Kredit­vertrag02.03.2018

Bank­darlehen: Wann darf eine Bank einen Kredit kündigen und welche Rechte haben Bankkunden bei Kündigung ihres Kredits?

Bank-Darlehen sind Dauer­schuld­verhältnisse und werden in der Regel mit einer festen Laufzeit abgeschlossen. So können sich die Bank als Darlehens­geber und der Bankkunde als Darlehens­nehmer darauf einrichten, für welchen Zeitraum das Darlehen vergeben wird, und bis wann das Darlehen zurück­zuzahlen, d.h. zu tilgen, ist. Die Tilgung erfolgt nebst der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen in der Regel in monatlichen Raten. Eine feste Laufzeit heißt nun aber nicht, dass das Darlehen unter keinen Umständen vorzeitig gekündigt werden kann. Unter welchen Voraus­setzungen kann der Darlehens­geber oder der Darlehens­nehmer das Darlehen bereits vor Ablauf der festen Laufzeit kündigen?

Die Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind in §§ 490 und 498 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie ergänzend in §§ 313 und 314 BGB gesetzlich geregelt. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Banken und Sparkassen.

Banken vergeben Darlehen bei Vertrauen in stabile Finanzsituation des Darlehens­nehmers

Auch Banken haben nichts zu verschenken. Darlehen vergeben sie vielmehr in der Erwartung, den Darlehens­betrag plus der vereinbarten Zinsen in Raten zurückzubekommen. Geschäfts­grundlage ist für die darlehens­gebende Bank deshalb stets das Vertrauen darin, dass die Finanzsituation des Darlehens­nehmers so solide bleibt, wie bei Vertrags­schluss von diesem angegeben. Verschlechtert sich beim Unternehmens­darlehens­vertrag das Vermögen des Darlehens­nehmers jedoch, kann die Bank das Darlehen gemäß § 490 BGB kündigen.

Neben der Vermögens­verschlechterung kann die Bank den Kredit auch nach § 314 BGB kündigen, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. „Allerdings muss die Bank den Kunden in diesem Fall vor einer Kündigung zum Ausgleich der rückständigen Raten anmahnen.“ So der Rechts­experte von www.kredite-ohne-schufa.info.

Bank kann Darlehen nur unter strengen Voraus­setzungen außer­ordentlich kündigen

Das Gesetz knüpft die Kündigung durch den Darlehens­geber (in der Regel eine Bank oder Sparkasse) an wesentlich strengere Voraus­setzungen, als es bei der Kündigung durch den Darlehens­nehmer der Fall ist. Denn anders als für die Bank kann sich eine Darlehens­kündigung für den Darlehens­nehmer unmittelbar als existenz­bedrohend erweisen. Ist die Kündigung berechtigt, muss der Darlehens­nehmer schließlich den noch nicht getilgten Darlehens­betrag sofort zurück­bezahlen, was zu seiner Insolvenz führen kann. Die Bank ist bei berechtigter Kündigung hingegen – abgesehen von ihrer wirtschaftlich ohnehin weitaus stabileren Position – nicht unmittelbar in ihrer Existenz bedroht, da sie dann zwar ebenfalls die vorzeitige Vertrags­auflösung hinnehmen muss, dafür aber immerhin zum einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, und zum anderen die gewährte Darlehens­summe zurück erhält.

Für Bankkunden stellt sich deshalb die Frage, unter welchen Voraus­setzungen Banken einen Kredit kündigen können, und wie sie sich gegen die Kündigung des Darlehens­vertrags wehren können.

Die außer­ordentliche Kündigung von Verbraucher­darlehens­verträgen

Dabei ist zunächst zwischen Unternehmens­darlehen (also der Darlehens­vergabe durch die Bank an einen Unternehmer) und Verbraucher­darlehen (bei dem die Bank das Darlehen an einen Verbraucher vergibt) zu unter­scheiden. Verbraucher­darlehens­verträge können von der darlehens­gebenden Bank nur unter den engen Voraus­setzungen des § 498 BGB vorzeitig gekündigt werden.

§ 498 BGB räumt der Bank ein außerordentliches Kündigungs­recht bei Zahlungs­verzug des Bankkunden ein. Ein ordentliches Kündigungs­recht (die fristgemäße Kündigung ohne Vorliegen besonderer Gründe) ist hingegen nicht möglich. Dies regelt § 499 Absatz 1 BGB. Für Verbraucher­darlehens­verträge mit un­bestimmter Laufzeit kann eine Kündigungs­frist vereinbart werden, die zwei Monate nicht unter­schreiten darf.

Bank kann Verbraucher­darlehen nur bei erheblichem Zahlungs­verzug vorzeitig kündigen

Doch zurück zu den Verbraucher­darlehens­verträgen (einschließlich Immobilien-Verbraucher­darlehens­verträgen) mit fester Laufzeit: Diese darf die darlehens­gebende Bank bei Zahlungs­verzug des darlehens­nehmenden Bankkunden gemäß § 498 BGB unter folgenden drei kumulativen Voraus­setzungen außer­ordentlich kündigen:

Danach muss der Darlehens­nehmer

1. „mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teil­zahlungen ganz oder teilweise in Verzug“ sein,

2. bei einer Vertrags­laufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertrags­laufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug“ sein bzw. bei einem Immobilien-Verbraucher­darlehens­vertrag „mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug“ sein,

3. „und der Darlehens­geber dem Darlehens­nehmer erfolglos eine zwei­wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt [haben], dass er bei Nicht­zahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange“.

