Scheidung26.06.2018

Was ist eine ein­vernehmliche Scheidung und was bringt sie?Sich ohne großen Streit und kostengünstig scheiden lassen

Wer sich scheiden lassen möchte, der versucht dies oft im Rahmen einer "ein­vernehmlichen Scheidung". Doch was heißt das eigentlich? Wann wird von einer ein­vernehmlichen Scheidung gesprochen und welche Vorteile bietet die ein­vernehmliche Scheidung gegenüber der "normalen Scheidung"?

Die Scheidung einer Ehe ist nur im Rahmen eines gerichtlichen Scheidungs­verfahrens vor dem Familien­gericht möglich. Wenn sich die Ehepartner über alle regelungs­bedürftigen Aspekte einschließlich der finanziellen Fragen einig sind, können sie die Durchführung einer ein­vernehmlichen Scheidung beantragen und dadurch Streit vermeiden und Scheidungskosten sparen. Allerdings eignet sich die einvernehmliche Scheidung nur unter bestimmten Voraus­setzungen.

Beide Ehepartner möchten sich scheiden lassen

Die erste Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist, dass beide Ehepartner auch wirklich die Scheidung wollen, so dass der Scheidungs­antrag durch einen der Partner, der dazu einen Rechtsanwalt benötigt, gestellt werden kann. Der andere Partner kann der Scheidung dann zustimmen, ohne dass er sich selbst von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss.

Das Trennungs­jahr

Für die ein­vernehmliche Scheidung müssen die Ehepartner bereits seit mindestens einem Jahr in Trennung leben, d.h. ihre eheliche Lebens­gemeinschaft beendet haben. Dies erfolgt durch die räumliche Trennung in verschiedenen Wohnungen oder zumindest die räumliche Trennung in der bisherigen gemeinsamen ehelichen Wohnung, in der beide Ehepartner während der Trennungs­zeit strikt voneinander getrennte räumliche Bereiche bewohnen müssen.
Der Scheidungsantrag kann im Hinblick auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bereits nach einer Trennungs­phase von zehn Monaten gestellt werden. Am Tag des Scheidungstermins vor dem Familien­gericht muss jedoch das volle Trennungsjahr abgelaufen sein.

Einigung über die Scheidungs­folgesachen

Neben dem Willen beider Ehegatten, die Scheidung zu vollziehen, müssen bei der ein­vernehmlichen Scheidung folgende Punkte einvernehmlich zwischen den Ehepartnern geregelt werden, so dass es keiner Entscheidung des Gerichts mehr bedarf:
So müssen sich die Ehepartner über die finanziellen Scheidungs­folgesachen einigen. Dazu gehört bei finanziellen Ungleich­gewichten zwischen den Partnern ggf. der Trennungs- und Nache­helichen­unterhalt. Die Ehepartner müssen sich auch über die Aufteilung des Hausrats einig werden sowie über die Frage, wer die Ehewohnung übernimmt und wer auszieht (wobei dies mit der Trennung meist bereits vorläufig entschieden wird).
Den Versorgungs­ausgleich (die Aufteilung der Renten­ansprüche) hingegen führt das Familien­gericht automatisch von Amts wegen durch. Allerdings können die Ehepartner auch eine individuelle außergerichtliche Einigung über den Versorgungs­ausgleich treffen oder dies bei Ehe­schließung in einem Ehevertrag regeln. Eine solche außergerichtliche Vereinbarung bedarf allerdings der notariellen Beurkundung.
Bei gemeinsamen Kindern müssen die Ehepartner das Sorgerecht und das Umgangs­recht für die Kinder einvernehmlich regeln und sich über den Kindes­unterhalt einigen.

Die Scheidungs­folgen­vereinbarung

Die Ehepartner können die klärungsb­edürftigen Scheidungs­folgen in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich regeln. Dabei ist immer an die gesetzlichen Form­vorschriften wie die zwingende notarielle Beurkundung bei Regelungen zum Versorgungs­ausgleich zu denken.

