Darf ein Wohnungseigentümer seine Wohnung an Flüchtlinge oder an die Gemeinde vermieten?
Die Unterbringung der vielen Flüchtlinge stellt sich als äußerst schwierig heraus. Um die Not wenigstens ein wenig zu lindern, vermieten manche Wohnungseigentümer ihre Wohnung entweder direkt an Flüchtlinge oder an die Gemeinde, damit diese dort Flüchtlinge unterbringen kann. Doch ist dies ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer überhaupt zulässig?
Darf ein Wohnungseigentümer seine Wohnung an Flüchtlinge oder an die Gemeinde vermieten?
Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt seine Wohnung an Flüchtlinge oder an die Gemeinde zu vermieten. Denn gemäß § 13 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) darf jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu zum Beispiel die Wohnung gehört, nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der Wohnungseigentümer muss aber gemäß § 14 WEG dafür sorgen, dass durch die Vermietung keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Davon ist allein bei einer Vermietung an Flüchtlinge aber noch nicht auszugehen. Vielmehr müssen Störungen auftreten, wie etwa Lärmbelästigungen.