Wenn eine dieser drei gesetzlichen Kündigungs­voraussetzungen nicht vorliegt, kann das Darlehen nicht vorzeitig außer­ordentlich gekündigt werden.

Bank muss vor Kündigung zunächst Frist zur Nachzahlung des offenen Tilgungs­betrags setzen

Bei Zahlungs­verzug gemäß § 498 BGB muss die darlehens­gebenden Bank dem Darlehens­nehmer also zunächst eine Nachfrist zur Zahlung mit der Androhung, die gesamte Restschuld innerhalb der Frist fällig zu stellen, setzen. Die Frist­setzung ist nur dann ausreichend, wenn aus dem Schreiben für den Darlehens­nehmer klar erkennbar hervorgeht, mit welchem Betrag er genau in Verzug ist, so dass er klar weiß, wie viel er bezahlen muss, um die Kündigung innerhalb der gesetzten Frist abwenden zu können. Erst nach der ausreichenden Frist­setzung kann die Bank außer­ordentlich gem. § 498 BGB kündigen.

Entbehrlich ist die Frist­setzung mit der Kündigungs­androhung nur, wenn der Darlehens­nehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

Bezahlt der Darlehens­nehmer den offenen Tilgungs­betrag innerhalb der ihm gesetzten Frist, kann die Bank das Darlehen nicht kündigen, so dass es wie bisher weiter­läuft.

Zahlungs­verzug muss auf Verschulden des Bankkunden beruhen

Der Verzug des Darlehens­nehmers muss von diesem verschuldet worden sein. Andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam. Ein Beispiel für einen schuldlosen Zahlungs­verzug des Bankkunden ist ein Überweisungs­fehler der über­weisenden Bank.

Die Kündigungs­erklärung

Die Kündigung erfolgt durch eine entsprechende explizite Kündigungs­erklärung der Bank. Verfalls­klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen, wonach bei Zahlungs­verzug der Kredit automatisch fällig gestellt wird, sind unwirksam.

Die außer­ordentliche Kündigung von Unternehmens­darlehens­verträgen

Bei Darlehens­verträgen mit einem Unternehmer haben es die Banken etwas leichter, das Darlehen außer­ordentlich zu kündigen. Maßgebende Vorschriften sind § 490 BGB und §§ 313, 314 BGB sowie die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der darlehens­gebenden Bank oder Sparkasse.

Ver­schlechterung der Vermögensv­erhältnisse des Darlehens­nehmers

Gemäß § 490 Absatz 1 BGB kann die Bank das Darlehen im Fall einer wesentlichen Ver­schlechterung der Vermögensv­erhältnisse oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit des Darlehens­nehmers kündigen.

Danach muss eine objektive Ver­schlechterung der Vermögensv­erhältnisse vorliegen oder drohen und dadurch „die Rück­zahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet“ werden. Wenn die Vermögens­verschlechterung noch nicht eingetreten ist, reicht die drohende Vermögens­verschlechterung aus, sofern eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Vermögens­verschlechterung besteht. Die Kündigung ist aber stets nur möglich, wenn die Darlehens­rückzahlung gefährdet ist.

Die Bank ist ferner bei Zahlungs­verzug des Darlehens­nehmers berechtigt, den Darlehens­vertrag außer­ordentlich zu kündigen. In diesem Fall hat sie zusätzlich Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Verzugs­schadens gegen den Bankkunden.

Ein weiterer wichtiger Fall eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes sind Falsch­angaben des Darlehens­gebers zu dessen Vermögens­lage.

Was können Bankkunden bei Kündigung ihres Darlehens tun?

Bankkunden, deren Darlehen vorzeitig gekündigt werden, sollten sehr sorgfältig prüfen (möglichst durch einen fach­kundigen Rechtsanwalt), ob die Kündigung rechtlich überhaupt Bestand hat. Denn es geht um viel. Wenn sich heraus­stellen sollte, dass die Darlehens­kündigung durch die Bank rechtlich unwirksam ist, so läuft das Darlehen un­verändert weiter. Der Bankkunde kann die Rück­zahlung in diesem Fall verweigern. Der Kunde hat bei einer unwirksamen Darlehens­kündigung ferner Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Kündigung entstandenen Schäden (Mehr­aufwendungen für einen neuen Kredit, Vermögens­verluste, Gewinn­beeinträchtigungen, Insolvenz etc.).

Bank muss Kündigungs­gründe beweisen

Die darlehens­gebende Bank ist hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Kündigungs­gründe darlegungs- und beweis­pflichtig. Im Fall des Verbraucher­darlehens­vertrags heißt das, dass sie beweisen muss, dass ein den Anforderungen des § 498 BGB ent­sprechender Zahlungs­verzug vorgelegen hat und sie den Darlehens­nehmer eine ausreichende Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat. Kann sie dies nicht, ist die Kündigung unwirksam.

Quelle:refrago/we/om
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