Vorteile der ein­vernehmlichen Scheidung

Ein wichtiger Vorteil der ein­vernehmlichen Scheidung ist die gegenüber der streitigen Scheidung mögliche kurze Verfahrens­dauer. Der Scheidungs­antrag kann bei der ein­vernehmlichen Scheidung bis zu drei Monate vor Ablauf des Trennungs­jahres bei dem örtlich zuständigen Familien­gericht eingereicht werden. Es sind keine Auseinander­setzungen über die finanziellen Verhältnisse und Ansprüche sowie Beweis­aufnahmen durch das Gericht erforderlich, so dass es nur eines einzigen Termins vor dem Familien­gericht bedarf.
Zum Vergleich dazu: Wider­spricht einer der Ehepartner der Scheidung, so verlängert sich allein die gesetzliche Trennungs­zeit auf drei Jahre. Hinzu kommt die in der Regel wesentlich längere Verfahrens­dauer des streitigen Gerichts­verfahrens, für das oftmals mehrere Termine vor dem Familien­gericht erforderlich sind.
Ein weiterer Vorteil der ein­vernehmlichen Scheidung sind die gegenüber der streitigen Scheidung erheblich geringeren Scheidungskosten. Zum einen wird der Streitwert, nach dem sich Gerichts- und Anwalts­kosten bemessen, durch die außergerichtliche Regelung der finanziellen Scheidungs­folgen in vielen Fällen erheblich reduziert. Zum zweiten braucht sich bei der ein­vernehmlichen Scheidung nur derjenige, der die Scheidung beantragt, durch einen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen. Der Ehepartner kann dem Antrag zustimmen, ohne dazu einen eigenen Anwalt beauftragen zu müssen. Die dadurch gesparten Anwalts­kosten können die Ehepartner in ihrer Scheidungs­folgen­vereinbarung untereinander aufteilen.

Auch bei einvernehmlicher Scheidung: Im Zweifel nicht ohne meinen Anwalt

Dieser durch den Verzicht auf einen Anwalt zunächst als Kosten­sparmaßnahme erscheinende Vorteil kann sich für einen der Ehepartner jedoch als großer Nachteil erweisen. Denn der Anwalt, der den Scheidungs­antrag bei Gericht einreicht, ist eben nicht der „gemeinsame“ Anwalt beider Ehepartner, sondern ist der ausschließliche Anwalt des einen Partners, der ihn beauftragt. Der andere Ehepartner stimmt dem Scheidungs­antrag lediglich zu. Der Anwalt hingegen nimmt ausschließlich die Interessen seines Auftrag­gebers wahr.
Bei Uneinigkeit über die Scheidungs­folgen kann eine streitige Scheidung im Einzelfall unvermeidbar sein. Insbesondere bei großem Vermögen, über das sich auseinanderzusetzen ist, und bei finanziellem Ungleich­gewicht zwischen den Ehepartnern sollte der „schwächere“ Partner nicht auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichten. So kann sich in jedem Fall die Beauftragung eines eigenen Anwalts zwecks Prüfung der Ansprüche empfehlen. Einer ein­vernehmlichen Scheidung steht auch nach Beratung durch einen eigenen Anwalt und der Regelung der Scheidungs­folgen unter Berücksichtigung der eigenen Interessen nichts im Wege.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Eine einvernehmliche Scheidung ist gegenüber einer streitigen Scheidung günstiger. Sie sparen sich zunächst einmal die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt, da ja nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt. Damit ist die einverständliche Scheidung nur halb so teuer, was die Rechtsanwaltskosten angeht.
Die Kosten für einen Rechtsanwalt entstehen allerdings auch bei der einvernehmlichen Scheidung, da ja in Deutschland eine Scheidung ohne Anwalt nicht möglich ist. Der eine von einem Ehegatten beauftragte Anwalt reicht den Scheidungsanwalt ein und der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu. Für die Zustimmung zur Scheidung braucht der andere Ehegatte keinen Rechtsanwalt.
Bei der einvernehmlichen Scheidung können sich die Ehegatten die Kosten des Rechtsanwalts aufteilen, so dass im Ergebnis jeder Ehegatte nur die halben Rechtsanwaltskosten zu zahlen hat.
Wichtig zu wissen ist, dass derjenige Ehegatte, der den Rechtsanwalt mit der einvernehmlichen Scheidung beauftragt hat, diesen auch zunächst allein und vollständig zu bezahlen hat. Später kann der Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Hälfte der Anwaltsgebühren erstattet verlangen. Aber Achtung: Der andere Ehegatte ist nicht verpflichtet, die Anwaltskosten zur Hälfte zu übernehmen.
Um zu verhindern, dass sich nach der Scheidung der andere Ehegatte, der keinen Anwalt hatte, weigert, sich zur Hälfte an den Anwaltskosten zu beteiligen, sollte man eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen, in der geregelt ist, dass die Kosten des Anwalts untereinander geteilt werden. Diese Vereinbarung sollten dann auch beide Eheleute unterschreiben.
Die genauen Kosten der einvernehmlichen Scheidung hängen u.a. vom Einkommen, dem Vermögen und eventuellen Kinderfreibeträgen ab. Um sich einen Überblick über die Scheidungskosten zu verschaffen, können Sie die Kosten der Scheidung hier berechnen lassen. Also: einvernehmliche Scheidung Kosten spart

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.

