Viele machen es falsch!09.02.2024

Parkscheibe einstellen - Wie stellt man eine Parkscheibe richtig ein?Rechtsfragen rund um das Thema Parkscheibe und das richtige Einstellen der Parkscheibe

In vielen deutschen Städten gibt es vor allem in der Innenstadt eine Parkbeschränkung. So kann es Autofahrern nur bei Verwendung einer Parkscheibe gestattet sein, für eine begrenzte Zeit zu parken. Erfunden wurde die Parkscheibe im Jahr 1957 in Paris. In Deutschland kam sie erstmalig in Kassel ab dem Jahr 1961 zur Anwendung. Doch wie wird die Parkscheibe eigentlich richtig genutzt? Was ist bei ihrer Einstellung genau zu beachten?

Wie stellt man eine Parkscheibe richtig ein?

Die Parkscheibe muss auf die Ankunftszeit eingestellt werden. Da die Parkscheibe jedoch nur zwischen halben Stunden unterscheidet, ist ein Einstellen auf die exakte Ankunftszeit nicht notwendig. Um die Ankunftszeit einzustellen, bewegt man die Scheibe auf den Strich, der die Ankunftszeit folgenden halben Stunde entspricht. Die Scheibe muss zwingend auf einen Strich eingestellt werden. Eine Einstellung zwischen zwei Strichen ist nicht erlaubt.

Dazu folgendes Beispiel:
Kommt ein Autofahrer um 13:20 Uhr an, so muss er die Parkscheibe auf 13:30 Uhr einstellen. Kommt er jedoch erst um 13:35 Uhr an, so ist sie auf 14 Uhr einzustellen.
Da die Parkscheibe auf die der tatsächlichen Ankunftszeit folgenden halbe Stunde einzustellen ist, ist es möglich, dass der Autofahrer länger als die erlaubte Parkzeit parken darf.

Gibt es Besonderheiten bei der Verwendung einer Parkscheibe zu beachten?

Tatsächlich gibt es einige Besonderheiten bei der Verwendung einer Parkscheibe zu beachten.

So ist es möglich, dass die Parkzeit nur zu bestimmten Uhrzeiten beschränkt ist. Stellt der Autofahrer in einem solchen Fall vor Beginn der Kurzparkzeit sein Fahrzeug auf dem Parkplatz ab, so darf er die Parkscheibe nicht auf die der Ankunftszeit folgenden halben Stunde einstellen, sondern auf den Beginn der Kurzparkzeit. Andernfalls kann unter bestimmten Umständen ein Überschreiten der Höchstparkdauer nicht erkannt werden.

Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:
Ein Autofahrer parkt sein Fahrzeug um 20 Uhr auf einem Parkplatz. Die Parkdauer ist auf diesem Parkplatz von 7 bis 18 Uhr auf zwei Stunden beschränkt. Wenn der Autofahrer nunmehr seine Parkscheibe auf 20 bzw. 8 Uhr einstellt, kann zwischen 9 und 10 Uhr des Folgetages ein Überschreiten der Höchstparkdauer nicht festgestellt werden. Der Autofahrer muss daher seine Parkscheibe auf 7 Uhr, also dem Beginn der frühestmöglichen beschränkten Parkzeit einstellen (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2012, Az. VerfGH 16/10).

Zudem ist zu beachten, dass nach Ablauf der zulässigen Parkdauer das Parken nicht mehr erlaubt ist. Eine Karenzzeit von 10 Minuten, wie sie teilweise bei Parkuhren angenommen wird, gibt es nicht (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.12.1983, Az. 6 Ss OWi 1649/83).

Wie muss eine Parkscheibe aussehen?

Die korrekte Einstellung der Ankunftszeit ist nicht allein wichtig; das Erscheinungsbild der Parkscheibe spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle, um Strafen gemäß dem Bußgeldkatalog zu vermeiden. Es ist nicht gestattet, wahllos eine Parkscheibe zu verwenden, auf der die Uhrzeit eingestellt werden kann. Die StVO (Straßenverkehrsordnung) legt sowohl die Farbe als auch die Abmessungen fest. Die Parkscheibe muss eine Breite von 11 Zentimetern und eine Höhe von 15 Zentimetern haben, und sie sollte blau-weiß sein. Es ist erforderlich, dass die Uhrzeit im 24-Stunden-Format einstellbar ist, und über dem Einstellfenster sollte das Wort „Ankunftszeit“ stehen. Zudem sollte das blaue Verkehrszeichen für das Parken auf der Scheibe sichtbar sein.

Neben den herkömmlichen Parkscheiben aus Pappe oder Kunststoff gibt es auch elektronische Parkscheiben. Diese müssen ebenfalls bestimmte Anforderungen erfüllen, um gültig zu sein. Durch einen eingebauten Bewegungsmelder wird die Ankunftszeit automatisch nach dem Parken festgelegt. Auch hier muss über der Anzeige der Parkdauer das Wort „Ankunftszeit“ stehen, und das Verkehrszeichen für das Parken sollte sichtbar sein. Die 24-Stunden-Zeitanzeige sollte eine Mindesthöhe von 2 Zentimetern haben.

Parkscheibe vergessen – Zettel in die Windschutzscheibe legen erlaubt?

Gemäß § 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist allein die offizielle blaue Parkscheibe im 24-Stunden-Format erlaubt. Wenn Sie Ihre Parkscheibe vergessen haben und stattdessen einen Zettel als Ersatz verwenden, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Jedoch ist ein Zettel besser als gar nichts. Mit etwas Glück wird bei der Kontrolle möglicherweise ein Auge zugedrückt, und Sie erhalten keine Strafe. Dennoch sollten Sie sich nicht darauf verlassen, da die gesetzliche Regelung in der StVO besagt, dass nur eine den Vorgaben entsprechende Parkscheibe akzeptiert werden muss.

Fazit:

Die Parkscheibe ist immer auf die nächste volle Stunde einzustellen. Es ist nicht erlaubt, die Parkscheibe nachzustellen, wenn man doch mal länger mit seinen Einkäufen braucht.

Zum Thema Parken:

Aktuelle Artikel zum Thema Verkehrsrecht bei www.recht-aktuell.de

Quelle:refrago/rb/pt
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