Welche Strafen drohen beim Schwarzfahren?
Wer ohne gültigen Fahrausweis ein Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs nutzt, fährt umgangssprachlich schwarz. Zivilrechtlich ist eine solche Tat als ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens anzusehen. Doch wie sieht es auf der strafrechtlichen Seite aus? Welche Strafen drohen beim Schwarzfahren?
Welche Strafen drohen beim Schwarzfahren?
Zwar mögen viele Personen das Schwarzfahren als ein reines Kavaliersdelikt ansehen. Doch dies sehen die betroffenen Verkehrsunternehmen in der Regel anders. Diese scheuen nicht davor zurück Schwarzfahrer bei der Polizei anzuzeigen. Das Fahren ohne gültigen Fahrausweis kann eine Strafbarkeit wegen des Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB), eines Betrugs (§ 263 StGB) oder einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nach sich ziehen.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wichtige Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 265a StGB ist das Erschleichen der Leistung. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist dies dann gegeben, wenn jemand die Beförderungsleistung durch ein unauffälliges Vorgehen erlangt. Nicht erforderlich sei das Überwinden von Schutzvorrichtungen oder die Umgehung von Kontrollen. Denn nach seinem Wortsinn beinhalte der Begriff der „Erschleichung“ lediglich die Herbeiführung eines Erfolgs auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Weg. Danach sei unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechendes Verhalten zu verstehen, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 4 StR 117/08). Es genügt also, dass der Schwarzfahrer den Eindruck erweckt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen für eine Beförderung.
Betrug (§ 263 StGB)
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Schwarzfahrer kann sich unter bestimmten Umständen nach § 263 StGB strafbar machen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er im Rahmen einer Kontrolle einen gefälschten Fahrausweis vorzeigt oder eine falsche Adresse angibt.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nach § 267 StGB kann sich ein Schwarzfahrer strafbar machen, wenn er einen eigenen Fahrausweis herstellt, den Gültigkeitsvermerk auf den Fahrausweis manipuliert oder den Fahrausweis mehrmals abstempelt.
Zu beachten ist, dass sich ein Schwarzfahrer je nach Einzelfall wegen mehrerer der oben genannten Delikte strafbar machen kann.
Führt die Nichtmitnahme der Monatskarte zu einer Strafbarkeit wegen Schwarzfahrens?
Hat jemand vergessen seine Monatskarte mitzunehmen, kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB in Betracht. Aber auch dies ist zu verneinen, da es an der Absicht fehlt, das Entgelt nicht zu entrichten. Der Inhaber einer Monatskarte zahlt unabhängig davon, ob er die Karte dabei hat oder nicht, für die Beförderungsleistung (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.06.2012, Az. (4) 121 Ss 113/12 (149/12) und Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 11.10.1999, Az. 2 Ss 250/99).
Lesen Sie zum Thema „Schwarzfahren“ auch folgende Rechtsfrage: Führt das Tragen eines Zettels mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ zur Straffreiheit?