Wie warm muss eine Wohnung im Herbst und Winter sein und kann ein Mietmangel wegen einer zu kalten Wohnung vorliegen?
Nicht nur in den Wintermonaten kann es besonders kalt werden, sondern auch bereits in den Herbstmonaten. Für den Mieter einer Wohnung ist es dann wichtig, dass die Heizung funktioniert und die Zimmer ausreichend beheizt werden. Doch wie warm muss eine Wohnung sein? Liegt ein Mietmangel vor, wenn die Wohnung zu kalt ist?
Wie warm muss eine Wohnung im Herbst und Winter sein?
Die Gerichte haben bisher unterschiedliche Entscheidungen zur Raumtemperatur getroffen:
Das Amtsgericht Hannover entschied im Jahr 1983, dass der Vermieter die Heizungsanlage so in Betrieb halten müsse, dass in der Mietwohnung in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr eine Raumtemperatur von mindestens 17 Grad erzielt werde (vgl. Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 22.12.1983, Az. 514 C 18524/83).
Laut Amtsgericht Hamburg hat eiin Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass die Mieter ihre Wohnung für den Zeitraum von 6.00 bis 24.00 Uhr auf eine Raumtemperatur von 20° C erwärmen könnten (vgl. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 08.03.1995, Az. 41a C 1371/93). Diese Mindesttemperatur gilt ebenfalls für das Badezimmer (Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 11.12.1997, Az. 97 C 576/97). In der Zeit zwischen 24.00 und 6.00 Uhr müsse eine Beheizung bis zu 18° C möglich sein (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 26.05.1998, Az. 64 S 266/97).
Kann ein Mietmangel wegen einer zu kalten Wohnung vorliegen?
Wird die vorgeschriebene Raumtemperatur nicht erreicht, stellt dies einen Mietmangel dar. Der Mieter kann daher berechtigt sein, seine Miete zu mindern. In welcher Höhe das Minderungsrecht besteht, richtet sich nach dem Einzelfall.
Hier einige Beispiele:
- 5 % Mietminderung, weil Raumtemperatur regelmäßig nur 19°C erreichte (Landgericht Berlin, Urteil vom 08.06.2012, Az. 63 S 423/11)
- 15 % Mietminderung, da die geschuldete Mindesttemperatur um 3°C unterschritten wurde (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.03.2000, Az. 2/17 S 315/99)
- 30 % Mietminderung, da eine Beheizung der Räume nur bis 16-18 °C möglich war (Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 03.11.1997, Az. 1 C 1320/96)
Wie man die Miete richtig mindert, wird im Deutschen Anwaltsregister erläutert: 10 wichtige Tipps zur Mietminderung – Wann man die Miete mindern kann und was bei der Mietminderung zu beachten ist
Welchen Zeitraum umfasst die Heizperiode?
Welcher Zeitraum von der Heizperiode umfasst wird, kann mietvertraglich geregelt werden. Fehlt es an einer solchen Regelung müssen die Gerichte den Zeitraum festlegen. Eine einheitliche vor allem höchst richterliche Rechtsprechung dazu fehlt jedoch. So hat das Landgericht Wiesbaden (Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 29.09.1989, Az. 8 S 135/89) die Heizperiode auf Mitte September bis Mitte Mai festgelegt. Während für das Landgericht Berlin (Landgericht Berlin, Urteil vom 29.07.2002, Az. 61 S 37/02) als Heizperiode der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April gilt.