Wird eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis aufgenommen?Zur Frage des Eintrags einer Geldstrafe in das Führungszeugnis
Den Eintrag einer Geldstrafe im Führungszeugnis möchte man lieber nicht haben. Ein Führungszeugnis dient dem Nachweis, dass eine bestimmte Person nicht vorbestraft ist. Es kann für private Zwecke, etwa für einen Arbeitgeber, oder zu behördlichen Zwecken, also zur Vorlage bei einer Behörde, ausgestellt werden. Zudem ist zwischen dem einfachen, erweiterten und EU-Führungszeugnis zu unterscheiden. In ihm sind grundsätzlich sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen enthalten. Doch gilt dies auch für Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen?
Ein Führungszeugnis wird zum Beispiel im Beruf oder für ein Ehrenamt gebraucht. Es sollte deshalb besser „unbefleckt“ sein. Eine Geldstrafe im Führungszeugnis möchte man daher besser vermeiden.
Wird eine Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis aufgenommen?
In einem Führungszeugnis werden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen nicht aufgenommen. Dies gilt aber nur dann, wenn im Bundeszentralregister nicht weitere Straftaten eingetragen sind. Geregelt ist dies in § 32 Abs. 2 Nr. 5a des Bundeszentralregistergesetzes. Enthält das Register daher neben der Eintragung zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zum Beispiel noch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, dürfen beide Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen werden.
Gilt die Beschränkung auch für ein erweitertes Führungszeugnis?
Die Beschränkung des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG gilt für ein erweitertes Führungszeugnis nicht ausnahmslos. So ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen bei bestimmten Straftaten gemäß § 32 Abs. 5 BZRG in das erweiterte Führungszeugnis aufzunehmen. Dies gilt zum Beispiel für eine Strafbarkeit wegen Ausbeutung von Prostitution (§ 180a StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), Besitz von Kinder- oder Jugendpornografie (§§ 184b, 184c StGB), sexuelle Belästigung (§ 184i StGB), gewerbsmäßige Herstellung kinder- und jugendpornografischer Bilder (§ 201a Abs. 3 StGB) oder Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB).
Geldstrafe im Führungszeugnis – Wann geringere Geldstrafen Strafen doch im Führungszeugnis eingetragen werden?
Es kann vorkommen, dass eine betroffene Person eine zweite Strafe erhält. In der Praxis herrscht manchmal die irrige Annahme, dass mehrere Geldstrafen unter 90 Tagessätzen unschädlich seien und nicht im Führungszeugnis vermerkt würden. Dies ist jedoch nicht korrekt. Ein Eintrag bleibt nur dann aus, wenn zuvor keine andere Strafe eingetragen wurde. Für die Löschung früherer Strafen gelten bestimmte (unterschiedliche) Fristen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Und darum dreht sich der Streit bei mehreren Geldstrafen unter 90 Tagessätzen:
Wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen als weitere Straftat angesehen?
Interessant wird die Rechtslage, wenn als weitere Straftat nur eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen im Bundeszentralregister vermerkt ist. Ist es also möglich, bei zwei eingetragenen Verurteilungen zu einer Geldstrafe von jeweils 30 Tagessätzen, beide Verurteilungen in das Führungszeugnis mit aufzunehmen?
Man kann vertreten, dass dies unzulässig ist, da als weitere Straftat nur eine Verurteilung in Betracht kommt, die im Führungszeugnis stehen darf. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 dies jedoch für zulässig erachtet. Die Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG finde keine Anwendung, so das Gericht, weil der Nichtaufnahme jeder der beiden Verurteilungen in das Führungszeugnis die Eintragung der jeweils anderen Strafe im Zentralregister entgegenstehe. Die Bestimmung sei nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass als weitere Strafe nur eine solche in Betracht komme, die selbst ohne Rücksicht auf weitere Eintragungen, ins Führungszeugnis zu übernehmen sei (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.07.2012, Az. III-1 VAs 62/12).
Unterscheide Geldstrafe im Führungszeugnis von Eintrag der Geldstrafe in das Bundeszentralregister
Das Führungszeugnis ist vom Bundeszentralregister zu unterscheiden. In das Bundeszentralregister werden alle Geldstrafen eingetragen. Das Führungszeugnis bildet also nur einen Teil der Eintragungen im Bundeszentralregister ab.
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Nach meiner Erfahrung als ehrenamtlich Betroffener werden erweiterte Führungszeugnisse der Kandidaten auch nach Lust und Laune der anfordernden Stellen angefordert. Die Beschaffung ist langwierig und kann auch unterdrückt werden, wenn es um Abwehr von Konkurrenten im Ehrenamt geht. Dann wird einfach behauptet, dass der Kandidat nicht in der Lage war, ein solches FZ beizubringen. Vom BfJ hingegen war auf Nachfrage lediglich zu erfahren, dass von Amts wegen kein Antrag auf Ausstellung ein erw. FZ gestellt wurde. Selbst zu beantragen ist nicht vorgesehen. Der Behördenleiter der anfordernden Behörde gab dann zu, dass man die Absendung eines Antrags „vergessen“ habe. Konsequenzen gab es in diesem Korruptionssumpf keine, eine Beschwerde im Patitionsausschuss des Landtages blieb ergebnislos.