Straf­verfolgung29.09.2017

Was bedeutet Immunität von Abgeordneten?

Immer wieder ist davon zu hören oder zu lesen, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestags Immunität genießen. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff? Was bedeutet die Immunität von Abgeordneten.

Was bedeutet Immunität von Abgeordneten?

Die Immunität gewährt den Abgeordneten des Deutschen Bundestags einen Schutz vor der Straf­verfolgung. Geregelt ist dies in Art. 46 Abs. 2 GG. Danach darf ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Abgeordnete bei Begehung der Tat oder einen Tag nach der Tat verhaftet wird. In einem solchen Fall bedarf es keiner Genehmigung. Die Immunität soll die Arbeits­fähigkeit des Bundestags sicher­stellen. Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass die Regierung und deren Straf­verfolgungs­behörden unliebsame Abgeordnete zum Schweigen bringen.

Darüber hinaus genießen auch die Abgeordneten der Länder­parlamente Immunität.

Kann ein Abgeordneter also nicht bestraft werden?

Die durch das Grundgesetz gewährte Immunität der Abgeordneten schützt diesen nicht vor einer Strafe wegen einer Tat, sondern nur vor der Straf­verfolgung. Dieser Schutz kann vom Bundestag aufgehoben werden. Durch einen Beschluss hat er die Aufnahme und Durchführung eines Ermittlungs­verfahrens gegen einen Abgeordneten grund­sätzlich gestattet. Diese vorab erteilte Genehmigung gilt jedoch nur begrenzt. So greift sie nicht für Straftaten wegen Beleidigungen politischen Charakters, sofern diese jedenfalls keinen verleumderischen Charakter aufweisen (Art. 46 Abs. 1 GG). Auch kann ein Abgeordneter ohne Zustimmung des Bundestags nicht in Untersuchungs­haft genommen oder angeklagt werden.

Quelle:refrago/rb
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