§ 127 StPO18.10.2023

Jedermann-Fest­nahme­recht: Wann darf man als Privat­person einen anderen fest­nehmen?Was ist vom Festnahme­recht gedeckt?

Die meisten Leute werden das Recht jemanden festnehmen zu dürfen der Polizei bzw. den Strafverfolgungsbehörden zuschreiben. Dies ist auch grundsätzlich richtig. Denn das Recht jemanden die Freiheit zu berauben, ist Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols. Nicht der Einzelne, sondern der Staat soll zentral die Verfolgung und Ahndung von Straftaten übernehmen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine entscheidende Ausnahme, nämlich das sogenannte Jedermann-Festnahmerecht. Dieses Recht dient der Effektivität der Strafverfolgung. Denn die Polizei oder Staatsanwaltschaft kann nicht immer und überall sein. Was dieses Recht genau beinhaltet und unter welchen Voraussetzungen jeder einzelne Bürger davon Gebrauch machen kann, soll hier geklärt werden.

Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann befugt, eine Person ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn diese Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und wenn sie der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
Maßgeblich für die Annahme eines Festnahmerechts ist das Vorliegen einer „Tat“. Fraglich dabei ist, ob die Tat auch wirklich vorliegen muss, oder ob ein bloßer Tatverdacht ausreicht.

Nicht jeder Verdacht genügt: Straftat muss sich aufdrängen

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof zugunsten des Tatverdachts entschieden. Für das Festnahmerecht genügt also das Vorliegen eines Tatverdachts (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.1980, Az. VI ZR 151/78). Allerdings stellt der Bundesgerichtshof hohe Anforderungen an den Tatverdacht. Es genügt keineswegs, die andere Person allgemein auf dem Kieker zu haben und zu glauben, dass diese etwas getan haben könnte (nach dem Motto: „Soll der doch beweisen, dass er unschuldig ist“). Dem Bundesgerichtshof zufolge müssen vielmehr so starke Verdachtsmomente, dafür, dass eine konkrete Straftat begangen wurde, vorliegen, dass sich dem Festnehmenden eine Straftat geradezu aufdrängt.

Begründet wird diese hohe Anforderung an den Tatverdacht unter anderem mit dem Zweck der Vorschrift. Dieser liegt darin, den Bürger dazu zu motivieren, strafverfolgend tätig zu werden. Würde man nun das Vorliegen einer tatsächlichen Tat voraussetzen, besteht die Gefahr, dass der Bürger eher zurückhaltend vom Festnahmerecht Gebrauch macht. Dies würde der Intention des Gesetzgebers widersprechen, die Zivilcourage zu fördern.

Festnahmerecht nur bei frischer Tat

Ferner muss der Täter auf frischer Tat angetroffen werden. Die Festnahme muss in einem zeitlichen und räumlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tatbegehung stehen. Wer einen Diebstahl beobachtet, hat – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit – womöglich ein sofortiges Festnahmerecht. Dieses besteht aber nicht mehr, wenn der Diebstahl bereits einige Zeit zurückliegt und man den Täter erst Tage später zufällig in der Stadt wiedererkennt. Die Festnahme hätte unmittelbar nach der Tat erfolgen müssen. Liegt keine frische Tat vor, so ist die Polizei zu verständigen. Es besteht kein eigenes Festnahmerecht nach § 127 StPO.

Fluchtgefahr oder Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung

Weitere Voraussetzung für das Festnahmerecht ist ferner, dass Fluchtgefahr besteht oder die Identität des Täters nicht festgestellt werden kann. Weigert sich der Täter, sich auszuweisen, so darf er nur festgenommen werden, wenn er nicht bekannt ist oder die Gefahr besteht, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden durch Flucht entzieht. Ist die Identität des Täters bekannt, darf die Festnahme nur bei Fluchtgefahr erfolgen.

Was ist vom Festnahmerecht gedeckt?

Das Festnahmerecht darf nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgeübt werden. Die Festnahme muss verhältnismäßig erfolgen. Geht es um eine Bagatelle (z.B. die Wegnahme eines Apfels von einem auf einem privaten Grundstück stehenden Apfelbaum), so darf die Festnahme nicht mit erheblichen Verletzungen des Täters einhergehen.

