Darf man als Autofahrer das Handy während der Fahrt als Navigationsgerät benutzen?
Mit modernen Mobiltelefonen kann man mittlerweile sehr viel mehr machen, als nur telefonieren. So lassen sich einige Handys auch als Navigationsgerät nutzen. Da stellt sich die Frage, ob es denn als Autofahrer während der Fahrt erlaubt ist, das Handy als Navigationshilfe zu nutzen?
Regelung in § 23 Abs. 1a StVO
Das Handy-Verbot für Autofahrer ist in der Straßenverkehrsordnung in § 23 Abs. 1a StVO geregelt. Darin heißt es:
Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Was bedeutet „Benutzung“ eines Mobil- oder Autotelefons?
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm liegt eine Benutzung des Mobiltelefons auch dann vor, wenn mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt wird.
OLG Hamm: Benutzung ist jede bestimmungsgemäße Bedienung des Geräts
Eine Benutzung liege – so das OLG Hamm – in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten.
Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13).
Damit bestätigte das OLG Hamm die Rechtsprechung des OLG Köln zu dieser Frage, das bereits 2008 ebenso entschied.
OLG Köln: Benutzung schließt sämtliche Bedienfunktionen des Geräts mit ein
Nach Ansicht des OLG Köln schließe der Begriff der Benutzung sämtliche Bedienfunktionen ein, umfasse also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung. Dies gelte etwa für das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommunikationsinstrument (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 81 Ss-OWi 49/08).
Das OLG Köln verwies in seinen Rechtsausführungen auf Entscheidungen anderer Gerichte, wonach der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1a StVO auch dann erfüllt werde, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.07.2006, Az. 2 Ss OWi 402/06) oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät (vgl. Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 16.05.2006, Az. 1 Ss 82/06) genutzt werde. Anders könne es allerdings bei einer „reinen Ortsverlagerung“ des Mobiltelefons im Auto sein (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, Az. IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III; IV Ss OWi 134/06), was keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion habe.
Fazit
Als Fahrzeugführer sollte man das Handy während der Fahrt am besten überhaupt nicht anfassen – vor einer roten Ampel übrigens auch nicht (siehe: Darf ich an einer roten Ampel mit dem Handy telefonieren?.
Der Gesetzgeber sagt: "wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält."
Wie ist das aber wenn ich das Handy an eine Handy-Halterung klemme? Dann halte ich es ja nicht sondern tippe nur darauf rum. Kann es da auch ärger geben?
Wenn das Handy in einer Halterung ist, darf ich es benutzen, wie ich will. Ich habe dann ja auch beide Hände frei.