Bundestagswahl08.09.2021

Bundestags­wahl: Was sind Über­hang­mandate?

Im Rahmen einer Bundestags­wahl hört man immer wieder von sogenannten Über­hang­mandaten. Selbst das Bundes­verfassungs­gericht hat sich mit dem Begriff schon beschäftigt. Doch was sind eigentlich Über­hang­mandate und wie wird damit umgegangen?

Was sind Über­hang­mandate?

Um den Begriff des Über­hang­mandats zu erklären, muss man zunächst wissen, dass für die Wahl des Deutschen Bundestags jeder deutsche Staats­bürger zwei Stimmen zur Verfügung hat. Mit der sogenannten Erststimme wählt man einen Direkt­kandidaten innerhalb eines Wahlkreises. Mit der Zweitstimme eine Partei. Mehr zum Thema Erst- und Zweitstimme finden Sie hier: Bundestagswahl: Was bedeutet Erststimme und für was ist die Zweitstimme?
Werden nunmehr durch die Erststimme mehr Kandidaten einer Partei in den Bundestag gewählt als ihr nach den Zweit­stim­men eigentlich an Sitzen zusteht, erhält sie Über­hang­mandate. Ein Beispiel:
Ein Parlament hat 100 Sitze. Das Wahlgebiet ist mit 60 Wahlkreisen unterteilt. Diese 60 Sitze werden durch die Erststimme vergeben. Die restlichen 40 Sitze durch die Zweitstimme. Erhält eine Partei durch die Zweitstimme 40 % der Stimmen, stehen ihr 40 Sitze im Parlament zu. Zugleich gewinnt sie aber alle 60 Wahlkreise. Ihr stehen daher 20 Sitze mehr zu als ihr durch das Zweit­stim­men­ergeb­nis eigentlich zustehen. Diese zusätzlichen Sitze stellen den „Überhang“ dar.

Wie kann mit Über­hang­mandaten umgegangen werden?

Es bestehen nun mehrere Möglichkeiten, wie mit solchen Über­hang­mandaten umgegangen werden.

  • Keine Zuteilung der Über­hang­mandate

    Einer der einfachsten Lösungen ist es, die Über­hang­mandate nicht zuzuteilen.

    Der Vorteil daran wäre, dass sich die Größe des Parlaments und der Stim­men­an­teil unter den Parteien nicht verändern.

    Der Nachteil wäre hingegen, dass es zu einem vollständigen Verlust von gewählten Kandidaten kommt. Ebenso schwierig ist die Beantwortung der Frage, welcher der Direkt­kandidaten auf seinen Sitz verzichten muss (Los­ent­scheidung? Mehrheit der Stimmen?).

  • Abschaffung der Zweitstimme

    Ebenso einfach ist es, die Zweitstimme abzuschaffen. Das heißt, nur derjenige erhält einen Sitz im Parlament, wer die Mehrheit der Stimmen in einem Wahlkreis erhalten hat.

    Der Vorteil wäre wieder, dass die Größe des Parlaments nicht angetastet wird. Es gibt genau so viele Sitze, wie Wahlkreise.

    Der Nachteil wäre, dass größere Parteien bevorzugt werden. Kleinere Parteien hätten demgegenüber kaum eine Chance einen Sitz zu ergattern.

  • Zusätzliche Vergabe der Über­hang­mandate

    Zudem kommt eine Vergrößerung des Parlaments, um die Anzahl der Über­hang­mandate in Betracht.

    Dies wäre ebenfalls eine einfache Lösung und damit von Vorteil.

    Der Nachteil wäre jedoch, die Vergrößerung des Parlaments sowie die Verzerrung der Stim­men­an­teile unter den Parteien.

  • Vergrößerung des Parlaments durch Vergabe von Aus­gleichs­mandaten

    Eine weitere Lösung ist es, das Parlament so weit zu vergrößern bis die Über­hang­mandate ausgeglichen sind, bis also das Größen­ver­hältnis der Parteien dem Zweit­stim­men­ergeb­nis entspricht. In diesem Verfahren werden sogenannte Aus­gleichs­mandate vergeben.

    Der Vorteil wäre, dass der Stim­men­an­teil unter den Parteien nicht verzerrt wird, sondern gleich bleibt.

    Als Nachteil wäre wieder die Vergrößerung des Parlaments anzuführen.

  • Wegnahme der Sitze von nicht über­hängenden Parteien

    Darüber hinaus ist es möglich, die zusätzlich benötigten Über­hang­mandate von den Sitzen der nicht über­hängenden Parteien abzuziehen.

    Der Vorteil wäre wiederum, dass die Größe des Parlaments gleich bleibt.

    Von erheblichem Nachteil wäre indes, dass es zu einer starken Verzerrung der Stim­men­an­teile unter den Parteien kommen würde.

Wie wird bei der Bundestags­wahl mit Über­hang­mandaten umgegangen?

Ist es bei Wahlen zum Deutschen Bundestag zu Über­hang­mandaten gekommen, wurde das Parlament lange Zeit um die Zahl der Über­hang­mandate vergrößert. Diese Praxis hat das Bundes­verfassungs­gericht jedoch für verfassungs­widrig erklärt, da es dadurch zu einem sogenannten negativen Stim­men­gewicht kommen kann (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.07.2012, Az. 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11 und 2 BvE 9/11 und Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03.07.2008, Az. 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07). Dies bedeutete, dass eine Partei, die viele Über­hang­mandate erlangte, umso mehr Sitze im Parlament bekam, desto weniger Zweit­stim­men sie erhielt. Umgekehrt erlangte eine Partei die viele Zweit­stim­men erhielt weniger Sitze, da keine Über­hang­mandate verteilt wurden.
Seit dem Urteils­spruch werden die Über­hangs­mandate nicht mehr zusätzlich vergeben. Vielmehr kommt es zur Vergabe von Aus­gleichs­mandaten. Das heißt, das Parlament wird soweit vergrößert bis die Über­hang­mandate ausgeglichen sind.

Quelle:refrago/rb
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