Radfahren25.01.2018

Welche rechtlichen Folgen kann das Befahren des Radwegs in falscher Richtung haben?

In der Regel ist es für Radfahrer nicht erlaubt, einen Radweg in die entgegengesetzte Richtung zu nutzen. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO). Doch welche Folgen kann das Befahren des Radwegs in falscher Richtung haben?

Welche rechtlichen Folgen kann das Befahren des Radwegs in falscher Richtung haben?

Das Befahren eines Radwegs in falscher Richtung kann vor allem zwei Folgen haben. Zum einen stellt dies eine Ordnungs­widrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Zum anderen kann eine Haftung für Unfall­folgen bestehen.

  • Ordnungs­widrigkeit

    Wird ein be­schilderter Radweg in falscher Richtung befahren, kann dies eine Geldbuße in Höhe von 20 EUR nach sich ziehen. Kommt es zudem zu einer Gefährdung oder zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung erhöht sich das Bußgeld auf 25 EUR bzw. 30 EUR.

    Missachtet der Radfahrer das Rechts­fahrgebot kann eine Geldbuße in Höhe von 15 EUR fällig werden. Kommt es zudem zu einer Behinderung, Gefährdung oder zu einem Unfall erhöht sich das Bußgeld auf 20 EUR, 25 EUR bzw. 30 EUR.

  • zivil­rechtliche Haftung

    Kommt aufgrund des Befahrens des Radwegs in falscher Richtung ein anderer Verkehrs­teilnehmer zu Schaden, kann darüber hinaus eine zivil­rechtliche Haftung auf Schadens­ersatz bestehen.

    So musste eine Radfahrerin in einem Fall aus dem Jahr 2014 an einem anderen Radfahrer Schadens­ersatz leisten, weil sie den Radweg entgegen der Fahrt­richtung befuhr, dadurch vom anderen Radfahrer übersehen wurde und es zu einer Kollision kam. Jedoch musste sie nur für 1/3 der Unfall­folgen haften, da dem Radfahrer eine Vorfahrts­verletzung anzulasten war. Das Vorfahrts­recht gelte auch für Radfahrer, die in falscher Richtung unterwegs sind (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2014, Az. 26 U 60/13).

Unter welchen Voraus­setzungen ist das Befahren des Radwegs in entgegen­gesetzter Richtung erlaubt?

Unter zwei Umständen kann das Befahren des Radwegs in entgegen­gesetzter Richtung erlaubt sein. Zum einen, wenn eine Be­nutzungs­pflicht für den Radweg in die jeweilige Richtung durch das Zeichen 237, 240, 241 angeordnet ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO). Zum anderen, wenn zwar die Be­nutzungs­pflicht für den linken Radweg nicht angeordnet ist, aber das Zusatz­zeichen „Radverkehr frei“ vorhanden ist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 StVO).

Quelle:refrago/rb
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