Die Festnahme darf keineswegs mit allen Mitteln durchgesetzt werden. Bei gravierenderen Straftaten sind unter Umständen auch leichte Körperverletzungen und Sachbeschädigungen vom Festnahmerecht gedeckt. Auf keinen Fall gestattet ist aber eine wilde Verfolgungsjagd mit dem Tatverdächtigen durch die Straßen einer Stadt. Denn die Vorschriften zum Straßenverkehr dienen dem Allgemeininteresse. Eine Beeinträchtigung dieser Interessen kann § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht rechtfertigen. Ebenso unzulässig ist es auf den Tatverdächtigen zu schießen. Dies gilt selbst dann, wenn man den Verdächtigen nur zum Stoppen bringen will.

Beispiel:

Hier ein Beispiel für das Festnahmerecht:

– Flüchtet ein Fahrgast ohne den Fahrpreis zu bezahlen, so darf der Taxifahrer zur Feststellung der Identität des Fahrgastes diesen gemäß § 127 Abs. 1 StPO und § 229 BGB notfalls mit Gewalt festhalten (vgl. Amtsgericht Grevenbroich, Urteil vom 26.09.2000, Az. 5 Ds 6 Js 136/00).

Diese Rechtsfrage wurde aktualisiert. Antworten auf aktuelle Rechtsfragen finden Sie bei www.refrago.de (REchtsFRAGenOnline).

Quelle:refrago/we
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56 Gedanken zu „Jedermann-Fest­nahme­recht: Wann darf man als Privat­person einen anderen fest­nehmen?

  • 24. Oktober 2020 um 16:19 Uhr
    Permalink

    Darf ich meinen Bürgermeister verhaften wegen angeordneter Maskenpficht in der Innenstadt?

    Antwort
    • 30. November 2020 um 21:45 Uhr
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      Nein, viel mehr können Sie verhaftet werden, wenn Sie sich nicht an die Pflicht halten!

      Antwort
      • 30. Dezember 2023 um 12:46 Uhr
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        Stimmt auch nicht, bei Verstößen gegen die Maskenpflicht, darf auch keiner festgehalten werden, weil Verstöße gegen Maskenpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.

        Antwort
  • 28. April 2020 um 7:59 Uhr
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    Wie sieht es nun aus wenn ich einen Beamten, z.B. einen Polizisten beim begehen einer Straftat beobachte?
    Was sind da genau meine Rechte? Darf ich einschreiten oder muss ich filmen?

    Antwort
  • 18. Januar 2020 um 18:04 Uhr
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    Darf nein Freund ein bekannten festhalten wenn der bekannte mein Hund in seinnauti verfrachten möchte um weg zu fahren?!

    Antwort
  • 1. Oktober 2019 um 15:07 Uhr
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    Wann genau liegt denn eine "Tat" im Sinne des §127 vor? Ist das auch schon bei einer Ordnungswidrigkeit, wie dem achtlosen Wegwerfen eines Zigarettenstummels der Fall?

    Antwort
    • 27. August 2020 um 12:31 Uhr
      Permalink

      Ist das wegwerfen einer Kippe eine Straftat?

      Antwort
  • 20. Dezember 2018 um 17:11 Uhr
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    Lol. Wenn ich also den Mörder der Bundeskanzlerin und von 10.000 Leuten einen Tag später antreffe, wie er vorm Abfluggate steht, darf ich ihn nicht festhalten? Weil es nicht auf frischer Tat ertappt ist?

    Antwort
    • 22. Februar 2019 um 22:39 Uhr
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      Doch, aber nicht nach 127 StPo, sondern nach § 229 BGB. Hier gelten andere Fristen,

      Antwort
  • 18. August 2018 um 22:05 Uhr
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    Darf ich einen flüchtigen, also einen schon vorher inhaftierten und entflohenen und gesuchten überwältigen und festhalten, wenn ich zu 99% sicher bin, das es sich um diese Person handelt.

