Impfausweis05.01.2022

Wie macht man sich strafbar, wenn man einen Impfausweis fälscht, oder einen gefälschten Impfausweis verwendet?Es droht eine Freiheitsstrafe

In Deutschland stellt sowohl das Fälschen als auch die Verwendung eines gefälschten Impfausweises im Rechtsverkehr eine Straftat dar. Wie hoch ist die Strafe?

In Deutschland stellt sowohl das Fälschen als auch die Verwendung eines gefälschten Impfausweises im Rechtsverkehr eine Straftat dar.

Das „unbefugte“ Ausstellen eines Impfausweises: Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe

277 Absatz 1 StGB (Strafgesetzbuch) regelt die Strafbarkeit der Ausstellung von Gesundheitszeugnissen durch Nicht-Mediziner und damit unbefugte Personen. Der Impfausweis ist ein Gesundheitszeugnis im Sinne dieser Vorschrift. Wer nun „zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt“, macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Wer demnach seinen Impfausweis oder den Ausweis eines anderen fälscht, kann entsprechend bestraft werden. Ersttäter dürfte in der Regel eine Geldstrafe erwarten.

Besonders schwerer Fall: Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten bis fünf Jahren

Dies gilt aber nur für das Fälschen des Impfausweises auf „privater Ebene“ ohne kommerzielle Interessen. Wer nämlich gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, „die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat“, Impfnachweise unbefugt ausstellt, macht sich eines besonders schweren Falls des unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen strafbar. Für solche besonders schwere Fälle sieht § 277 Absatz 2 StGB eine deutlich höhere Strafe vor, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren. Dabei ist die Freiheitsstrafe obligatorisch und kann nicht durch eine Geldstrafe ersetzt werden.

Das Ausstellen „unrichtiger“ Impfausweise: Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe

Etwas härter werden Mediziner bestraft, die einen falschen Impfausweis ausstellen. Gemäß § 178 Absatz 1 StGB werden Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie „ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen“ ausstellen. Auch für Mediziner sieht das Gesetz bei gewerbsmäßigem Handeln eine deutliche Strafverschärfung vor. Bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande sieht § 278 Absatz 2 StGB eine obligatorische Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Gebrauch unrichtiger (gefälschter) Impfausweise: Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe

Darüber hinaus macht sich auch strafbar, wer einen gefälschten Impfausweis verwendet und z.B. bei einer Eingangskontrolle vorzeigt, um Zutritt zu einer für Ungeimpfte verschlossenen Veranstaltung zu erhalten. So sieht § 279 StGB vor, dass „wer zur Täuschung im Rechtsverkehr“ von einem im Sinne des § 277 oder § 278 StGB gefälschten Gesundheitszeugnisses Gebrauch macht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird.

Strafgesetzbuch wurde durch Infektionsschutzgesetz angepasst

Nach diesen Vorschriften stehen demnach sowohl das unbefugte als auch das unrichtige Ausstellen eines Impfausweises unter Strafe – genauso wie der Gebrauch eines gefälschten Impfausweises. Diese klare Gesetzeslage beruht auf einer zum 24.11.2021 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuches aufgrund einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.11.2021 –  maßgeschneidert zur strafrechtlichen Sanktionierung von Impfausweisfälschungen und der Benutzung von gefälschten Impfausweisen.

Verwendung gefälschter Impfausweise war bislang in vielen Fällen keine Straftat

Denn zuvor war die Rechtslage hinsichtlich Impfausweisfälschungen keineswegs so eindeutig. Zwar stellte das Fälschen oder Verwenden eines gefälschten Impfausweises vorher bereits eine Urkundenfälschung und somit eine Straftat gemäß § 267 StGB dar. Jedoch war die Anwendung der tatbestandlich eigentlich einschlägigen Urkundenfälschung aufgrund der spezielleren Normen der §§ 277, 279 StGB in ihrer damaligen Fassung nicht möglich. Denn diese stellen jeweils eine spezielle Norm („lex specialis“) gegenüber der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB dar – mit der Folge, dass § 267 StGB möglicherweise gar anwendbar war.

So hat das Landgericht Osnabrück in einem Strafverfahren am 26.10.2021 per Beschluss (Az. 3 Qs 38/21) entschieden, dass bei Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke eine Strafbarkeitslücke bestehe, da gemäß §§ 277, 279 StGB in ihrer alten Fassung nur die Vorlage bei einer Behörde oder Versicherung, nicht aber bei anderen Stellen bzw. privaten Unternehmen strafbar war. Dieses Problem gehört mit der Neufassung der §§ 277 bis 279 StGB, die nunmehr die Vorlage gefälschter Impfausweise im Rechtsverkehr ganz allgemein unter Strafe stellt, und nicht nur – wie zuvor – die Vorlage bei Behörden und Versicherungen, der Vergangenheit an.

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