Schuldspruch02.08.2016

Was bedeutet die Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" im Urteil durch ein Straf­gericht?

Was bedeutet es, wenn ein Straf­gericht in seinem Urteil die „besondere Schwere der Schuld“ des Angeklagten feststellt?

Was bedeutet die Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ durch ein Straf­gericht?

Stellt das Straf­gericht in seinem Urteil die „besondere Schwere der Schuld“ fest, so bedeutet dies, dass der zu lebens­langer Freiheits­strafe verurteilte Täter nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden kann. Nach § 57a des Straf­gesetz­buches dürfen Straf­gefangene mit einer lebens­langen Freiheits­strafe nach 15 Jahren auf eine frühzeitige Haft­entlassung hoffen. Dies gilt aber gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB dann nicht, wenn die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Voll­streckung gebietet. Ist die Schuld besonders schwer, so führt dies jedoch nicht dazu, dass der Täter nunmehr lebenslang in Gefangen­schaft bleibt. Vielmehr kommt in diesem Fall eine vorzeitige Haft­entlassung erst später als nach 15 Jahren in Betracht.

Wann liegt die „besondere Schwere der Schuld“ vor?

Wann eine „besondere Schwere der Schuld“ vorliegt, hat jeder Richter für seinen Fall durch eine Gesamt­würdigung von Tat und Täter­persönlich­keit zu entscheiden. Es müssen jedenfalls solche gewichten Umstände vorliegen, die eine längere Haftdauer als 15 Jahre erforderlich machen.
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Quelle:refrago/rb
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