    Antwort
  • 12. Juli 2018 um 12:32 Uhr
    Permalink

    Hallo! Ich füttere Singvögel, unter anderem lege ich Futter auf den Pfosten eines Privatgeländes. Der Eigentümer bezichtigt mich nun, ich würde seine Hunde mit Gammelfleisch füttern. Aber ich füttere nicht dessen Hunde, sondern die Krähenfamilie, die da wohnt. Und das schon seit vielen Jahren. Nun hat er mich gestern "erwischt", wie ich auf den Zaun des gegenüberliegenden Schulgebäudes Futter hinlegte (ich lege prinzipiell nur Fleisch hin, wenn die Vögel auch vor Ort sind). Dann verfolgte er mich, sprach mich an und trat mir ziemlich aggressiv in meine Intimsphäre (kaum körperlicher Abstand), ich bat ihn zweimal, Abstand zu nehmen, was er nicht tat. Daraufhin schob ich ihn aus diesem Bereich. Gewalt habe ich keine angewandt. Der Mann sagt, ich habe gefälligst auch nichts an die Schule oder sonstwohin zu legen, wie käme ich überhaupt dazu Vögel zu füttern usw. Nun werde ich mir das Füttern aber nicht verbieten lassen. Ich ahne bereits, dass ein weiteres Aufeinandertreffen esklieren wird, denn er will die Polizei rufen, wenn ich dort wieder was hinlege. Das heißt, ich muss wohl davon ausgehen, dass der Mann mich physisch festhalten wird, bis die Polizei da ist. Ich bin psychisch alles andere als gesund, Traumas, Depressionen, Panikattacken. Ich kann jetzt nicht sagen, wie ich mich verhalten werde, sollte der Fall tatsächlich eintreten. Auch, weil ich der Meinung bin, keine Straftat zu begehen, wenn ich Vögel füttere. Von seinem Grundstück werde ich mich natürlich fern halten. Aber die anderen Stellen zu besuchen und mit Futter zu bestücken, kann er mir nicht verbieten. (Zur Aussage, seine Hunde würden vergammeltes Fleisch fressen; Das ist eher unwahrscheinlich, da ich, wie weiter oben schon erwähnt, Fleisch nur hinlege, wenn die Vögel auch da sind, sie holen es nämlich als erstes, dann erst Nüsse. Desweiteren legte ich das Zeug so weit hoch, dass die Hunde da gar nicht herankommen konnten. Desweiteren durchsuchen Krähen menschliche Abfälle nach Futter. Manchmal verbuddeln sie es und holen es später. Aber man kann doch nicht behaupten, Essensreste seien einzig auf mich zurück zu führen.

    Antwort
    • 17. Dezember 2019 um 0:32 Uhr
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      Ich hoffe Gott hat dafür gesorgt, dass beim nächsten Mal die Krähen gekommen sind & dem Typen die Augen ausgepickt haben…

      Antwort
    • 17. Dezember 2019 um 0:42 Uhr
      Permalink

      ich denke es gibt kein Gesetz das einem verbietet Krähen zu füttern…

      Antwort
  • 15. Dezember 2017 um 11:58 Uhr
    Permalink

    Darf ein Busfahrer einen Minderjährigen in seinem Bus einschließen, und festhalten, obwohl die Identität vorliegt, d.h. dieser ihm seinen Ausweis vorlegt? Angeblich soll von ihm die Rücklehne des Busses verkratzt worden sein.

    Antwort
    • 30. Januar 2018 um 17:31 Uhr
      Permalink

      nur wenn durch das gehen lassen die Ermittlungen erheblich erschwert oder unmöglich werden. Meiner Meinung nach kein Recht diesen Jungen einzuschließen Personalien sind bekannt und bekannt (Sachbeschädigung- welches jedoch immer Vorsatz im Straftatbestand enthält ) ist gegeben dann, wenn nachweisbar ist das dieser Junge diese Verkratzungen absichtlich gemacht hat .Hat er den sachschaden fahrlässig begangen bleibt nur bgb Das Recht der Aufnahme der Personalien für den Schadensausgleich

      Antwort
  • 27. Mai 2017 um 12:01 Uhr
    Permalink

    mich würde intessieren, ob eine festnahmerecht nach 127 /1/ auch noch nach 14 Tagen greift und die Person dann vor mir festgehalten werden darf um seine Identität festzustellen

    Antwort
    • 30. Januar 2018 um 17:27 Uhr
      Permalink

      nein ,es greift nicht ,da nicht auf frischer tat betroffen

      Antwort
  • 22. Oktober 2016 um 22:10 Uhr
    Permalink

    Ist bei Straftaten die unfreiwillige Entnahme der Personalien erlaub?

