15.08.2014

Was ist die Elternzeit und wie beantragt man die Elternzeit?

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können in Deutschland Elternzeit nehmen, sobald sie ein Kind bekommen haben. Doch um was handelt es sich dabei genau und wie beantragt man die Elternzeit?

Was ist die Elternzeit?

Die Elternzeit (auch Elternurlaub genannt) ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Die Freistellung dient dazu, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehr Zeit für die Erziehung und Versorgung ihres Kindes zur Verfügung hat.

Wem steht die Elternzeit zu?

Um in den Genuss von Elternzeit zu kommen, müssen folgende in § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelte Voraussetzungen vorliegen:

  • Elternteil ist Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, ist in Ausbildung (§ 20 Abs. 1 BEEG) oder in Heimarbeit beschäftigt (§ 20 Abs. 2 BEEG)

  • Zusammenleben mit einem Kind in einem Haushalt

    Erforderlich ist nicht das Zusammenleben mit seinem eigenen Kind. Auch bei fremden Kindern kann ein Anspruch auf Elternzeit bestehen, wenn

    o eine Adoption geplant ist.

    o sie vom Ehegatten oder Lebenspartner stammen.

    o eine Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist bzw. über eine beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist.

    o die Eltern aufgrund einer schweren Erkrankung, einer Schwerbehinderung oder ihres Todes ihr Kind nicht betreuen können. Die Elternzeit steht in diesem Fall jedoch nur den Verwandten bis zum dritten Grad (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister) sowie deren Ehe- oder Lebenspartner zu.

    o sie zur Vollzeitpflege aufgenommen wurden.

  • Eigenständige Betreuung und Erziehung des Kindes

  • Erfordernis der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

    Will der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Elternzeit wegen eines fremden Kindes nehmen, so bedarf es dafür der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Zudem können nach § 15 Abs. 1a BEEG in bestimmten Fällen auch die Großeltern für ihr Enkelkind Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn sie noch Arbeitnehmer sind und mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben. Darüber hinaus muss einer der Elternteile entweder minderjährig sein oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befinden. Die letzte Alternative greift jedoch nur, wenn die Ausbildung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen wurde und die volle Arbeitskraft des Elternteils in Anspruch nimmt.

Wo beantrage ich Elternzeit?

Die Elternzeit ist gemäß § 16 BEEG beim Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit gestellt werden. In Ausnahmefällen kann wegen dringender Gründe die Frist aber kürzer sein (Bsp.: Elternzeit für Vater bei Frühgeburt). Zudem muss der Antrag beinhalten, für welche Zeiten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit kann dabei auf zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitergehende Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Zudem kann mit Einverständnis des Arbeitgebers der Zeitraum der Elternzeit innerhalb des zulässigen Rahmens verlängert werden.

Wie lange gilt die Elternzeit?

Die Elternzeit kann bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG). Für jedes weitere Kind entsteht der Anspruch von neuem. Es ist möglich mit Zustimmung des Arbeitgebers ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr zu übertragen. Handelt es sich nicht um das eigene, sondern um ein fremdes Kind, so besteht der Anspruch auf Elternzeit ab dem Beginn der Aufnahme des Kindes für drei Jahre, jedoch höchstens bis zum vollendeten achten Lebensjahr.

Außerdem kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 BEEG). Stirbt das Kind endet die Elternzeit drei Woche nach dem Tod (§ 16 Abs. 4 BEEG).

Endet die Arbeitszeit lebt damit automatisch das Arbeitsverhältnis wieder auf und zwar zu den Bedingungen, die vor der Elternzeit galten.

Darf neben der Elternzeit gearbeitet werden?

Wer die Elternzeit beansprucht darf gemäß § 15 Abs. 4 BEEG höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Dabei kann bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständig gearbeitet werden. In einem solchen Fall bedarf es aber der Zustimmung des eigentlichen Arbeitgebers.

Die Verringerung der Arbeitszeit ist zudem nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 15 Abs. 5 BEEG). Verweigert der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung, so kann dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zweimal während der Elternzeit ein Anspruch auf Verringerung zustehen. Dazu müssen folgende in § 15 Abs. 7 BEEG geregelte Voraussetzungen gegeben sein (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2013, Az. 9 AZR 461/11):

  • Beschäftigung von mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beim Arbeitgeber
  • länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis
  • Verringerung der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden
  • kein Entgegenstehen von dringenden betrieblichen Gründen
  • schriftliche Mitteilung des Wunsches zur Arbeitszeitverringerung sieben Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Der Arbeitgeber ist berechtigt für jeden Kalendermonat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel zu verringern, soweit der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht in Teilzeit arbeitet (§ 17 Abs. 1 BEEG, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2011, Az. 9 AZR 197/10)). Steht dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin noch Resturlaub zu, so kann dieser nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Jahr genommen werden (§ 17 Abs. 2 BEEG). Wird das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit aber nicht wieder aufgenommen, so muss der Resturlaub ausgezahlt werden (§ 17 Abs. 3 BEEG).

Besteht ein besonderer Kündigungsschutz?

Während der Elternzeit besteht nach § 18 BEEG ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Elternzeit verlangt wird, jedoch frühesten acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Der Kündigungsschutz gilt zudem auch für denjenigen, der beim Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet oder generell in Teilzeit arbeitet, ohne in Elternzeit zu gehen, aber ein Anspruch auf Elterngeld hat.
Trotz des Kündigungsschutzes ist unter bestimmten Umständen dennoch eine Kündigung möglich.

Ferner steht den Arbeitnehmern gemäß § 19 BEEG nach der Elternzeit ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können innerhalb einer Frist von drei Monaten das Arbeitsverhältnis kündigen.

Lesen Sie zu diesem Thema auch die folgende Rechtsfrage: Schwangerschaft und Arbeit: Welche Rechte stehen einer schwangeren Arbeitnehmerin im Mutterschutz zu?

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