Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte09.08.2017

Geistiges Eigentum schützen – Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

Geistiges Eigentum in Form von Erfindungen, neuen Produktentwicklungen oder künstlerisch-schöpferischen Werken wie Bilder oder Texte können durch verschiedene Mechanismen vor unerwünschter Verbreitung oder missbräuchlicher Nachahmung geschützt werden. Dafür stehen je nach Art unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Grundsätzlich wird dabei unterschieden, ob eine individuelle Schöpfung auf der künstlerischen Ebene geschützt werden soll oder ob es um die Regelung der gewerblichen Verwertung geht. Bei ersterem kommt das Urheberrecht zum Tragen, beim zweiten Punkt die verschiedenen gewerblichen Schutzrechte.

Abgrenzung der Anwendungsbereiche

Beim Schutz des geistigen Eigentums geht es darum, den Umgang mit immateriellen Gütern zu regulieren. Der Begriff taucht konkret zuerst im § 5 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf. Dem Urheber steht das Recht zu, darüber zu entscheiden, wie mit diesem Eigentum verfahren wird. Mit dem Urheberrecht werden dabei diese Eigentumsverhältnisse geregelt. Fotografen, Autoren, Musiker oder auch Choreografen können so ein geistiges Werk für sich beanspruchen. Das schützenswerte Objekt muss sich dabei durch verschiedene Kriterien auszeichnen:

  • Originalität: Ein Schutz kann nur gewährt werden, wenn sich das Werk durch eindeutige Merkmale von anderen unterscheidet und so eine gewisse Originalität aufweist. (Beispiel: Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 29.02.2012, AZ 5 U 10/10).
  • Körperliche Festlegung: Das Werk muss eindeutig festgelegt sein und dadurch beispielsweise vervielfältig werden können.

Daraus ergeben sich zwei grundlegende Rechte für den Urheber: Einerseits kann im Rahmen des Benutzungsrecht das alleinige Nutzungsrecht verfügt werden (positives Benutzungsrecht). Andererseits kann anderen die Nutzung verboten werden (Verbotsrecht). In diesem Zusammenhang existieren verschiedene Möglichkeiten, die Verwertung festzulegen: – Vervielfältigung: § 16 UrhG

  • Verbreitung: § 17 UrhG
  • Ausstellung: § 18 UrhG oder öffentliche Zugänglichmachung: § 19a UrhG
  • Vorführung: § 19 UrhG oder Sendung: § 20 UrhG

Wie wird der Schutz erlangt?

Das Urheberrecht besteht automatisch und tritt sozusagen durch den Schöpfungsprozess in Kraft. Allerdings spielt hier der Akt der Veröffentlichung eine wichtige Rolle. Diese Maßnahme macht das Werk erst sichtbar und somit schützenswert. Im Falle eines Rechtsstreits kann der rechtssichere Nachweis der Erstveröffentlichung als wichtiger Beweis gelten.
Darüber hinaus kann durch die Eintragung in verschiedene Verzeichnisse eine Veröffentlichung zentral registriert werden. Zudem ist es möglich, ein Werk durch die Kennzeichnung mit dem Copyright-Zeichen als urheberrechtlich geschützt auszuweisen.
Sobald es darum geht aus einem Werk einen gewissen Profit zu ziehen kommen die verschiedenen gewerblichen Schutzrechte ins Spiel. Sie unterscheiden sich sehr stark, je nach Art des zu schützenden Werkes.

Nichttechnische Schutzrechte

Bei den gewerblichen Schutzrechten wird zwischen Technischen und Nichttechnischen unterschieden. Ersteres bezieht sich auf die formalen oder funktionalen Eigenschaften einer Erfindung oder Neuentwicklung, welche die Originalität des Werkes ausmachen. Unter dem zweiten Punkt werden immaterielle Schutzgüter zusammengefasst. Je nach Art kommen hier ebenfalls unterschiedliche Schutzrechte zum Einsatz:

  • Markenrecht: Um eine Marke, ein Warenzeichen oder auch ein Logo vor Nachahmung zu schützen muss sie eingetragen werden und unterliegt dann dem Markenschutz. Hierzulande ist dafür das Patent- und Markenamt (DPMA) in München zuständig. Auch hier muss eine gewisse Originalität gegeben sein. Vor der Anmeldung sollte also genauestens recherchiert werden, ob ein Marke bereits in ähnlicher Form registriert wurde.
  • Eine Einteilung erfolgt je nach Waren- oder Dienstleistungsart in unterschiedliche Klassen (Nizzaklassen). In Deutschland besteht nach der Eintragung ein Schutz über einen Zeitraum von 20 Jahren, in Sonderfällen für 25 Jahre. Zudem besteht die Möglichkeit, die Registration lediglich auf Deutschland zu beschränken oder den Markenschutz auf den europäischen oder internationalen Markt auszudehnen. Ab dem Zeitpunkt der Freigabe darf die Marke mit dem entsprechenden Symbol (® oder ™) gekennzeichnet werden.

