18.05.2017

Welche Strafen drohen beim Schwarz­fahren?

Wer ohne gültigen Fahrausweis ein Verkehrs­mittel des öffentlichen Personen­nahverkehrs nutzt, fährt umgangs­sprachlich schwarz. Zivil­rechtlich ist eine solche Tat als ein Verstoß gegen die Be­förderungs­bedingungen des jeweiligen Verkehrs­unter­nehmens anzusehen. Doch wie sieht es auf der strafrecht­lichen Seite aus? Welche Strafen drohen beim Schwarz­fahren?

Welche Strafen drohen beim Schwarz­fahren?

Zwar mögen viele Personen das Schwarz­fahren als ein reines Kavaliers­delikt ansehen. Doch dies sehen die betroffenen Verkehrs­unternehmen in der Regel anders. Diese scheuen nicht davor zurück Schwarz­fahrer bei der Polizei anzuzeigen. Das Fahren ohne gültigen Fahrausweis kann eine Straf­barkeit wegen des Er­schleichens von Leistungen (§ 265a StGB), eines Betrugs (§ 263 StGB) oder einer Urkunden­fälschung (§ 267 StGB) nach sich ziehen.

  • Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)

    Wer die Beförderung durch ein Verkehrs­mittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Wichtige Voraussetzung für eine Straf­barkeit nach § 265a StGB ist das Erschleichen der Leistung. Nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs ist dies dann gegeben, wenn jemand die Be­förderungsl­eistung durch ein unauf­fälliges Vorgehen erlangt. Nicht erforderlich sei das Überwinden von Schutz­vor­richtungen oder die Umgehung von Kontrollen. Denn nach seinem Wortsinn beinhalte der Begriff der „Er­schleichung“ lediglich die Herbei­führung eines Erfolgs auf un­recht­mäßigem, unlauterem oder un­moralischem Weg. Danach sei unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung wider­sprechendes Verhalten zu verstehen, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungs­gemäßheit umgibt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 4 StR 117/08). Es genügt also, dass der Schwarz­fahrer den Eindruck erweckt, er erfülle die nach den Geschäfts­bedingungen des Betreibers erforderlichen Voraus­setzungen für eine Beförderung.

  • Betrug (§ 263 StGB)

    Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens­vorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vor­spiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Ein Schwarz­fahrer kann sich unter bestimmten Umständen nach § 263 StGB strafbar machen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er im Rahmen einer Kontrolle einen gefälschten Fahrausweis vorzeigt oder eine falsche Adresse angibt.

  • Urkunden­fälschung (§ 267 StGB)

    Wer zur Täuschung im Rechts­verkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Nach § 267 StGB kann sich ein Schwarz­fahrer strafbar machen, wenn er einen eigenen Fahrausweis herstellt, den Gültigkeits­vermerk auf den Fahrausweis manipuliert oder den Fahrausweis mehrmals abstempelt.

Zu beachten ist, dass sich ein Schwarz­fahrer je nach Einzelfall wegen mehrerer der oben genannten Delikte strafbar machen kann.

Führt die Nicht­mitnahme der Monatskarte zu einer Straf­barkeit wegen Schwarz­fahrens?

Hat jemand vergessen seine Monatskarte mitzunehmen, kommt allenfalls eine Straf­barkeit wegen Er­schleichens von Leistungen nach § 265a StGB in Betracht. Aber auch dies ist zu verneinen, da es an der Absicht fehlt, das Entgelt nicht zu entrichten. Der Inhaber einer Monatskarte zahlt unabhängig davon, ob er die Karte dabei hat oder nicht, für die Be­förderungsl­eistung (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.06.2012, Az. (4) 121 Ss 113/12 (149/12) und Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 11.10.1999, Az. 2 Ss 250/99).

Lesen Sie zum Thema „Schwarz­fahren“ auch folgende Rechtsfrage: Führt das Tragen eines Zettels mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ zur Straf­freiheit?

Quelle:refrago/rb
#1831 (900)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert