Steuerbescheid04.10.2023

Vor­läufig­keits­vermerk im Steuer­bescheid: Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teil­weise vorläufig“?

In einem Steuerbescheid kann sich der Hinweis „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“ befinden. Doch was bedeutet dieser Vor­läufigkeits­vermerk?

Was bedeutet „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig“?

Der Vor­läufigkeits­vermerk zu Beginn des Steuer­bescheids bedeutet, dass ungewiss ist, ob die Voraus­setzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind (vgl. § 165 Abs. 1 der Abgaben­ordnung – AO).

§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.

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Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

In der Regel wird die Vorläufig­keit wegen anhängiger Gerichts­verfahren und somit vorab zu klärender Sach- oder Rechts­fragen erklärt. Der Vermerk betrifft nicht den gesamten Bescheid, sondern nur einzelne Punkte. Der Bescheid enthält eine Liste über die Punkte, für die die Vorläufig­keit gilt. In diesen Punkten kann der Steuer­bescheid zu einem späteren Zeitpunkt auch nach Ablauf der Einspruchs­frist geändert werden (§ 165 Abs. 2 AO). Das bedeutet, dass der Steuer­pflichtige noch Jahre später gezahlte Steuern zurück­bekommen oder mit einer Nach­forderung konfrontiert werden kann.

Muss der Steuer­pflichtige trotz Vor­läufigkeits­vermerk Einspruch einlegen?

Der Steuer­pflichtige ist nicht verpflichtet gegen die Punkte eines Steuer­bescheids Einspruch einzulegen, die vom Vor­läufigkeits­vermerk betroffen sind. Denn sein Rechts­schutz­bedürfnis ist durch die Vorläufig­keit bereits gewahrt.

Wann endet die Vorläufig­keit?

Die Vorläufig­keit endet, wenn die Un­gewissheit über die Steuer­festsetzung beseitigt ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies kann zum Beispiel durch ein Urteil des Bundes­gerichts­hofs oder Bundes­finanz­hofs geschehen. In diesem Fall muss das Finanzamt abschließend über die Steuer­festsetzung entscheiden.

Quelle:refrago/rb
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