Kind-Eltern-Verhältnis19.04.2023

Was bedeutet Umgangsrecht?Über das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern sowie das Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind

Der Begriff des Umgangsrechts taucht im Zusammenhang mit dem Familienrecht auf. Was er genau bedeutet, soll hier geklärt werden.

Was ist das Umgangsrecht?

Der Begriff des Umgangsrechts bedeutet das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern sowie das Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind. Geregelt ist dieses Recht in § 1684 Abs. 1 BGB. Solange das Kind zusammen mit seinen Eltern in einer Gemeinschaft lebt, kommt dem Umgangsrecht keine große Bedeutung zu. Anders sieht es jedoch aus, wenn sich die Eltern trennen oder das Kind von beiden Elternteilen getrennt wird. In einem solchen Fall kann die Frage des Umfangs sehr bedeutend sein.

  • Recht des getrennt lebenden Elternteils mit Umgang des Kindes

    Leben beide Elternteile voneinander getrennt, so können sie frei darüber entscheiden, wie sie den Umgang mit dem Kind regeln wollen. Dabei muss beachtet werden, dass beide Elternteile dazu verpflichtet sind, das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen nicht negativ zu beeinflussen. Der Umgang ist daher nicht nur zuzulassen, sondern auch zu fördern (vgl. § 1684 Abs. 2 BGB sowie OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.10.2012, Az. 6 WF 381/12).

    Verweigert ein Elternteil den Umgang mit dem Kind oder können sich beide Elternteile nicht über die Ausgestaltung des Umgangs einigen, so besteht die Möglichkeit eine Entscheidung durch das Familiengericht herbeizuführen. Dieses hat dann über das Umgangsrecht und dessen Ausgestaltung zu entscheiden. Dabei muss es sich insbesondere an das Kindeswohl richten. Zwar entspreche der Umgang des Kindes mit den Elternteilen nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Kindeswohl. Dennoch könne in bestimmten Fällen das Wohl des Kindes einem Umgang entgegenstehen. Ein solcher Fall sei etwa bei einem pädophilen Vater angenommen worden, der zudem unter einer Persönlichkeitsstörung litt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2009, Az. II-6 UF 188/07, 6 UF 188/07).

  • Recht des Kindes mit Umgang des von ihm getrennt lebenden Elternteils

    Wenn sich ein Elternteil seiner Verantwortung entzieht oder nur unzureichend nachkommt, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit diesen Elternteil mit Hilfe des Familiengerichts zum Umgang zu verpflichten. Die Erfolgsaussichten sind jedoch äußerst gering. Dies hat damit zu tun, dass es in der Regel nicht dem Interesse des Kindes dienlich ist und somit nicht dem Kindeswohl entspricht den unwilligen Elternteil zum Umgang zu verpflichten.

    Darüber hinaus ist fraglich, wie man die gerichtliche Verpflichtung zum Umgang durchsetzen will. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts sei jedenfalls die Verhängung von Zwangsgeld gegen den unwilligen Elternteil unzulässig. Denn ein erzwungener Umgang würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Etwas anderes könne hingegen angenommen werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der erzwungene Umgang den Widerwillen des Elternteils auflösen kann (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.04.2008, Az. 1 BvR 1620/04).

  • Recht des Kindes mit Umgang von Dritten

    Das Kind hat nicht nur einen Anspruch auf Umgang mit seinen Eltern, sondern auch auf Umgang mit weiteren Personen. Nach § 1685 Abs. 1 BGB können dies die Großeltern und Geschwister sein, soweit dies dem Kindeswohl entspricht (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.03.2009, Az. 17 UF 2/09). Zudem besteht auch für enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Dies wird nach dem Gesetz angenommen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1685 Abs. 2 BGB). Anderen Personen kann ein Umgang zugesprochen werden, wenn die Aufrechterhaltung der Bindungen zu diesen Personen für die Entwicklung des Kindes förderlich ist (§ 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Wer trägt die Kosten des Umgangs?

