Bußgeldbescheid21.01.2019

Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Wie läuft das Verfahren nach einem Einspruch ab?

Wenn man einen Bußgeldbescheid erhalten hat, weil man etwa als Autofahrer zu schnell gefahren ist oder an einem Ort sein Fahrzeug parkte, an dem dies nicht erlaubt war, so kann man als Betroffener dagegen Einspruch einlegen. Doch was passiert dann eigentlich? Wie läuft das Verfahren nach Einlegung des Einspruchs ab?

Wie läuft das Verfahren nach einem Einspruch ab?

Das Verfahren nach Einlegung eines Einspruchs teilt sich in ein Zwischenverfahren und ein gerichtliches Verfahren. Während innerhalb des Zwischenverfahrens die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, den Beschied auf seine Richtigkeit überprüft, entscheidet im gerichtlichen Verfahren zunächst ein Amtsgericht über die dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit.

  • Zwischenverfahren

    Nachdem der Betroffene Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erhoben hat, prüft die Verwaltungsbehörde zunächst ob der Einspruch frist- und formgerecht erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, so verwirft die Behörde den Einspruch als unzulässig. Dagegen kann sich der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Verwerfungsbescheids mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Wehr setzen (§ 69 Abs. 1 OWiG).

    Zu beachten ist, dass der Betroffene seinen Einspruch nur auf die Rechtsfolgen des Bußgeldbescheids beschränken darf.

    Ist der Einspruch in zulässiger Weise erhoben worden, so prüft die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid auf seine Richtigkeit. In diesem Zusammenhang kann die Behörde vom Betroffenen eine schriftliche Stellungnahme einholen. In dieser Stellungnahme kann der Betroffene zum Beispiel Zeugen benennen. Obwohl keine Verpflichtung dazu besteht sich zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu äußern, kann dies unter bestimmten Umständen ratsam sein. Denn weist man die Behörde auf mögliche Fehler des Bescheids hin, so erhöht das die Erfolgsaussicht des Einspruchs. Am Ende der Überprüfung entscheidet die Behörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder ihn zurücknimmt (§ 69 Abs. 2 OWiG).

    Hält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie den Fall über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG). Bevor sich jedoch das Amtsgericht mit dem Fall beschäftigt, kann die Staatsanwaltschaft das Ordnungswidrigkeitenverfahren einstellen oder weitere Ermittlungen durchführen (§ 69 Abs. 4 OWiG).

  • Gerichtliches Verfahren

    Hat die Verwaltungsbehörde den Fall über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht übersandt, entscheidet dieses über den Einspruch. Es ist dabei nicht an die Entscheidung der Behörde gebunden und kann daher insbesondere zur Ansicht kommen, dass ein strafbares Verhalten vorliegt, und somit ein Strafverfahren einleiten (§ 81 Abs. 1 OWiG). Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (§ 68 Abs. 1 OWiG).

    Das Gericht prüft zudem, ob der Einspruch in zulässiger Weise erhoben wurde. Ist dies nicht der Fall, so kann sie ihn als unzulässig verwerfen. Dagegen kann der Betroffene Beschwerde einlegen (§ 70 OWiG).

    Kommt das Amtsgericht zu der Ansicht, dass ein vorwerfbares Verhalten des Betroffenen nicht vorliegt, so kann es das Verfahren einstellen. Dazu bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Staatsanwaltschaft von ihrem Anwesenheitsrecht bei der Hauptverhandlung keinen Gebrauch macht und das Bußgeld nicht mehr als 100 EUR beträgt (§§ 47 Abs. 2, 75 Abs. 2 OWiG). Dabei ist zu beachten, dass die Einstellung nicht mit der Zahlung eines Geldbetrags verbunden sein darf (§ 47 Abs. 3 OWiG).

    Wird das Verfahren nicht eingestellt, so kommt es regelmäßig zu einer Hauptverhandlung. Das bedeutet, dass der ganze Fall mündlich erörtert und durch das Amtsgericht aufgeklärt wird. Es kann dazu eine Stellungnahme des Betroffenen einholen oder Zeugen vernehmen (§ 71 OWiG). Zu der Hauptverhandlung muss der Betroffene grundsätzlich erscheinen (§ 73 OWiG). Kommt er dieser Pflicht nicht nach und ist das Ausbleiben auch unentschuldbar, so kann das Gericht den Einspruch verwerfen. Der Bußgeldbescheid wird dann rechtskräftig. Der Betroffene kann sich zudem einen Verteidiger nehmen.

    Das Amtsgericht entscheidet schließlich darüber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt oder eine Nebenfolge angeordnet wird. Gegen die ergangene Entscheidung kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde einlegen (§ 79 OWiG).

Sowohl während des Zwischenverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens kann der Betroffene jederzeit seinen Einspruch zurücknehmen und den Bußgeldbescheid akzeptieren.
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5 Gedanken zu „Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Wie läuft das Verfahren nach einem Einspruch ab?

  • 25. Februar 2022 um 13:59 Uhr
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    Mir kommt die Frage auf, in welchem Fall der Einspruch in nicht zulässiger Weise erhoben wird. Ich habe ebenfalls ein Bußgeldbescheid bekommen und werde Einspruch dagegen einlegen. Hoffentlich finde ich dafür einen erfahrenen Rechtsanwalt, um die passende Unterstützung zu bekommen.

    Antwort
  • 11. Februar 2022 um 13:53 Uhr
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    Ich möchte gerne gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erheben und recherchiere, wie der genaue Ablauf ist. Sehr interessant finde ich, dass während der Prüfung durch die Verwaltungsbehörde von dieser auch eine Stellungnahme gefordert werden kann. Ich werde mich dazu mal an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

    Antwort
  • 9. Februar 2017 um 17:39 Uhr
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    Interessant wäre bei dem Artikel auch mal gewesen, wie da eventuelle Fristen sind. Ein Bußgeldbescheid muss ja soweit ich informiert bin innerhalb 3 Monaten kommen, sonst ist er hinfällig. Gibt es auch eine Frist zwischen dem Einspruch und einem weiteren Verfahren, also einer Gerichtsverhandlung oder eines Termines für eine Gerichtsverhandlung oder gibt es da keinerlei Fristen mehr ?

    Antwort
  • 6. Oktober 2015 um 11:50 Uhr
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    Mit einem Satz bin ich nicht einverstanden: Das Gesetz gibt die Behauptung, dass bei eindeutiger Aktenlage und einem noch ausstehendem Akteneinsichtsgesuch des "Angeklagten" zu Ungunsten des "Angeklagten" entschieden werden kann. Das widerspricht den Justizgrundrechten, die auch im OWiG – Verfahren zu beachten sind. Das ist Willkür. Es gilt auch hier: In dubio pro reo.
    § 74 Abs. 2 OWiG muss daher verfassungskonform eingeschränkt ausgelegt werden – die Aktenlage ist zu berücksichtigen.
    Zudem sind diese Verfahren ein einträgliches Geschäft – für die gesetzlichen Gebühren sind Rechtsanwälte meist nicht zu haben – d.h. bei falscher Bezichtigung und willkürlicher Nicht-Einstellung des Verfahrens entstehen dem Betroffenen enorme Kosten, die keine Rechtschutzversicherung übernimmt.

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