Un­verhoffter Geldsegen10.08.2017

Besteht die Pflicht falsch überwiesenes Geld zurück­zuzahlen?

Kommt es zu einer fehler­haften Über­weisung, weil der Über­weisende zum Beispiel die Kontonummer falsch geschrieben hat oder sich bei dem Über­weisungs­betrag vertippte, mag sich der betroffene Konto­inhaber auf den ersten Blick über den un­verhofften Geldsegen freuen. Doch darf er auch das Gelb behalten oder ist er nicht vielmehr verpflichtet das Geld zurück­zuzahlen?

Besteht die Pflicht falsch überwiesenes Geld zurück­zuzahlen?

Eine Pflicht zur Rück­zahlung des falsch über­wiesenen Geldes kann aus verschiedenen Gründen bestehen.

  • Herausgabe einer ungerecht­fertigten Bereicherung

    Wer aufgrund einer fehler­haften Über­weisung Geld erhält, wird ungerechtfertigt bereichert. Eine solch ungerechtfertigte Bereicherung muss nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herausgegeben werden. Nach dieser Vorschrift ist nämlich derjenige, der etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet.

    Die Pflicht zur Herausgabe der ungerecht­fertigten Bereicherung besteht im Übrigen auch dann, wenn das Geld abgehoben und ausgegeben wurde. Zwar kann sich ein Be­reicherter grund­sätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Ent­reicherung berufen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Bereicherte weiß oder wissen müsste, dass es sich um eine fehlerhafte Über­weisung handelt. Wer also bemerkt, dass er ungerechtfertigt bereichert wurde, kann sich nicht darauf berufen, dass das Geld bereits ausgegeben wurde.

Schaden­ersatz­pflicht gegenüber Bank

Zudem kann der konto­führenden Bank ein Schadenersatz­anspruch zustehen. Denn wer seine Konto­stände nicht auf Richtigkeit überprüft, verletzt seine Sorgfalts­pflichten gegenüber der Bank. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kontostand ungewöhnlich hoch ist (vgl. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.06.2005, Az. 3 U 11/05).

Quelle:refrago/rb
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4 Gedanken zu „Besteht die Pflicht falsch überwiesenes Geld zurück­zuzahlen?

  • 3. August 2017 um 18:00 Uhr
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    Habe 2016 (Oktober) als Aufwandsentschädigung als Prüfer der IHK ca. 2.000,-€ aufgrund einer Fehlüberweisung bekommen. Richtig wären ca. 520,-€. Ich beziehe aber Knappschaftausgleichsleistung. Ist das ein Problem?

    Antwort
  • 7. Februar 2016 um 22:08 Uhr
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    meine mutter hat die letzten 3 wochen große beträge von einer firma erhalten, wie reagiere? muss ich die firma anschreiben oder soll ich es abheben?

    Antwort
  • 28. Mai 2015 um 11:45 Uhr
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    Gab es da nicht einmal ein ganz anderes Urteil?
    Überwiesen ist überwiesen?

    Nicht dass ich falsch verstanden werde:
    -Erare humanum est – Irren ist menschlich-

    Fehler können jedem passieren.

    Antwort
    • 29. Mai 2015 um 10:52 Uhr
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      So einen Schmarrn habe ich schon lange nicht mehr gelesen.

      Antwort

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