    Antwort
    • 30. Januar 2018 um 17:28 Uhr
      Permalink

      mich durch Privatpersonen d.h. sollte sich jemand einer Straftat schuldig gemacht haben,den Ausweis dabeihaben ,berechtigt es nicht diesen zwangsweise ihm abzunehmen,sehr wohl jedoch die vorläufige Festnahme bis zum Eintreffen der Polizei

      Antwort
  • 11. Oktober 2016 um 9:50 Uhr
    Permalink

    Wir haben gerade eine interessante Diskussion: Ist das Fesseln und Festhalten von Jaber al-Bakr durch die drei Syrer von § 127 StPO gedeckt? Oder ist das eine (verbotene) Selbstjustiz?

    Antwort
    • 12. Oktober 2016 um 13:54 Uhr
      Permalink

      Unerlaubte Selbstjustiz wird wohl stimmen.
      Daher die Forderung nach dem Bundesverdienstkreuz, damit der Ablauf der Festnahme an zweite Stelle rückt.

      Antwort
    • 12. Oktober 2016 um 23:49 Uhr
      Permalink

      Für den 127 StPO braucht es ein "auf frischer Tat" und entweder Fluchtgefahr oder Unmöglichkeit, die Identität des Täters festzustellen.

      War al Bakr auf "frischer Tat" von den Syrern gestellt? Ich denke, ja, denn ihm wurde vorgeworfen, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten (§89a StGB) . Seine Flucht vor der Polizei kann zu den Vorbereitungshandlungen hinzugezählt werden, er war auf der Flucht immer noch bei der Tat nach 89a, es gab keinen Grund, anzunehmen, dass er von der Absicht abgelassen hatte, insbesondere, weil er mit einem Rucksack unbekannten Inhalts unterwegs war und die sonstigen bekannten Indizien dafür sprachen, dass die Umsetzung der Tatabsicht unmittelbar bevor stand. Deshalb hatte sich die Polizei ja für den Zugriff und nach dessen Scheitern für den Fahndungsaufruf entschieden.

      Bestand Fluchtgefahr? Offensichtlich, und dies war den Syrern auch durch den Fahndungsaufruf der Polizei bekannt. Al Bakr machte keine Anstalten, sich der Polizei zu stellen. Stattdessen durften die Syrer annehmen, dass er ohne Festnahme seine Tatabsicht weiter verfolgen würde, die Straftat nach 89a also fortsetzen würde.

      Damit ist die vom 127 StPO geforderte Festnahmelage gegeben.

      Die Syrer werden all das aber sicher nicht erwogen haben, sondern sehr viel menschlicher und praktischer gedacht haben. Wie wohl jeder von uns in einer solchen Situation.

      Wenn allerdings nur die Tatsache evident ist, das jemand vor der Polizei flieht, dann ist das kein "auf frischer Tat". Flucht vor der Polizei, solange sie nicht mit gewaltsamen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte einher geht, ist straflos.

      Antwort
  • 19. Januar 2016 um 22:21 Uhr
    Permalink

    Eine Frage, ich bearbeite im Studium gerade den Fall, dass ein Dieb von dem Mann, der bestohlen wird einige Tage später im Supermarkt wieder erkannt wird und dann festgehalten wird um die Identität fest zu stellen. Hier greift der §127 ja wahrscheinlich nicht, weil es nicht "auf frischer Tat" war, oder? Was könnte man dann prüfen?
    Danke und LG,
    Mia

    Antwort
    • 22. Januar 2016 um 18:48 Uhr
      Permalink

      Ich bin KEIN Jurist, nur der durchschnittlich interessierte Laie, aber ich würde es hier mit BGB $229 versuchen:

      Die Ableitung kann fehlerhaft oder unverhältnismäßig sein, aber ->
      Der Dieb ist zu Schadensersatz verpflichtet, Ohne Personalien Feststellung ist der zivilrechtliche Anspruch nicht durchsetzbar. Bitte dabei auch $230 beachten und nicht §231 übersehen. Also sofort Obrigkeit (Polizei) zwecks Personaleinfeststellung, das eventuell dabei abgenommene Diebsgut bitte direkt der Staatsgewalt zur Prüfung übergeben und nicht einfach einkassieren!
      Formellen dinglichen Arrest würde ich hier nur bei sehr hohen Werten riskieren, ist mir in dieser Konstellation zu heikel,

      Im StPO sehe ich keinen Weg.

