Erholungsurlaub20.12.2023

Darf der Arbeit­geber zwischen Weih­nachten und Neujahr eine Urlaubs­sperre verhängen?Zeitlicher und personeller Engpass als Begründung für eine Urlaubssperre?

Nicht selten müssen bei vielen Unternehmen zum Ende des Jahres Projekte fertig werden. Insbesondere Anwalts­kanzleien haben Fristen zu beachten, die oft zum Ende des Jahres enden. Es kann sich daher schnell viel Arbeit aufhäufen. Ist der Arbeitgeber daher berechtigt, eine Urlaubs­sperre zwischen Weihnachten und Neujahr zu verhängen?

Eine Urlaubssperre zwischen Weihnachten und Neujahr ist für viele Arbeitende eine sehr unangenehme Sache. Gerade wenn man eine Familie hat, möchte man diese Zeit mit seinen Lieben verbringen. Manch einer möchte zum Jahresende auch seinen Resturlaub nehmen, um zu vermeiden, dass der Urlaub verfällt (siehe dazu die spezielle Rechtsfrage: Verfällt Resturlaub am Jahresende?).

Wann ist eine Urlaubssperre zwischen Weihnachten und Neujahr möglich?

Für die Verhängung einer Urlaubs­sperre benötigt der Arbeitgeber einen dringenden betrieblichen Grund. Geregelt ist dies in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundes­urlaubs­gesetzes. Danach sind die Urlaubs­wünsche eines Arbeit­nehmers nicht zu berücksichtigen, wenn dringende betrieb­liche Belange entgegen­stehen. Der Arbeitgeber kann daher nicht einfach so beschließen, dass zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet werden muss.

Zeitlicher und personeller Engpass als Begründung für eine Urlaubssperre?

Allein ein zeitlicher oder personeller Engpass genügt nicht, um den Urlaubs­wunsch eines Arbeit­nehmers abzulehnen. Vielmehr muss der Engpass auf unvorhergesehenen Umständen beruhen, um eine Urlaubs­sperre zu recht­fertigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn aufgrund des Zusammen­spiels von krankheits- und urlaubs­bedingten Ausfällen ein Personal­engpass entstehen würde. Darüber hinaus kann in besonders verkaufs­starken Zeiten im Einzel­handel oder in Zeiten besonders starker Inanspruch­nahme im Gesundheits­wesen zum Beispiel bei einer Grippe­epidemie eine Urlaubs­sperre verhängt werden.

Beispiele für betriebliche Gründe, die eine Urlaubssperre begründen können

Hier sind einige Beispiele für dringende betriebliche Gründe, die eine Urlaubssperre rechtfertigen können:

  1. Erhöhter Personalbedarf: In einigen Branchen gibt es Phasen mit erhöhtem Arbeitsaufkommen, wie das Weihnachtsgeschäft im Einzel- und Onlinehandel oder die Erntezeit in der Lebensmittelproduktion. In solchen Zeiten benötigen Unternehmen oft alle verfügbaren Mitarbeiter. Auch unerwartet hohe Auftragsvolumen, die zeitnah erfüllt werden müssen, können einen wichtigen betrieblichen Grund darstellen.
  2. Drohende Insolvenz: Wenn ein Unternehmen seine drohende Insolvenz durch die kurzfristige Abwicklung offener Aufträge verhindern kann, ist dies ebenfalls ein Grund, Urlaubsanträge abzulehnen.
  3. Wichtige Fristen: Einige geschäftliche Fristen, wie Jahresabschlüsse oder Inventuren, können nicht verschoben werden. In solchen Zeiträumen kann ein Unternehmen Urlaubsanträge der betroffenen Abteilungen ablehnen.
  4. Krisensituationen: In bestimmten Krisensituationen, wie rechtlichen oder kommunikativen Notfällen, können bestimmte Abteilungen, wie Rechts- und Kommunikationsteams, unverzichtbar sein. Die Unternehmensleitung kann Urlaub verweigern, um die Krise zu bewältigen.
  5. Mangelnde Verfügbarkeit von Mitarbeitern: Eine Urlaubssperre kann auch in Kraft treten, wenn Arbeitgeber aufgrund einer Krankheitswelle unter den Mitarbeitern mit Personalmangel konfrontiert sind.
  6. Überschneidung von Urlaubsanträgen: Besonders während Schulferien oder Feiertagen möchten Mitarbeiter oft gleichzeitig Urlaub nehmen. Wenn bereits mehrere Teammitglieder Urlaubsanträge für denselben Zeitraum eingereicht haben, können Vorgesetzte neue Anträge ablehnen. Dabei spielen soziale Faktoren eine Rolle, wie die Berücksichtigung von Mitarbeitern mit Kindern in den Schulferien oder die Koordinierung von Urlaubszeiträumen von Partnern.

Fazit: Wann eine Urlaubssperre rechtmäßig ist

Arbeitgeber in Deutschland können ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, während eines festgelegten Zeitraums untersagen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es dringende betriebliche Gründe gibt. Die Dauer der Urlaubssperre kann je nach den vorliegenden Gründen variieren. Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich an solche Urlaubssperren zu halten.

Quelle:refrago/rb/pt
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