Wird eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis aufgenommen?
Ein Führungszeugnis dient dem Nachweis, dass eine bestimmte Person nicht vorbestraft ist. Es kann für private Zwecke, etwa für einen Arbeitgeber, oder zu behördlichen Zwecken, also zur Vorlage bei einer Behörde, ausgestellt werden. Zudem ist zwischen dem einfachen, erweiterten und EU-Führungszeugnis zu unterscheiden. In ihm sind grundsätzlich sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen enthalten. Doch gilt dies auch für Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen?
Wird eine Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis aufgenommen?
In einem Führungszeugnis werden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen nicht aufgenommen. Dies gilt aber nur dann, wenn im Bundeszentralregister nicht weitere Straftaten eingetragen sind. Geregelt ist dies in § 32 Abs. 2 Nr. 5a des Bundeszentralregistergesetzes. Enthält das Register daher neben der Eintragung zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zum Beispiel noch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, dürfen beide Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen werden.
Gilt die Beschränkung auch für ein erweitertes Führungszeugnis?
Die Beschränkung des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG gilt für ein erweitertes Führungszeugnis nicht ausnahmslos. So ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen bei bestimmten Straftaten gemäß § 32 Abs. 5 BZRG in das erweiterte Führungszeugnis aufzunehmen. Dies gilt zum Beispiel für eine Strafbarkeit wegen Ausbeutung von Prostitution (§ 180a StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), Besitz von Kinder- oder Jugendpornografie (§§ 184b, 184c StGB), sexuelle Belästigung (§ 184i StGB), gewerbsmäßige Herstellung kinder- und jugendpornografischer Bilder (§ 201a Abs. 3 StGB) oder Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB).
Wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen als weitere Straftat angesehen?
Interessant wird die Rechtslage, wenn als weitere Straftat nur eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen im Bundeszentralregister vermerkt ist. Ist es also möglich, bei zwei eingetragenen Verurteilungen zu einer Geldstrafe von jeweils 30 Tagessätzen, beide Verurteilungen in das Führungszeugnis mit aufzunehmen? Man kann vertreten, dass dies unzulässig ist, da als weitere Straftat nur eine Verurteilung in Betracht kommt, die im Führungszeugnis stehen darf. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 dies jedoch für zulässig erachtet. Die Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG finde keine Anwendung, so das Gericht, weil der Nichtaufnahme jeder der beiden Verurteilungen in das Führungszeugnis die Eintragung der jeweils anderen Strafe im Zentralregister entgegenstehe. Die Bestimmung sei nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass als weitere Strafe nur eine solche in Betracht komme, die selbst ohne Rücksicht auf weitere Eintragungen, ins Führungszeugnis zu übernehmen sei (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.07.2012, Az. III-1 VAs 62/12).
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