Advent20.12.2024

Wer haftet für Feuer­schäden durch einen in Brand geratenen Advents­kranz oder Weihnachts­baum?

Zu Weihnachten wird viel und gern geschmückt. Die richtige weihnachtliche Stimmung entsteht erst durch Kerzen, die am besten immer beaufsichtigt werden sollten, damit die Wohnung nicht in Brand aufgeht. Der Advents­kranz und der Weihnachts­baum bergen zur Weihnachts­zeit die größte Feuergefahr. Nicht selten kommt es durch die Verbindung von offenen Kerzen und trockenen Zweigen zu einem Feuer. Doch wer haftet für den Schaden? Die Haft­pflicht­versicherung oder man selbst?

Wer haftet für Advents­brände?

Für Schäden in der Wohnung kann grund­sätzlich die Haft­pflicht­versicherung aufkommen. Die Einstands­pflicht besteht kann jedoch beschränkt sein, wenn der Versicherte gemäß § 81 Abs. 2 VVG den Schadens­fall grob fahrlässig verursacht hat. Danach kann die Versicherung ihre Leistung entsprechend der Schwere des Vorwurfs kürzen (vgl. und ). Diese Vorschrift entspricht der bis zum 1. Januar 2008 geltenden Vorschrift des § 61 VVG.
Nach der alten Fassung des § 61 VVG wurde die Versicherung von ihrer Einstands­pflicht sogar gänzlich befreit, wenn dem Versicheruns­nehmer ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden konnte. Wann dem Versicherungs­nehmer aber ein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, ist nicht generell zu beantworten. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Hier eine Auswahl an Urteilen, die eine grobe Fahrlässig­keit bejaht haben:

  • Zu junge Aufsichts­person: In dem Fall, wurde einem 6-Jährigen die Aufsicht über die brennenden Kerzen übertragen, während der Versicherte ein Bad nahm (vgl. ).
  • Ablenkung durch Essen: Während der Versicherte zu Abend aß, fing der unbeaufsichtigte Adventsk­ranz Feuer ().
  • Garten­arbeiten: Die Kerzen des Advents­kranzes brannten und der Versicherungs­nehmer führte Garten­arbeiten aus. Er ließ den Kranz 30 Minuten aus den Augen ().
  • Nachbar­besuch: Der Versicherte besuchte für 15 Minuten einen Nachbarn und ließ die Kerzen auf dem Adventsk­ranz brennen ().
  • Einkauf: Ein Versicherungs­nehmer vergaß die Kerzen des Advents­gestecks zu löschen und ging einkaufen ().

Aufgrund folgender Situationen wurde ein grob fahrlässiges Verhalten verneint:

  • Toiletten­gang und Öffnen der Haustür: Sowohl ein Toiletten­gang als auch das Öffnen der Haustür bei brennenden Kerzen ist dem Versicherungs­nehmer nicht vorzuwerfen. Selbst dann, wenn die Wohnungs­tür zuschlägt und er keinen Schlüssel mitnimmt ().
  • Ungewolltes Einschlafen: Der Versicherte war unbeabsichtigt gegen 16 Uhr auf der Couch beim Fernseh­gucken ein­geschlafen ().
  • Spielen mit dem Kind: Die Versicherte probierte kurz mit ihrem Kind den neuen Puppenwagen aus ().
  • Ablenkung durch quengelndes Kind: Das Kind wollte nicht mit zu einem Ausflug, der Ehemann saß bereits im Auto und hupte und die Ehefrau vergaß die Kerzen auf den Adventsk­ranz auszublasen ().
  • Sex und brennende Kerzen: Der Versicherungs­nehmer zündete eine Kerze am Advents­kranz an und wollte seine Ehefrau wecken. Dabei kam es zum ungeplanten Sex ().
  • Brennender Weihnachts­baum: Ein Weihnachts­baum war mit echten Kerzen geschmückt. Die brennenden Kerzen wurden nie unbeaufsichtigt gelassen und der Baum stand an einen sicheren Ort ().

Muss man sich des Erlöschens der Kerzen vergewissern?

Aber auch wenn man meint die Kerzen ausgeblasen zu haben, kann es zu einem Brand kommen. Denn nicht immer sind die Kerzen wirklich erloschen. Der Docht kann weiter glimmen, so dass ein Funkenflug die Zweige in Brand setzen kann. Vergewissert man sich beim Löschen der Kerzen nicht, ob der Docht vielleicht noch glimmt oder es zu einem Funkenflug kam, handelt man leicht fahrlässig. Eine grobe Fahrlässig­keit ist darin aber nicht zu sehen (vgl. ). Das gleiche gilt, wenn der Versicherungs­nehmer eine Kerze übersieht und sie daher nicht ausbläst (vgl. und ).

Kann ich Kerzen meines Advents­kranzes auch im Sommer anzünden?

Grund­sätzlich ist es erlaubt, auch im Sommer – also 6 Monate nach Weihnachten – die Kerzen des Advents­gestecks anzuzünden. Dabei ist jedoch erforderlich, größtmög­liche Sorgfalt walten zu lassen. Denn inzwischen werden die Tannen­zweige so ausgetrocknet sein, dass eine hohe Brandgefahr besteht. Wer diese Sorgfalt außer Acht lässt, handelt grob fahrlässig (vgl. ). Das gilt übrigens bereits bei einem zwei Monate alten Advents­kranz (vgl. ).

source:refrago/rb
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4 Gedanken zu „Wer haftet für Feuer­schäden durch einen in Brand geratenen Advents­kranz oder Weihnachts­baum?

  • 18. Januar 2018 um 16:54 Uhr
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    die Haftpflichtversicherung zahlt bei der eigenen Wohnung gar nicht – wenn dann die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung

    Antwort
  • 2. Januar 2017 um 8:46 Uhr
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    Die meisten Versicherungsunternehmen haben bei Hausrat-Haftpflicht- und Wohngebäudeversicherungen die grobe Fahrlässigkeit gegen geringen Beitragsaufschlag ausgeschlossen, so daß man dann auf der sicheren Seite steht, also seine Verträge überprüfen.

    Antwort
  • 22. Dezember 2016 um 7:15 Uhr
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    Wow, aber hier hat der Verfasser was total missverstanden!

    Die Haftpflichtvers. muß nur (!) darum nicht zahlen, weil der Schädiger/Mieter nicht haftet! (Mietvertrag, Regressverzicht).

    Antwort
  • 23. Dezember 2014 um 9:13 Uhr
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    Bitte genau den Text des Urteils beachten. Hier wird ein wenig Gebäude-Feuer-Versicherung und Regressansprüche durcheinander gebracht.
    Natürlich hätte eine Haftpflichtversicherung für grobe Fahrlässigkeit zahlen müssen, dafür ist sie ja da.

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