Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid: Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“?
In einem Steuerbescheid kann sich der Hinweis „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“ befinden. Doch was bedeutet dieser Vorläufigkeitsvermerk?
Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“?
Der Vorläufigkeitsvermerk zu Beginn des Steuerbescheids bedeutet, dass ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind (vgl. § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO).
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
< Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
In der Regel wird die Vorläufigkeit wegen anhängiger Gerichtsverfahren und somit vorab zu klärender Sach- oder Rechtsfragen erklärt. Der Vermerk betrifft nicht den gesamten Bescheid, sondern nur einzelne Punkte. Der Bescheid enthält eine Liste über die Punkte, für die die Vorläufigkeit gilt. In diesen Punkten kann der Steuerbescheid zu einem späteren Zeitpunkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist geändert werden (§ 165 Abs. 2 AO). Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige noch Jahre später gezahlte Steuern zurückbekommen oder mit einer Nachforderung konfrontiert werden kann.
Muss der Steuerpflichtige trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch einlegen?
Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet gegen die Punkte eines Steuerbescheids Einspruch einzulegen, die vom Vorläufigkeitsvermerk betroffen sind. Denn sein Rechtsschutzbedürfnis ist durch die Vorläufigkeit bereits gewahrt.
Wann endet die Vorläufigkeit?
Die Vorläufigkeit endet, wenn die Ungewissheit über die Steuerfestsetzung beseitigt ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies kann zum Beispiel durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs oder Bundesfinanzhofs geschehen. In diesem Fall muss das Finanzamt abschließend über die Steuerfestsetzung entscheiden.
ich habe gestern in der Post die Feststetzung nach §164 Abs.1 A0 zugestellt bekommen. Die Festsetzung bezieht sich auf die Lohnsteuer von 2014. ist das nicht längst verjährt?
Ich muss dazu sagen, dass ich bereits 2018 seitens des Finanzamtes bereits aufgefordert wurde, den Lohnsteurausgleich für die Jahre 2015, 2016 und 2017 einzureichen habe.
Warum kommen die denn jetzt mit dm Jahr 2014 ?
das ist 6 Jahre her. da habe ich nicht mehr alle Unterlagen, da 2015 ein Wasserschaden dafür gesorgt hat, das sämtliche Dokumente vernichtet worden sind.
wer weiß, wie man sich da am besten verhält?
Danke für die tatkräftige Unterstützung
Gruß Andreas
ich beziehe eine rente von 390,06€ und soll nun monatlich 132,00€steuern zahlen, sowie eine nachzahlung von 533,00€.
lt. §165abs.1 satz 2.
Sehr merkwürdig, das Ganze. Die Finanzämter stellen ja routinemäßig nur noch "teilweise vorläufige" Steuerbescheide aus. (Wäre mal interessant zu wissen, wann das angefangen hat.) Die Begründung dafür ist völlig absurd. Als ob jemals irgendein Gericht den Finanzbehörden in die Parade fahren würde … Außerdem ergibt es keinen Sinn: Ein Steuerbescheid kann nicht "halb endgültig" sein. Entweder, oder! Es bedeutet also im Grunde, dass der gesamte Bescheid vorläufig ist. Wir bekommen für unsere gültigen, unterschriebenen Steuererklärungen immer nur diese provisorischen Bescheide ohne Unterschrift zurück. Warum – wo ist da die inhärente Logik?
Ich bin Rentnerin
Mein Ehemann ist im Dez. 2014 verstorben.
Meinen Steuererbescheid für 2014 erhielt ich 2015 mit dem Vermerk
"Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig".
Die Forderung in Höhe 82 Euro hatte ich überwiesen.
Am 16.09.2019 erhielt ich nun abermals von 2014 einen Steuerbescheid in dem wieder hieß:
"Der Bescheid ist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 A0 geändert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 A0 teilweise vorläufig"
Ich soll 280 Euro sowie Zinsen in Höhe von 51 Euro bezahlen. Keine Ahnung wie das zustande kommt, noch dazu mit Zinsen grrrrrrrrrr