      Antwort
      • 22. Januar 2016 um 18:51 Uhr
        Permalink

        Ja, falsche Brille auf, 2 mal statt § $ erwischt (Ihr werdet auch älter :D)

        Antwort
      • 13. Mai 2016 um 17:30 Uhr
        Permalink

        Er darf ihn nicht festnehmen. Allerdings Polizei verständigen und den Tatverdachtigen, unter Beachtung geltender Gesetze, verfolgen, das er der Polizei nicht entkommt. Wenn der Tatverdächtige dann angreift kann er natürlich nach §127 StPO festgenommen werden.

        Antwort
  • 18. Januar 2016 um 16:56 Uhr
    Permalink

    Folgendes Beispeil:
    "Ich werde auf der Hamburger Reeperbahn (allg. Waffenverbot) mit einem Klappmesser angegriffen. Grundlos bzw. wegen meiner Optik.
    Ich bekomme einen Stich ab und keine Polizei o.ä. in der Nähe. ->Darf ich den Täter, wenn er nicht freiwillig stehenbleibt oder er mir seine Identität nicht preisgibt, bzw wenn er weiterhin versucht mich mit dem Messer zu verletzten, ihn mit Gewalt zu Boden drücken und ihn festhalten und darf ich ihm auch ohne
    §34a Schutzschein Handschellen anlegen bis die Polizei da ist?

    Ist mir so passiert und ich wollte mich nicht wehren, da ich auf Bewährung bin. 3 Stiche und meine Hand war zugenäht. Zum Glück hab ich den Angriff mit der Hand geblockt sonst wäre das Messer unter die Rippen irgendwo in die Nieren oder Milz…

    Ich will einfach nur konkret wissen was ich anwenden darf um jemanden festzusetzten ohne meine körperliche unversehrtheit oder meine Bewährung zu gefährden.

    Vielen Dank für die Antworten!

    Antwort
  • 15. Januar 2016 um 17:24 Uhr
    Permalink

    Eine Festnahme der erst stattfinden wen die tat auf frischer Tat ist und die Personalien unbekannt sin

    Antwort
    • 18. Januar 2016 um 23:12 Uhr
      Permalink

      kannst du auch Deutsch?

      Antwort
        • 16. Juni 2016 um 2:25 Uhr
          Permalink

          Das ist ja nochmal ein ganz anders liegender Fall, hier greift ja vorrangig die Notwehr. Wenn Leib und/oder Leben bedroht sind, kannst du dich verteidigen, auch wenn du durch diese Verteidigung selbst eine Straftat wie eine Körperverletzing begehst. Den Töter hättest du also niederschlagen oder anderwertig ausschalten oder zu Boden bringen und auch festhalten können.
          Einziges Problem bei der Notwehr: Die Bedrohung auf Leib und Leben muss im Zweifel glaubhaft dargelegt bzw. durch Zeugen belegt werden. Wer hat also wen zuerst angegriffen? Da der Täter aber ein Messer auf dich richtete, wäre die Frage wohl vor der Polizei bzw. vor Gericht auch einfach beantwortet gewesen.
          Jeder Bürger hat das Recht, Leib und Leben seiner selbst und auch anderer zu schützen, wenn eine ernshafte Bedrohung besteht.

          Antwort
        • 2. Juli 2016 um 8:23 Uhr
          Permalink

          recht einfallsreich, wenn es nicht besser geht,klappe halten!

          Antwort
  • 2. Dezember 2015 um 9:29 Uhr
    Permalink

    Was ist wenn ich einenTäter mit einer Waffe beobachte, der gerade einen Mord begehen will, dies in meinem Jagdrevier in dem ich mit einer geladenen Schußwaffe unterwegs bin, darf ich dann trotzdem von der Schußwaffe keinen Gebrauch machen, um den Täter festzunehmen bzw. ihn von der Straftat abzuhalten ?
    Das wäre fatal, denn hier ist der Fall der Nothilfe -und dabei sind alle Mittel erlaubt um Leben zu retten.

