Haftet ein Supermarkt-Betreiber für Schäden seiner Kunden?
Wie fast überall, so können auch in einem Supermarkt Gefahren lauern. So kann ein Kunde auf eine Margarine ausrutschen, die auf dem Boden liegt, oder von einer herabfallenden Dose getroffen werden. Die Möglichkeiten zu Schaden zu kommen sind vielfältig. Doch haftet der Betreiber des Supermarktes für solche Schadensereignisse?
Haftet ein Supermarkt-Betreiber für Schäden seiner Kunden?
Verletzt der Betreiber eines Supermarktes schuldhaft seine Pflichten und kommt dadurch ein Kunde zu Schaden, so haftet er dem Kunden auf Schadensersatz.
Eine Haftung ist in folgenden Fällen von den Gerichten bejaht worden:
Ausrutschen auf Wasserlache (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 17.04.2015, Az. 17 C 113/14) oder Margarine (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.1994, Az. 11 S 4998/94)
Dem Supermarktbetreiber wird in solchen Fällen das Unterlassen von Kontrollmaßnahmen oder Reinigungen bzw. eine unzureichende Kontrolle oder Reinigung als Pflichtverletzung angelastet.
Sturz einer Dose aus dem Regal (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010, Az. 11 U 29/09)
Das Gericht sah den Supermarktbetreiber dafür verantwortlich, dass einer Kundin bei der Herausnahme einer Dose aus einem Regal eine vom Standpunkt der Kundin nicht sichtbare Konserve auf den Kopf fiel.
In folgenden Fällen haben die Gerichte eine Haftung verneint:
aus Weidenkorb herausragende Weidestäbchen beschädigen Strickkleid einer Kundin (Amtsgericht München, Urteil vom 08.03.2017, Az. 111 C 21848 /16)
Nach Ansicht des Gerichts sei ein leichtes Herausstehen der abgeschnittenen Enden bei einem handgefertigten Naturprodukt zu erwarten. Eine besondere Gefahrenquelle liege darin nicht, so dass dem Supermarktbetreiber keine Pflichtverletzung anzulasten sei.
Ausrutschen trotz regelmäßiger Kontrolle und Reinigung (Landgericht Coburg, Urteil vom 24.10.2012, Az. 21 O 281/12, Amtsgericht München, Urteil vom 09.02.2016, Az. 158 C 21362/15, Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.07.2005, Az. 3 U 806/05)
Erfüllt der Supermarktbetreiber seine Kontroll- und Reinigungspflicht alle 15 bis 20 Minuten, hafte er nach Auffassung vieler Gerichte nicht für eine Rutschgefahr aufgrund auf dem Boden befindlicher Dinge (Bsp.: Sahnefleck, Rotwein, Weintraube).
Schnittverletzung aufgrund zerbrochener Flasche (Amtsgericht München, Urteil vom 25.05.2012, Az. 283 C 2822/12)
Befindet sich unbemerkt eine am Flaschenhals zerbrochene Flasche in einer Flaschenpyramide, hafte der Supermarktbetreiber aus Sicht des Gerichts nicht für die Schnittverletzung einer Kundin.
Sturz über quergestelltes Rad eines Rollcontainers (Landgericht Coburg, Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 O 748/08)
Das Gericht hielt den Supermarktbetreiber nicht dafür verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass das Rad an einem Rollcontainer nach dem Abstellen des Wagens geradegestellt wird. Anders sah dies jedoch das Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. in einem Fall aus dem Jahr 2012. Eine Kundin stolperte in einem Discountmarkt über das querstehende Rad eines Rollwagenständers, in dem Waren präsentiert wurden (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.12.2012, Az. 16 U 118/12).