäßig mit dem Entschluss, eine Versammlung zu ver­anstalten, spätestens mit dessen Bekanntgabe der Fall sein. (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.10.1991, Az. 1 BvR 850/88).

Quelle:refrago/rb
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