    Antwort
    • 23. Dezember 2015 um 16:31 Uhr
      Permalink

      Sie können vorher aber nicht 100 % wissen, dass derjenige tatsächlich einen Mord begehen wird, oder? Wenn Sie ihn also vor der Tat mittels Ihrer Waffe stoppen (und derjenige überlebt), dann wird er sicher sagen, dass ein Missverständnis vorliegt und er niemandem schaden wollte ;). Aus der Distanz ist auch nicht sicher feststellbar, ob es sich nicht womöglich um eine SSW handelt. Dieser Sachverhalt ist äußerst problematisch.

      Antwort
    • 18. Januar 2016 um 16:20 Uhr
      Permalink

      Eben. Einfach ins Bein oder besser in die Waffenführende Hand schießen. Staatsanwalt, Richter und Polizei klopfen dir sogar noch auf die Schulter, denke ich.

      Bedenke bitte dass ich als kleiner Stöpsel mit echt-ausehenden Softairwaffen (frei verfügbar ab 14y) mit Kumpels durch den Wald gerannt bin, also vergewissere dich dass dort wirklich ein Notfall vorliegt!

      Antwort
      • 18. Januar 2016 um 16:34 Uhr
        Permalink

        Ich meine, ein Warnschuss vor die Füße läßt den Täter des Mordes zurückschrecken. Zumal er dich nicht sieht =) Das sollte reichen. Einmal laut:
        "Mobiles Einsatzkommando der Polizei, Waffe wegwerfen und auf den Boden legen. Sie sind umstellt!"
        brüllen, sollte die Situation entschärfen. So machst du dich nicht strafbar und kannst den Täter stellen.
        Am besten fragst du dein Anwalt.

        Antwort
        • 18. Januar 2016 um 16:39 Uhr
          Permalink

          Die Lüge mit dem "MEK" wird dir keiner übel nehmen.

          Antwort
  • 29. November 2015 um 16:49 Uhr
    Permalink

    Ich habe eine zum Jedermann-Festnahmerecht.
    Darf man dabei auch die Taschen von dem festgenommen Täter durchsuchen und darf man auch unmittelbarer Zwang anwenden?

    Antwort
    • 23. Dezember 2015 um 16:47 Uhr
      Permalink

      Nein, dürfen Sie nicht. Durchsuchungen sind Richtern, – bei Gefahr im Verzug – der StA und Ihren Ermittlungspersonen (Polizei), vorbehalten. Unmittelbarer Zwang ist nur Vollzugsbeamten gemäß des jeweiligen Gesetzes des Landes gestattet.

      Antwort
      • 14. Januar 2016 um 7:45 Uhr
        Permalink

        Der Kommentar von pro_forma ist sehr mißverständlich bzw. falsch.

        Richtig ist, dass ich den Verdächtigen nicht durchsuchen darf, insofern ist es nur logisch, dass ich das auch nicht mit Zwang machen darf.

        Falsch dagegen wäre es zu behaupten, dass kein unmittelbarer Zwang im Zusammenhang mit der Festnahme im Sinne von Festhalten eines konkret der Straftat Verdächtigen erlaubt wäre.

        Wenn der Betroffene sich wehrt, muß ich ihn nicht laufen lassen, sondern darf ihn mit Gewalt festhalten.

        § 127 StPO würde wohl anders auch gar keinen Sinn machen.

        Antwort
  • 15. Oktober 2015 um 19:34 Uhr
    Permalink

    eine Frau schreit: der Mann hat vor 2 Wochen meine Freundin bespuckt und geboxt haltet ihn fest. 2 Männer haben ihn festgehalten. Die Polizei kam und hat seine Identität aufgenommen. Er hat aber keine Frau geschlagen und es gibt keine Anzeige gegen ihn. Was kann der Mann dagegen tun?

    Antwort
  • 27. August 2015 um 14:38 Uhr
    Permalink

    Wie sieht die Rechtslage aus, wenn ein Polizist im Dienst und in Uniform eine Straftat begeht?

