Behandlungsfehler beim Tierarzt31.08.2022

Tierarzthaftung: Haftet der Tierarzt bei einem Behandlungsfehler genauso wie der Humanmediziner?Wie ist die Beweislast bei Behandlungsfehlern in der Tiermedizin?

Im Rahmen der Tiermedizin kann es, ebenso wie in der Human­medizin, zu Behandlungs­fehlern kommen. Kommt es deswegen zu einem Schadens­ersatz­prozess stellt sich die Frage, wer das Vorliegen eines Behandlungs­fehlers nachweisen muss. Der Tierhalter oder der Tierarzt?

Wie ist die Beweislast bei Behandlungs­fehlern in der Tiermedizin?

Grund­sätzlich hat derjenige das Vorliegen einer Pflicht­verletzung nach­zuweisen, der einen Schadens­ersatz geltend macht. Somit muss grund­sätzlich der Tierhalter beweisen, dass der Tierarzt einen Behandlungsfehler begangen hat. Von dieser Beweislast gibt es in der Human­medizin jedoch eine Ausnahme. Liegt nämlich ein grober Behandlungs­fehler vor, muss der Arzt nachweisen, dass er die Behandlung korrekt ausgeführt hat.

Gilt die Beweislast­umkehr in der Human­medizin auch in der Tiermedizin?

Der Bundes­gerichts­hof hat in seinem Urteil vom 10.05.2016 entschieden, dass die Beweislast­umkehr in der Human­medizin auch in der Tiermedizin gelte. In dem zugrunde liegenden Fall behandelte zwar der Tierarzt die Wunde eines Pferdes. Er übersah dabei jedoch eine Fissur, welche sich in den nächsten Tagen zu einer Fraktur entwickelte. Die Operation der Fraktur misslang und das Pferd musste daraufhin ein­geschläfert werden. Die Pferde­halterin verklagte den Tierarzt deswegen auf Zahlung von Schadens­ersatz. Nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs seien die in der Human­medizin entwickelten Rechts­grundsätze hinsichtlich der Beweislast­umkehr bei groben Behandlungs­fehlern auch im Bereich der tier­ärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätig­keiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus. Bei der tier­ärztlichen Behandlung komme – wie in der Human­medizin – dem für die Beweislast­umkehr maßgeblichen Gesichts­punkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist, eine besondere Bedeutung zu. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt habe durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tier­ärztlichen Kunst Auf­klärungs­erschwernisse in das Geschehen hinein­getragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2016, Az. VI ZR 247/15).

Quelle:refrago/rb
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