10.12.2013

Illegale Streaming-Filmportale: Ist das Streamen von Filmen strafbar?

Von Streamen oder Streaming spricht man, wenn ein Internetnutzer direkt am Gerät ein Video- oder eine Audiodatei anschaut bzw. anhört. Die Datei wird also nicht komplett auf den Rechner geladen. Vielmehr wird nur eine kleine Datenmenge zwischengespeichert. Im Internet gibt es eine Vielzahl von Plattformen, die Inhalte zum Streamen bereithalten. Es gibt eine Vielzahl von Plattformen, die das Streamen von ganzen Filmen, wie etwa dem neuesten Thriller oder dem romantischen Klassiker, ermöglicht. Doch ist das Konsumieren von Filmen über das Streamen überhaupt erlaubt oder macht sich der Nutzer nicht vielleicht strafbar?

Ist das Streamen von Filmen strafbar?

Zwar stellt das Streamen einer urheberrechtlich geschützten Datei eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies strafbar ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber noch nicht geklärt. Es gibt bisher noch keinen bekannten Fall, in dem ein Internetnutzer wegen des Streamens eines Films bestraft wurde. Lediglich das Amtsgericht Leipzig hat in einem Fall entschieden, dass das Streamen von Dateien durchaus strafbar ist. Es begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass sich der Nutzer den wirtschaftlichen Wert der Datei zu Nutze macht (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 21.12.2011, Az. 200 Ls 390 Js 184/11).

Straflosigkeit wegen Privatgebrauchs?

Die Frage der Strafbarkeit lässt sich trotz des Urteils des Amtsgerichts Leipzig nicht so einfach beantworten. Denn anders als beim Filesharing, bei dem die gesamte Datei auf dem Rechner gespeichert wird und zugleich zum Download angeboten wird, werden im Rahmen des Streamens Daten zwischengespeichert, um überhaupt den Film sehen zu können. Anders als beim Filesharing wird die Datei also nicht an andere verbreitet. Vielmehr findet das Streamen nur für den Privatgebrauch statt. Die Nutzung einer Datei in dieser Form ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 53 UrhG). Es kommt maßgeblich darauf an, ob das entsprechende Streaming-Portal als offensichtlich rechtswidrig anzusehen ist. Zu Fragen ist also, ob der durchschnittliche Nutzer auf den ersten Blick erkennen kann, dass die entsprechenden Inhalte des Portals rechtswidrig angeboten werden. Ist dies zu bejahen, kommt § 53 UrhG nicht zur Anwendung.

Straflosigkeit wegen vorübergehender Speicherung?

Das Streaming könnte durch § 44a UrhG abgedeckt sein. Nach dieser Vorschrift sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die dazu dienen das Werk nutzen zu können zulässig. Vom Wortlaut her passt die Vorschrift auf das Streaming. Dennoch wird die Anwendung des § 44a UrhG kritisch gesehen. Denn nicht die Vervielfältigungshandlung, sondern die Speicherung müsse nach Ansicht der juristischen Fachliteratur vorübergehnd sein. Davon kann aber beim Streamen eines Film schon von 1 1/2 Stunden länge nicht die Rede sein. Denn die Daten werden in einem solchen Fall mehr als eine Stunde zwischengespeichert.

Zudem kommt die Regelung dann nicht zur Anwendung, wenn der Film bzw. die entsprechende Datei rechtswidrig zum Streamen angeboten wird.

Auch ist zu bedenken, dass der vorübergehnden Speicherung der Datei keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommen darf. Ist dies jedoch der Fall, etwa wegen des Einblendens von Werbung während des Streamings, liegt eine unzulässige Nutzung des Films vor (vgl. dazu Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 21.12.2011, Az. 200 Ls 390 Js 184/11).

Streamen in einer rechtlichen Grauzone

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Streamen eine rechtliche Grauzone darstellt. Wer auf der sicheren Seite stehen will, sollte es daher vermeiden urheberrechtlich geschützte Werke zu streamen.

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3 Gedanken zu „Illegale Streaming-Filmportale: Ist das Streamen von Filmen strafbar?

  • 11. Dezember 2013 um 12:12 Uhr
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    Im Prinzip kann jedes Video urheberrechtlich geschützt sein. Angefangen bei den Videos im Nachrichtenteil einer Zeitung bis hin zu irgendwelchen Werbevideos. Der normale User hat KEINE Möglichkeit die eventuelle strafbare Handlung beim Abspielen zu erkennen, viele sind sich noch nicht einmal dessen bewusst, dass die Daten überhaupt auf dem eigenen Rechner zwischengespeichert werden. Hier den Abspielenden für haftbar zu machen und nicht den Bereitstellenden heißt das Pferd von hinten aufzäumen und ist gelinde gesagt völliger Quatsch.

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  • 10. Dezember 2013 um 16:02 Uhr
    Permalink

    woher weiß ich, was urheberrechtlich in einem videoportal geschützt ist? wenn ich mir bei youtube ein aktuelles musikvideo, was nun mal dort ist, anschaue, begebe ich mich demnächst, nach den aussagen hier, auf illegales terrain.

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