Darf der Arbeitgeber zwischen Weihnachten und Neujahr eine Urlaubssperre verhängen?
Nicht selten müssen bei vielen Unternehmen zum Ende des Jahres Projekte fertig werden. Insbesondere Anwaltskanzleien haben Fristen zu beachten, die oft zum Ende des Jahres enden. Es kann sich daher schnell viel Arbeit aufhäufen. Ist der Arbeitgeber daher berechtigt eine Urlaubssperre zwischen Weihnachten und Neujahr zu verhängen?
Darf der Arbeitgeber zwischen Weihnachten und Neujahr eine Urlaubssperre verhängen?
Für die Verhängung einer Urlaubssperre benötigt der Arbeitgeber einen dringenden betrieblichen Grund. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Danach sind die Urlaubswünsche eines Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Er kann daher nicht einfach so beschließen, dass zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet werden muss. Insbesondere genügt allein ein zeitlicher oder personeller Engpass nicht um den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers abzulehnen. Vielmehr muss der Engpass auf unvorhergesehenen Umständen beruhen, um eine Urlaubssperre zu rechtfertigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn aufgrund des Zusammenspiels von krankheits- und urlaubsbedingten Ausfällen ein Personalengpass entstehen würde. Darüber hinaus kann in besonders verkaufsstarken Zeiten im Einzelhandel oder in Zeiten besonders starker Inanspruchnahme im Gesundheitswesen zum Beispiel bei einer Grippeepidemie eine Urlaubssperre verhängt werden.
Zudem muss ein gegebenenfalls vorhandener Betriebsrat seine Zustimmung erklären.
Weltfremd! Wer nicht bereit ist, sich voll für seinen Arbeitgeber einzusetzen hat dort nichts verloren und sollte sofort rausgeschmissen werden!
Die Angestellten mögen mal erkennen, wie wertvoll die "Gabe" von Arbeit ist! Andernfalls können sie sich ja gerne selbständig machen!
Weltfremd? In welchem Zeitalter leben Sie, Herr oder Frau Rechtsanwaltsservice?
Gewiss trägt ein Unternehmer viel Verantwortung und ein gewisses Betriebsrisiko, und die Arbeitnehmer sind zur Gutwilligkeit verpflichtet ("Grundsatz von Treu und Glauben"). Dies bedeutet aber noch lange nicht bzw. schon lange nicht mehr, dass der Arbeitgeber nach Gutsherrenart mit seinen "Knechten" und Mägden" nach Gusto umspringen darf.
Wie so oft im Leben, sollte der Goldene Mittelweg begangen werden.
Sarkasmusdetektor mal wieder nicht eingenordet?
Das ist ja wohl das Allerletzte. Ohne gute Angestellte, kann auch ein Arbeitsgeber die Fa. schließen. Überarbeitete oder Kranke können ganz sicher nicht gute Arbeit leisten. Urlaub ist gesetzlich geregelt und wird vom Arbeitsnehmer vorgegeben, nicht vom Arbeitgeber. Angestellte sind keine Sklaven, sondern arbeiten um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.