22.05.2017

Was versteht man unter einem Freiwilligkeits­vorbehalt?

Der Freiwilligkeits­vorbehalt ist eng verknüpft mit dem Thema „betrieb­liche Übung“. Doch was ist unter dem Begriff „Freiwilligkeits­vorbehalt“ zu verstehen?

Was versteht man unter einem Freiwilligkeits­vorbehalt?

Unter einem Freiwilligkeits­vorbehalt ist eine vertragliche Vereinbarung oder eine einseitige Erklärung des Arbeit­gebers zu verstehen, mit der er einen Anspruch des Arbeit­nehmers auf eine bestimmte Leistung ausschließen will. Maßgeblich wird der Vorbehalt, um eine betrieb­liche Übung zu verhindern. Gewährt der Arbeitgeber nämlich dem Arbeit­nehmer ohne Rechts­grundlage wiederholt eine bestimmte Leistung, kann der Arbeit­nehmer zukünftig einen Anspruch darauf erhalten. Dieser Anspruch kann vom Arbeitgeber nachträglich nicht mehr so einfach beseitigt werden. Daher will er durch einen Freiwilligkeits­vorbehalt die Entstehung des Anspruchs von vornherein verhindern.

Lesen Sie zum Thema „betrieb­liche Übung“ mehr hier: Was ist eine betrieb­liche Übung?

Wie und wo wird der Freiwilligkeits­vorbehalt geregelt?

Durch einen Freiwilligkeits­vorbehalt erklärt der Arbeitgeber, dass er eine Leistung „ohne Anerkennung einer Rechts¬pflicht“ gewährt oder dass die Leistung „keinen Rechts¬anspruch für die Zukunft begründen“ soll. Der Vorbehalt befindet sich in der Regel in einer Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Arbeits­vertrags. Damit diese aber wirksam ist, müssen einige Regeln beachtet werden.

  • Die Klausel zum Freiwilligkeits­vorbehalt darf nicht in den AGB versteckt werden. Andernfalls kann sie überraschend und somit nach § 305c BGB unwirksam sein.

  • Die Klausel muss zudem klar und verständlich sein, da sie sonst wegen Unklarheiten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist.

  • Die Klausel darf sich nur auf Leistungen beziehen, die der Arbeitgeber ohne Rechts­grundlage, also freiwillig, gewährt. Bezieht sich die Klausel dagegen etwa auf das laufende bzw. reguläre Gehalt, so ist sie wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeit­nehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Kann ein Widerrufs­vorbehalt neben einem Freiwilligkeits­vorbehalt geregelt werden?

Ein Widerrufs­vorbehalt kann nach Ansicht des Bundes­arbeits­gerichts nicht neben einem Freiwilligkeits­vorbehalt geregelt werden. Werden Leistungen in einer arbeits­vertraglichen Klausel als „freiwillig und stets widerruflich“ bezeichnet, liege ein Verstoß gegen das Transparenz­gebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor und die Klausel sei unwirksam. Der Arbeitgeber müsse daher zwischen den beiden Vorbehalten wählen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2011, Az. 10 AZR 526/10).

Lesen Sie zum Thema „Widerrufs­vorbehalt“ auch folgende Rechtsfrage: Was ist unter einem Widerrufs­vorbehalt zu verstehen?

Quelle:refrago/rb
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