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8 Gedanken zu „Was ist eine ein­vernehmliche Scheidung und was bringt sie?

  • 22. Juni 2023 um 16:07 Uhr
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    Interessant, dass eine einvernehmliche Scheidung gegenüber einer streitigen Scheidung sogar günstiger ist. Mein Mann und ich haben uns nach einer langen Zeit nun ausgesprochen und sind zum Entschluss gekommen, dass eine Scheidung das einzig Richtige ist. Jeder von uns wird sich einen eigenen Rechtsanwalt für das Familienrecht suchen.

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  • 9. Juli 2021 um 10:17 Uhr
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    Meine Frau und ich haben uns nun endgültig getrennt, wir verstehen uns noch sehr gut, sind aber eben kein Ehepaar mehr. Mir war gar nicht bewusst, dass für die Scheidung auch das Trennungsjahr eingehalten werden muss und der Scheidungsantrag auch erst nach 10 Monaten gestellt werden kann. Ich habe nächste Woche einen Termin in meiner Rechtsanwaltskanzlei und werde mich dazu mal beraten lassen.

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  • 19. Oktober 2017 um 16:46 Uhr
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    Mein Ex und ich wollen uns schnell scheiden lassen. Warum muss man unbedingt das Trennungsjahr abwarten? Was passiert denn, wenn man früher die Scheidung einreicht.

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    • 27. November 2017 um 18:43 Uhr
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      Das Trennungsjahr ist eine von mehreren Scheidungsvoraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Ehe geschieden werden kann. Im Scheidungstermin – also in der mündlichen Verhandlung der Scheidung beim Familiengericht – prüft der Familienrichter ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Daher muss das Trennungsjahr mindestens zu diesem Stichtag (Scheidungstermin) abgelaufen sein. Der Scheidungsantrag kann also bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs beim Gericht eingereicht werden. Ihr Anwalt sollte dann aber darauf achten, dass der Scheidungstermin erst nach Ablauf des Trennungsjahrs stattfindet. Findet der Scheidungstermin aufgrund der verführten Scheidungsantragstellung bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs statt, so wird das Gericht den Scheidungsantrag abweisen. Der Antragsteller muss dann die Kosten des Verfahrens tragen (§ 150 Abs. 2 FamFG). Hier finden Sie mehr Infos zum Scheidungsantrag.

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  • 28. August 2017 um 10:59 Uhr
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    Ich bin seid über einem Jahr von meinem Mann getrennt und lebe bei meinem neuen Freund. Mein Ex bekommt Hartz IV. Wir wollen uns jetzt beide scheiden lassen. Was kostet eine Scheidung so in etwa? Ich habe gelesen, das man sich auch kostenlos scheiden lassen kann.

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    • 28. August 2017 um 16:33 Uhr
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      Was eine Scheidung kostet, kann man so pauschal nicht sagen, da es u.a. immer auf die Einkommensverhältnisse ankommt. Wenn Ihr Ex allerdings ALG II erhält, dann kann es gut sein, dass er Anspruch auf Prozesskostenhilfe (hier im Scheidungsrecht spricht man von „Verfahrenskostenhilfe“) hat. Ihr Ex könnte dann die Scheidung durch seinen Anwalt beauftragen. Sofern Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, bräuchten Sie der Scheidung nur zuzustimmen (ohne einen eigenen Anwalt).
      Wenn Sie uns weitere Angaben zu Ihrem Einkommen etc. machen, erstellen wir Ihnen gern hier einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Scheidungskosten.

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  • 15. August 2017 um 14:21 Uhr
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    Ich habe mich im März von meinem Mann getrennt. Er hat lebt seitdem mit einer anderen Frau. Wir wollen uns einvernehmlich scheiden lassen, damit es schnell geht. Können wir das jetzt schnon machen oder sagen, dass wir seit … getrennt sind?

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    • 21. August 2017 um 17:37 Uhr
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      Es gibt leider immer wieder Paare, die falsche Angaben zur Trennungszeit machen wollen. Ich rate Ihnen dringend davon ab. Zum einen ist es strafbar vor Gericht falsche Angaben zu machen, zum anderen können Sie sich schnell erpressbar machen. Wenn Ihr zukünftiger Ex nicht mehr mitspielt, kommt schnell alles raus und Sie haben viele weitere Probleme. Die Trennungszeit müssen Sie leider immer einhalten (in Härtefällen ist auch eine frühere Scheidung denkbar). Es ist allerdings möglich, den Scheidungsantrag schon ein paar Monate vor Ablauf des Trennungsjahrs beim Gericht einzureichen. Zum Scheidungstermin müssen allerdings die Voraussetzungen der Scheidung (Trennungsjahr) vorliegen.

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