Führungsz­eugnis14.02.2019

Wird eine Geldstrafe von bis zu 90 Tages­sätzen in das Führungs­zeugnis aufgenommen?

Ein Führungs­zeugnis dient dem Nachweis, dass eine bestimmte Person nicht vorbestraft ist. Es kann für private Zwecke, etwa für einen Arbeitgeber, oder zu behördlichen Zwecken, also zur Vorlage bei einer Behörde, ausgestellt werden. Zudem ist zwischen dem einfachen, erweiterten und EU-Führungs­zeugnis zu unter­scheiden. In ihm sind grund­sätzlich sämtliche strafrecht­lichen Ver­urteilungen enthalten. Doch gilt dies auch für Ver­urteilungen zu Geldstrafen von bis zu 90 Tages­sätzen?

Wird eine Geldstrafe von unter 90 Tages­sätzen in das Führungs­zeugnis aufgenommen?

In einem Führungsz­eugnis werden Ver­urteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tages­sätzen nicht aufgenommen. Dies gilt aber nur dann, wenn im Bundes­zentral­register nicht weitere Straftaten eingetragen sind. Geregelt ist dies in § 32 Abs. 2 Nr. 5a des Bundes­zentral­register­gesetzes. Enthält das Register daher neben der Eintragung zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tages­sätzen zum Beispiel noch eine Verurteilung zu einer Freiheits­strafe von zwei Jahren, dürfen beide Ver­urteilungen in das Führungs­zeugnis aufgenommen werden.

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Gilt die Beschränkung auch für ein erweitertes Führungsz­eugnis?

Die Beschränkung des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG gilt für ein erweitertes Führungsz­eugnis nicht ausnahmslos. So ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von unter 90 Tages­sätzen bei bestimmten Straftaten gemäß § 32 Abs. 5 BZRG in das erweiterte Führungsz­eugnis aufzunehmen. Dies gilt zum Beispiel für eine Straf­barkeit wegen Ausbeutung von Prostitution (§ 180a StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), Besitz von Kinder- oder Jugend­pornografie (§§ 184b, 184c StGB), sexuelle Belästigung (§ 184i StGB), gewerbs­mäßige Herstellung kinder- und jugend­porno­grafischer Bilder (§ 201a Abs. 3 StGB) oder Miss­handlung von Schutz­befohlenen (§ 225 StGB).

Wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tages­sätzen als weitere Straftat angesehen?

Interessant wird die Rechtslage, wenn als weitere Straftat nur eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tages­sätzen im Bundes­zentral­register vermerkt ist. Ist es also möglich, bei zwei ein­getragenen Ver­urteilungen zu einer Geldstrafe von jeweils 30 Tages­sätzen, beide Ver­urteilungen in das Führungs­zeugnis mit aufzunehmen? Man kann vertreten, dass dies unzulässig ist, da als weitere Straftat nur eine Verurteilung in Betracht kommt, die im Führungs­zeugnis stehen darf. Das Oberlandes­gericht Hamm hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 dies jedoch für zulässig erachtet. Die Ausnahme­vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG finde keine Anwendung, so das Gericht, weil der Nicht­aufnahme jeder der beiden Ver­urteilungen in das Führungs­zeugnis die Eintragung der jeweils anderen Strafe im Zentral­register entgegen­stehe. Die Bestimmung sei nicht ein­schränkend dahingehend auszulegen, dass als weitere Strafe nur eine solche in Betracht komme, die selbst ohne Rücksicht auf weitere Eintragungen, ins Führungs­zeugnis zu übernehmen sei (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.07.2012, Az. III-1 VAs 62/12).

Siehe auch

Quelle:refrago/rb
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