Olympische Ringe: Darf man das Olympia-Logo benutzen?
Die Olympischen Ringe sind das bekannteste Symbol für die Olympischen Spiele der Neuzeit. Entworfen wurde das Olympia Logo 1913 von Pierre de Coubertin. Die fünf verschiedenfarbigen ineinander verschlungenen Ringe sollen die fünf Kontinente der Erde darstellen. Zusammen mit der Hintergrundfarbe weiß repräsentieren die Farben blau, gelb, schwarz, grün und rot die Nationalflaggen aller teilnehmenden Nationen. Doch wem steht eigentlich das Nutzungsrecht für die Olympischen Ringe zu? Handelt es sich dabei vielleicht um eine geschützte Marke?
Wer darf das Logo der Olympischen Ringe nutzen?
Im Jahr 2004 trat in Deutschland das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) in Kraft. Dieses regelt in § 2, dass ausschließlich das Nationale Olympische Komitee (NOK) – in Deutschland Deutscher Olympische Sportbund genannt – sowie das Internationale Olympische Komitee (IOC) das Recht zusteht das olympische Emblem, gemeint sind die Olympischen Ringe, zu benutzen. Geschützt sind dabei aber nicht nur die fünf Ringe, sondern auch die folgenden olympischen Bezeichnungen: „Olympiade“, „Olympia“ und „olympisch“ (§ 1 Abs. 2 OlympSchG).
Wie weit reicht der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen?
Der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen ist sehr weitreichend. So ist eine geschäftliche Nutzung ohne Zustimmung des NOK oder IOC so gut wie nicht möglich.Die Olympischen Ringe dürfen gemäß § 3 Abs. 1 OlympSchG wie folgt nicht zu Geschäftszwecken verwendet werden:
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen
- als Firmenname, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung
- für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
Der Schutz umfasst dabei auch solche Symbole, die eine Ähnlichkeit zu den Olympischen Ringen aufweisen. Voraussetzung ist aber, dass wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.Die Begriffe „Olympiade“, „Olympia“ sowie „olympisch“ dürfen ebenfalls nur eingeschränkt benutzt werden. Folgende Verwendungsmöglichkeiten sind gemäß § 3 Abs. 2 OlympSchG untersagt:
- Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen
- Werbung für Waren oder Dienstleistungen
- Firmenname, Geschäftsbezeichnung oder Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
Durch die Verwendung muss aber die Gefahr einer Verwechslung bestehen. Dies schließt die Gefahr mit ein, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Gibt es Einschränkungen des Schutzes?
Der Schutz der Olympischen Ringe und der olympischen Bezeichnungen ist nicht allumfassend. So ist es durchaus zulässig über die Olympischen Spiele bzw. der Olympischen Bewegung allgemein zu berichten und dafür zu werben. In diesem Zusammenhang darf man auch das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen verwenden (§ 3 Abs. 3 OlympSchG).
Zudem kann weder das NOK noch das IOC einen Dritten grundsätzlich verbieten seinen Namen oder seine Anschrift zu benutzen. Einem Dritten steht es auch regelmäßig frei, die olympischen oder ähnlichen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen, also beschreibend zu verwenden (§ 4 OlympSchG).
Haben sich bereits Gerichte mit dem Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen befasst?
Einige Gerichte haben sich bereits mit der Reichweite des Schutzes des olympischen Emblems sowie der olympischen Bezeichnungen befasst. Hier eine Übersicht:
- Unzulässigkeit von Kontaktlinsen-Werbung mit „Olympia-Rabatt“ und „Olympischen Preisen“ (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.06.2013, Az. Az. 6 U 31/12)
- Whirlpoolwerbung mit „Olympia 2010″ und “ Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem „Canadian“ Whirlpool […]“ unzulässig (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2004, Az. 7 U 94/03)
- zulässige Bewerbung eines PKW mit „Unser Angebot zu Olympia 2008“ (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.12.2012, Az. 3 O 10482/11)
Danke für diesen Artikel! Eine Frage: können die Farben der fünf Ringe zum Beispiel auf T-Shirts oder Socken verwendet werden? Nicht als Ringe sondern beispielsweise als Linien?