Die Kosten für den Umgang muss grundsätzlich derjenige tragen, der das Umgangsrecht für sich in Anspruch nimmt. Es besteht aber eine Rücksichtnahmepflicht für den finanziell schwächeren Elternteil. Erhält der umgangsberechtigte Elternteil ALG II (Hartz IV), so hat dieser grundsätzlich ein Anspruch auf Zuschuss (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 75/08 R). So musste etwa ein Jobcenter die Reisekosten eines Vaters für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem in Indonesien lebenden zehnjährigen Sohn übernehmen. Das Landessozialgericht entschied, dass jedenfalls einmal im Jahr das Jobcenter die anfallenden Kosten für einen dreiwöchigen Aufenthalt zu tragen hatte (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2014, Az. L 7 AS 2392/13 B ER).

Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert.

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2 Gedanken zu „Was bedeutet Umgangsrecht?

  • 27. April 2015 um 9:40 Uhr
    Permalink

    Ich habe folgendes Problem. Ich lebe seit Anfang des Jahres vom Kindsvater (21J.) getrennt. Ausgemacht war das er zwei Mal die Woche für jeweils 2 Stunden zu Besuch kommen kann. An festen Tagen. Zu erst nahm er dies auch noch in Anspruch. Als aber fest stand, dass wir unsere Beziehung definitiv nicht wieder aufnehmen werden, erzählte er mir, dass er das Kind eigentlich gar nicht wollte und ihm der Umgang mit seinem Sohn (9Mon) zu anstrengend ist. Das Kind ist durchgehend am Schreien, sobald er nur den Raum betritt. Irgendwann kam er dann nur noch einmal die Woche zu Besuch. Dann nur noch einmal für 20Minuten und jetzt nur noch alle zwei Wochen für 20Minuten. Hat er selbst so entschieden. Jetzt war er plötzlich beim Jugendamt und will sein Umgangsrecht dahingehend durchsetzen, dass er das Kind mitnehmen darf. Er zeigt an dem Besuchstag keinerlei Interesse am Kind. Er sitzt auf dem Sofa und hält das schreiende Kind auf dem Schoß fest. Er versucht weder ihn zu beruhigen, noch mit ihm zu sprechen. Eigentlich sitzt er nur seine Zeit ab. Ich möchte ihm das Kind unter den Vorraussetzungen nicht mitgeben. Er vernachlässigt es beim Besuch schon. Wie soll das nur werden, wenn ich nicht eingreifen kann??
    Es gab schon unzählige Situationen in denen ich eingreifen musste, da er das Kind hat Sachen aus dem Papierkorb essen lassen, ihn über längere Zeit in seiner vollgekoteten Windel sitzen gelassen hat (Er wickelt nur unter Zwang), Gefahrensituationen entstanden sind bei der das Kind auf den Kopf geknallt ist und was am extremsten war, dass das Kind so doll geschrien hat, dass es kaum noch einatmen konnte. Da hatte ich richtig Angst um mein Kind.
    Entsprechend habe ich natürlich Angst was er mi unserem Kind macht, wenn ich nicht dabei bin.
    Ich vermute, dass er es bei seiner Mutter abgeben wird. Diese will das Kind unter allen Umständen und zu jedem Preis haben. Sie will aber mit mir absolut nichts zu tun haben. Sie hat auch noch keinen Kontakt zum Kind gehabt, da sie von vorne rein dagegen war und einen Vaterschaftstest verlangen wollte.
    Ich habe überhaupt kein gutes Gefühl mein Kind, auch nur Stundenweise, in den Teil der Familie zu geben.
    Was kann ich tun?

    Antwort
    • 13. Februar 2017 um 18:06 Uhr
      Permalink

      Ich habe es auch mit einer KM zu tun, die nur Unsinn erfunden hat ich sehe auf den ersten Blick, das sie den KV nicht akzeptieren.
      Wenn ich raten darf…war der neue Lebensgefährte auch beim Ungang mit dem KV anwesend oder?
      Mit freundlichen Grüßen

      Antwort

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