Kürzung18.12.2018

Weihnachts­geld: Darf der Arbeitgeber das Weihnachts­geld bei Krankheit des Arbeit­nehmers kürzen?

Der Arbeitgeber kann sich dazu entscheiden seinen Arbeit­nehmern all­jährlich ein Weihnachts­geld zu zahlen. Kommt er dieser freiwilligen Zahlung nach, steht den Arbeit­nehmern mehr Geld für ihre Weihnachts­einkäufe zu. Doch als Arbeit­nehmer sollte man besser nicht krank werden. Denn einige Arbeitgeber kommen auf die Idee, das Weihnachtsgeld entsprechend der Krankheits­tage zu kürzen. Doch ist dies überhaupt zulässig?

Darf der Arbeitgeber das Weihnachts­geld bei Krankheit des Arbeit­nehmers kürzen?

Die Gerichte haben hinsichtlich dieser Frage durchaus unterschiedlich entschieden.

So hat das Arbeits­gericht Frankfurt a.M. in einem Fall aus dem Jahr 1999 entschieden, dass der Arbeitgeber das Weihnachts­geld nicht einfach kürzen könne, wenn der Arbeit­nehmer erkrankt. Denn dies würde auf eine Bestrafung des Arbeit­nehmers wegen der Krankheit hinaus­laufen. In dem Fall machte der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachts­gelds vom Erreichen eines bestimmten Mindest­umsatzes abhängig. Dieses Umsatzziel erreichte der Arbeit­nehmer wegen einer Erkrankung jedoch nicht, woraufhin der Arbeit­nehmer ihm kein Weihnachts­geld auszahlte. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.08.1999, Az. 7 Ca 1743/99).

Das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz vertrat dagegen im Jahr 2010 die Ansicht, dass der Arbeitgeber durchaus das Recht habe, das Weihnachts­geld entsprechend der Krankheits­tage zu kürzen. In dem Fall war eine Arbeit­nehmerin über einen Zeitraum von sechs Monaten krank. Dies führte dazu, dass der Arbeitgeber die Höhe des Weihnachts­gelds entsprechend anpasste (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2010, Az. 6 Sa 723/09).

In einem anderen Fall aus dem Jahr 2010 stellte das Landes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz darauf ab, ob zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeit­nehmer eine ein­vernehmliche Über­einkunft über die Frei­willigkeit der Zahlung des Weihnachts­geldes besteht. Sei dies der Fall, könne der Arbeitgeber frei über das Ob und die Höhe der Zahlung entscheiden. War daher eine Arbeit­nehmerin krankheits­bedingt für 89 Tage arbeits­unfähig, so wie in dem zugrunde liegenden Fall, dürfe der Arbeitgeber das Weihnachts­geld ganz streichen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011, Az. 10 Sa 495/10).

Quelle:rb
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