    Antwort
  • 21. Juni 2015 um 7:07 Uhr
    Permalink

    Gilt dies denn auch, wenn der vermeintliche, bewiesen ist ja noch nichts, Straftäter behauptet Polizist in Zivil zu sein?

    Antwort
    • 31. August 2015 um 9:40 Uhr
      Permalink

      Ein Polizeibeamter der Schutzpolizei in zivil besitzt einen Dienstausweis. Ein Polizeibeamter der Kriminalpolizei besitzt daneben noch eine Kriminalmarke.

      Antwort
  • 24. Oktober 2014 um 8:17 Uhr
    Permalink

    Was Sie hier schreiben ist doch riesen großer Quatsch! Sie jammern hier auf ganz hohem Niveau. Die Bildungs- und Ausbildungsstandards der Polizei in Deutschland sind im Vergleich zu fast allen Ländern ganz ganz weit oben anzusiedeln. Wir sollten doch in unserer linksangehauchten, streng pazifistischer und sozialdemokratischen Gutmenschengesellschaft froh und glücklich darüber sein, dass wir eine Polizei haben, die uns beispielsweise nicht wegen möglicher Gotteslästerung festnimmt und in den Todestrakt sperrt…

    Sie sind wahrscheinlich der erste, der bei der Polizei anruft und sich beschwert, wenn der Nachbar Samstagabend die Musik nach 22Uhr noch an hat.

    Antwort
  • 20. September 2014 um 13:36 Uhr
    Permalink

    FRAGE:
    wie aber verhält sich die sache ,wenn der täter erkannt sich aber entziehen kann ohne feststellung der personalien…….
    dann aber tage später von einem zeugen oder dem geschädigtem selbst wieder erkannt wird?gilt hier das festnahmerecht oder gilt es nur unmittelbar ..?

    Antwort
    • 20. September 2014 um 17:46 Uhr
      Permalink

      Die Tat dürfte dann nicht mehr frisch sein, da zeitliche Zäsur. M.E. also dann kein Festnahmerecht mehr, aber str.

      Antwort
    • 30. November 2015 um 20:10 Uhr
      Permalink

      Die Frage beantwortet sich von selbst. Die unmittelbare Tat ist vorüber. Zudem ist NICHT davon auszugehen, das die "Beute" unmittelbar am Täter ist. Also darf er NICHT festgenommen werden. Da der Täter sich aber sicher fühlen wird, ist es ratsam, ihm unauffällig zu folgen und aus gebotener Entfernung schnellstmöglich Polizeikräfte anzufordern. Diese wissen dann auch am Besten, was mit dem Täter zu tun sein wird

      Antwort
  • 19. September 2014 um 13:31 Uhr
    Permalink

    wie gesagt,das blosse vorliegen einer tat reicht nicht aus,der verdächtige muss auch hinreichend begründbar der tat zugeordnet werden können.wobei ein weglaufen nicht unbedingt mit der tat zusammenhängen muss und ein täter sich evtl. in der nähe des tatortes noch aufhällt um bei einer höheren anzahl von personen sich unauffällig zu entfernen.

    Antwort
  • 19. September 2014 um 12:59 Uhr
    Permalink

    jeder möglicherweise notwendigen vorl. festnahme
    geht die identitäsklärung voraus.bei passport vorweisung hinreichender kenntnisnahme und unschuldsbeteuerung ist diese soweit kein hinreichend begründeter verdacht mehr vorliegt unnötig.ebenso wäre eine gewaltanwendung in jedem falle hinreichend zu begründen.und einblosser verdacht erscheint mir auch nicht als ausreichend und rechtlich haltbar.es muss schon ein erheblicher und hinreichend begründeter verdacht vorliegen.schliesslich will man hier in freiheitsrechte anderer eingreifen.eine evtl.weitläufige ähnlichkeit mit möglichen tätern dürfte z.b. bei eigentumsdelikten nicht ausreichen.da müßte die tat schon schwerer sein…es geht auch hier um verhältnismässigkeit
    und ob der"hilfsscherrif auf zeit" das richtig ermessen kann.
    ansonsten reicht ja auch ein anruf per handy mit personen beschreibung…und oder foto,soetwas schult auch die gedächnissüberprüfung.auch besteht ja die möglichkeit ,dass ein täter eine schwächere person festhält und sie als tatverdächtig ausgeben will.