  • Geschmacksmuster: Mit diesem Schutz, der inzwischen auch unter dem Namen „Designschutz“ bekannt ist, kann die eigenständige und originäre Gestaltung eines Produkts vor unerwünschter Nachahmung abgesichert werden. Auch hier gilt die Absicherung über einen definierten Zeitraum (meist 25 Jahre) und wird ebenfalls beim Patent- und Markenamt beantragt. Hier kann der Schutz um jeweils fünf Jahre weiter verlängert werden. Wie beim Markenschutz ist zudem eine Ausweitung auf Europa oder die ganze Welt möglich.

Vor einer Anmeldung sollte ebenfalls eine intensive Recherche durchgeführt werden, ob das jeweilige Produkt auch den notwendigen Innovationsgrad bei der Gestaltung aufweist. Dafür stehen verschiedene Recherchedatenbanken zur Verfügung.

  • Titelschutz: Um die Bezeichnung eines Werkes wie beispielsweise ein Film- oder Songtitel als eigenständige Schöpfung von anderen abzugrenzen ist es möglich, den jeweiligen Titel schützen zu lassen. Dies ist in Deutschland im Rahmen des Markengesetzes geregelt (§ 5 und § 15 MarkenG). Je nach Branche existieren verschiedene Datenbanken und Medienportale, welche regelmäßig bereits registrierte Titel veröffentlichen.
  • Schutz vor Nachahmung

    Die Technischen Schutzrechte beziehen sich auf Innovationen im Bereich neuer Verfahren oder Funktionen einer Erfindung:

    • Patentrecht: Diese größte und umfassendste der Möglichkeiten ist gleichzeitig auch mit den höchsten Kosten verbunden. Durch die Anmeldung des Patents, bei dem die spezifischen Eigenschaften herausgestellt werden, kann eine Erfindung für einen bestimmten Zeitraum dem rechtlichen Schutz unterstellt werden.
    • Da die Anmeldung eines Patents mit relativ hohen Kosten verbunden ist, sollte im Vorfeld immer überprüft werden, ob sich das Verfahren aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch lohnt. Die Investitionen für den Patentschutz betragen je nach Umfang (Ausdehnung des Schutzraums) mindestens etwa 5.000 EURO (Anmeldung in Deutschland). Bei einer Ausweitung auf Europa kann mit gut auch das Doppelte davon notwendig sein.

    • Gebrauchsmuster: Diese kleinere Version des Patents wird vor allem dann bemüht, wenn nicht eine umfangreiche Neuentwicklung, sondern einzelne Innovationen oder Teile eines Ganzen Neuerungen aufweisen. Hierzulande können keine Verfahrensweisen, sondern nur formelle oder funktionale Innovationen durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Die Bezeichnung zeigt ebenfalls eine klare Abgrenzung vom Geschmacksmuster.

    Der Schutz kann zunächst für drei Jahre beantragt werden, danach ist eine Verlängerung auf maximal zehn Jahre möglich.

  • Halbleiterschutz: Diese besondere Unterart des Produktschutzes bezieht sich auf die Ausgestaltung von elektronischen Halbleitererzeugnissen. In Deutschland existiert dazu ein eigenständiges Gesetz, das die entsprechenden Regularien enthält (Halbleiterschutzgesetz).
  • Sortenschutz: Auch Pflanzenzüchtungen können durch einen Rechtsschutz vor Plagiaten abgesichert werden. Beim nationalen Bundessortenamt kann dazu im Rahmen der Richtlinien des Sortenschutzgesetzes ein Antrag gestellt werden. So kann die wirtschaftliche Verwertung bestimmter Züchtungen oder neuer Sorten geregelt werden.

Durchsetzung der Schutzrechte

Durch die bloße Anmeldung eines Schutzrechtes ist leider noch nicht sichergestellt, dass ein Werk dann nicht von anderen Nutzern missbräuchlich verwendet wird. Es besteht lediglich die Möglichkeit dann auch rechtlich gegen Produktpiraterie oder unerlaubte Vervielfältigung vorzugehen. Dies ist in der Regel mit weiteren Kosten verbunden.
Bei der Verletzung eines Patent- oder Markenrechts, muss der jeweilige Fall zunächst von einem Patentanwalt werden. Schließlich befassen sich die Zivilgerichte mit einer Entscheidung. Komplizierter wird es bei Rechtsverletzungen im Ausland. Das genaue Vorgehen wird durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) oder den Internationalen Patentzusammenarbeitungsvertrag (PCT) geregelt.
Ein eigenes Europäisches Patentamt sorgt dann für die Sicherung des entsprechenden Schutzrechtes. Die dafür erlassene Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG) stellt sicher, dass sich alle Mitgliedsstaaten um die Einhaltung der Rechte am geistigen Eigentum bemühen. Zudem werden dadurch rechtliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern ausgeglichen. Derzeit wird zudem an der Einführung eines Europäischen Einheitspatentes gearbeitet.
Auch auf internationaler Ebene sorgt eine spezielle Institution dafür, die Rechte der Urheber durchzusetzen. Durch die zunehmende Globalisierung hat diese Einrichtung immer mehr an Bedeutung gewonnen. Insgesamt 152 Staaten sind inzwischen dem PCT-Abkommen angeschlossen. Dennoch ist es immer noch ein schwieriger und langwieriger Weg, eine Rechtsverletzung in anderen Ländern einerseits aufzudecken und dann auch zur verfolgen und zu unterbinden.

Quelle:refrago/om
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