Geschenke09.08.2017

Geschenke an Geschäfts­freunde und Kunden: Was ist rechtlich erlaubt und wann wird es gefährlich?Arbeits­rechtliche, straf­rechtliche und steuer­rechtliche Vorschriften beachten

Eine gute Geschäfts­beziehung muss man pflegen, denn sie ist im rauen Wettbewerb Gold wert. Ein gutes Mittag- oder Abendessen bietet zum Beispiel die Gelegenheit über das Geschäft zu plaudern. Eine andere Möglichkeit, seinen Geschäfts­partner bei Laune zu halten, sind Geschenke. Doch was ist da eigentlich rechtlich erlaubt, worauf muss bei Geschenken an Geschäfts­partner geachtet werden?

Das klassische Geschenk an den Geschäfts­freund war früher die gute Flasche Rotwein. Heute darf es durchaus etwas ausgefallener und nachhaltiger sein. Grill-Sets für die Nutzung eines namhaften Grills oder ein individuelles Notizbuch sind da gerade en vogue. Aber das Kopf­zerbrechen über das richtige Geschenk beginnt nicht erst bei der Auswahl sondern geht nach dem Schenken auch steuer­rechtlich weiter. Zudem dürfen Arbeit­nehmer nicht jedes Geschenk annehmen. Oft gibt es bei der Annahme von Geschenken interne Unternehmens­regeln.

Arbeits­rechtliche Vorschriften

Bei einigen Arbeit­gebern gibt es hinsichtlich der Annahme von Geschenken Compliance Richtlinien bzw. der Arbeits­vertrag beinhaltet bereits Verhaltens­vorschriften. Der Arbeitgeber ist in seinen Regelungen relativ frei und kann die Annahme von Geschenken sogar ganz untersagen.
Gerade in den letzten Jahren haben Unternehmen im Nachgang zu diversen Korruptions­skandalen konkrete Regelungen für die Annahme von Geschenken ausgearbeitet. Wer als Arbeit­nehmer hier auf der sicheren Seite sein will, sollte im Betrieb mit seinem Vor­gesetzten oder der Personal­abteilung klären, ob er ein Geschenk annehmen darf oder nicht.
Arbeit­nehmer sollten nicht vorschnell und leichtfertig ein Geschenk annehmen. Bei einem Verstoß gegen die Geschenke-Richtlinien des Betriebs riskieren sie eine Abmahnung oder sogar die Kündigung, wenn das Geschenk besonders wertvoll ist.
In vielen Betrieben sind allerdings kleine Geschenke oder Aufmerksamkeiten von geringem Wert kein Problem. Den einfachen Kugel­schreiber (natürlich nicht: Montblanc) oder die Tasse Kaffee kann man bedenkenlos annehmen. Als Wertgrenze kommen hier ca. 10 Euro in Betracht. Wird die Aufmerksamkeit werthaltiger muss man schon wieder aufpassen. Ab 20 Euro kann es schon wieder schwierig werden.

Straf­rechtliche Vorschriften

Neben der arbeits­rechtlichen Seite der Annahme von Geschenken gibt es auch noch die straf­rechtliche. Sicher hat schon jeder einmal etwas von der Bestechung gehört. Beim Wort Bestechung denken viele an den Beamten, der Schmiergeld erhält. Man muss aber nicht Amtsträger im öffentlichen Dienst sein. Nach § 299 StGB (Straf­gesetzbuch) kann man auch als Privat­person wegen Bestechung bestraft werden. Hier ein Auszug aus dem Gesetz:

§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
< (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens 1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder 2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

In dieser strafrecht­lichen Vorschrift gibt es leider auch keine Wertgrenze für Geschenke. Die Wertgrenze ab der es problematisch werden könnte, verläuft ungefähr zwischen 20 bis 40 Euro. Es kommt immer darauf an, ob der Arbeit­nehmer durch das Geschenk in seiner Tätigkeit beeinflusst werden kann.

Steuer­rechtliche Vorschriften

Darf man ein Geschenk annehmen, dann stellt sich noch eine steuer­rechtliche Frage und zwar für den Schenkenden. Wenn er das Geschenk nicht privat bezahlt, sondern als Betriebs­ausgabe absetzen will, muss er einige steuer­rechtliche Vorschriften beachten.
Geschenke an Geschäfts­freunde dürfen nur bis in Höhe einer Freigrenze als Betriebs­kosten abgezogen werden. Wird die Freigrenze überschritten, ist insgesamt kein Betriebs­kosten­abzug möglich.
Die Freigrenze beträgt gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (Einkommen­steuer­gesetz) 35,- Euro. Die Freigrenze gilt pro Person und Jahr. Um es hier noch etwas komplizierter zu gestalten, ist die 35,- Euro-Grenze je nachdem, ob das Unternehmen vorsteuer­abzugs­berechtigt ist oder nicht ein Nettobetrag oder ein Brutto­betrag. Beispiel:
Ein Unternehmer erwirbt ein Geschenk, dessen Brutto­kaufpreis 40,46 Euro beträgt (darin enthaltene Vorsteuer 19 % also 6,46 Euro).
Bei Unter­nehmern mit Umsätzen, die zum Vorsteuer­abzug berechtigt sind, ist für die Bemessung der Freigrenze auf den Netto­warenwert in Höhe von 34,- Euro abzustellen. Die Freigrenze von 35 € wird nicht überschritten.
Bei Unter­nehmern mit Umsätzen, die nicht zum Vorsteuer­abzug berechtigt sind, ist für die Bemessung der Freigrenze auf den Brutto­warenwert abzustellen. Die Freigrenze von 35 Euro wird überschritten.

Damit der Schenker die Aufwendungen für die Geschenke als Betriebs­kosten absetzen kann, muss er sie einzeln erfassen und getrennt buchen. Es muss für die Geschenke ein besonderes Konto geben. Aus der Buchung und dem Buchungsbeleg muss der Name des Empfängers ersichtlich sein. Werden diese Regeln nicht eingehalten, so erkennt das Finanzamt die Aufwendungen für die Geschenke nicht als Betriebs­ausgabe an.
Der Name des Beschenkten ist allerdings dann entbehrlich, wenn im Hinblick auf die Art des Geschenks wie bei Taschen­kalendern, Kugel­schreibern und wegen des geringen Werts des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze bei dem einzelnen Empfänger im Wirtschafts­jahr nicht überschritten wird.

Quelle:refrago/pt
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