    Antwort
  • 2. Dezember 2013 um 9:04 Uhr
    Permalink

    Wenn sich aber ein "Verdächtigter" der von einem vielleicht etwas paranoiden Zeitgenossen "festgenommen" wird und sich wehrt, weil er annimt, er werde überfallen, dann wir der "Verdächtige" sich doch sicher auch wehren dürfen. Der etwas laue Ausspruch " Sie sind Verhaftet" könnte sonst zum einleitenden Satz künftiger Straßenkriminaltiät werden. Am Ende kommt es doch sicher darauf an welche Zeugen oder Indizien zur Verfügung stehen und wenn die fehlen…war das dann doch ein Überfall unter dem Vorwand einer Festnahme?

    Antwort
  • 1. Dezember 2013 um 22:29 Uhr
    Permalink

    Das wird schwer zu beurteilen sein. Du kannst ja nicht Wissen ob es zu Unrecht passiert.

    Antwort
  • 30. November 2013 um 9:35 Uhr
    Permalink

    mich würde folgendes interessieren.
    Man beobachtet z.B. daß eine Person von der Polizei ohne Grund geschlagen wird. Videos von solchen Situationen gibt es jede Menge im Netz. Darf ich diesen Polizisten dann vorläufig festnehmen oder der Person Hilfe leisten?

    Antwort
    • 3. Dezember 2013 um 12:18 Uhr
      Permalink

      Da es sich – wie beschrieben – um den Anfangsverdacht einer Straftat handelt, besteht grundsätzlich auch hier die Möglichkeit der vorläufigen Festnahme. Zu bedenken wäre allerdings, dass es sich nur um eine "vorläufige" Festnahme handelt. Der Festgenommene ist unverzüglich der Polizei zu übergeben. Dies würde – wie beschrieben – bereits unmittelbar am vermeintlichen Tatort geschehen müssen, da dort ja auch andere Polizisten vor Ort sind. Der verletzten Person erste Hilfe zu leisten ist von der vorläufigen Festnahme getrennt zu sehen. Selbstverständlich wäre also eine erste Hilfe grundsätzlich gestattet. Inwiefern sich die von Ihnen beschriebene Festnahme und erste Hilfe allerdings in der Realität verwirklichen lässt, … ???

      Antwort
    • 19. September 2014 um 13:18 Uhr
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      was sie hier beschreiben ist eine straftat des polizisten und kein verdacht einer straftat.im prinzip hätten sie recht ihn bis zur identitätsklärung festzuhalten.
      aber sie werden die situationen kennen,einen polizisten aus einer gruppe polizisten vorläufig festzunehmen ist so gut wie unmöglich.,selbst wenn sie vollkommen im recht sind.selbst ein hindern an weiterer misshandlung sollten sie nur unter hinzunahme von videohikfe und zusätzlichen personen als notwendige zeugen erwägen..im allgem. vertritt die polizei die auffassung wo diese auftaucht gibt es kein unrecht mehr und sie würde für alles ausreichend sorge tragen im sinne des rechtes…diese schwierigkeit werden sie auch haben wenn sie polizeibeamte bei der polizei anzeigen wollen…da kann es noch zu weiteren misshandlungen kommen.deshalb sollte die forderung nach höherem bildungsstand als einstellungsvoraussetzung auch notwendig sorge getragen werden bei gleichzeitiger jährlicher überprüfung der arbeit..eine art innenrevision die füralle ebenen gelten sollte.sonst gibt es
      wieder einstweilige erschießungen bei streitigkeiten auf familienfesten durch zu hilfe rufen der polizei.die anschliessend auch noh von vorgesetzten als UNVERMEIDBAR legitimiert werden.was lernt man eigentlich als polizeibeamter,wenn nicht u.a.die entwaffnung und mögl. schadensneutrale festnahme von tätern.

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    • 20. September 2014 um 17:18 Uhr
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      Das geht doch völlig an der Realität vorbei und hat mit der Thematik rein gar nichts zu tun.

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