30.06.2014

Verkürzte Wohlverhaltensperiode bei der Privatinsolvenz: Welche wichtigen Änderungen gibt es im Insolvenzrecht ab dem 01.07.2014?

Wer in Deutschland zahlungsunfähig wird und sich mit seinen Gläubigern nicht auf eine Schuldentilgung einigen kann, kann in die Privat- bzw. Verbraucherinsolvenz gehen. Dies gibt dem Schuldner die Möglichkeit nach Abschluss der sogenannten Wohlverhaltensphase eine Restschuldbefreiung zu beantragen. Erhält er sie, gilt er als schuldenfrei. Ab dem 01.07.2014 wird es bezüglich der Privatinsolvenz jedoch einige Änderungen geben. So ist die Wohlverhaltensperiode verkürzt. Doch was genau ändert sich?

Welche wichtigen Änderungen gibt es im Insolvenzrecht ab dem 01.07.2014?

Für Verbraucherinsolvenzen ab dem 01.07.2014 gelten die neuen verkürzten Wohlverhaltensperioden. Dadurch soll erreicht werden, dass Schuldner schneller wieder ein schuldenfreies Leben führen können. Musste man früher sechs Jahre warten, um eine Restschuldbefreiung beantragen zu können, kann nunmehr bereits nach drei Jahren der Antrag gestellt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Verfahrenskosten gezahlt sowie 35 % der Schulden getilgt wurden (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Insolvenzordnung – InsO). Hat man dieses Ziel nicht erreicht, so besteht die Möglichkeit die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren zu beantragen, wenn man zumindest die Verfahrenskosten gezahlt hat (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Ist auch dies nicht möglich, bleibt es bei den sechs Jahren.
Um neben den Schuldnerrechten auch die Gläubigerrechte zu stärken, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass die Gläubiger dem Antrag auf Restschuldbefreiung widersprechen können, wenn der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO). Dem Schuldner obliegt es nämlich nach § 287b InsO, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

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Ein Gedanke zu „Verkürzte Wohlverhaltensperiode bei der Privatinsolvenz: Welche wichtigen Änderungen gibt es im Insolvenzrecht ab dem 01.07.2014?

  • 23. November 2016 um 7:52 Uhr
    Permalink

    Hallo, wenn mann am 20.6.2013 in Insolvenz gegangen ist kann mann dann auch noch verkürzte Wohlverhaltensphasen beantragen, müssen jetzt 2,5 Jahre 1000 Euro und mehr abführen, da wir keine Kinder mehr unterhalen müssen.
    MfG Marion Stiefel

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