Krankes Kind08.11.2017

Welche Rechte stehen einem Arbeit­nehmer bei der Krankheit seines Kindes zu?

Die Erkrankung des Kindes kann Arbeit­nehmer vor großen Heraus­forderungen stellen, insbesondere wenn das Kind für längere Zeit erkrankt. Es muss dafür gesorgt werden, dass ein Elternteil zu Hause bleibt, um sich um das Kind zu kümmern. Arbeitet nur ein Elternteil oder kann auf Oma und Opa zurückgegriffen werden, wird das unproblematisch möglich sein. Schwieriger wird es dagegen, wenn beide Elternteile berufstätig sind oder das Elternteil allein­erziehend ist. Welche Rechte stehen daher einem Arbeit­nehmer zu, wenn sein Kind erkrankt?

Welche Rechte stehen einem Arbeit­nehmer bei der Krankheit seines Kindes zu?

Einem Arbeit­nehmer stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung auf die Krankheit seines Kindes zu reagieren.

  • Frei­stellung

    Ist das Kind von berufstätigen Eltern erkrankt, kann jedem Elternteil gemäß § 45 Abs. 3 SGB V ein Anspruch auf Frei­stellung von der Arbeit zu stehen. Voraussetzung dafür ist, dass ein ärztliches Attest vorliegt, das Kind noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat und keine andere Person im Haushalt das Kind betreuen bzw. pflegen kann. Die Dauer der Frei­stellung beträgt für jedes Elternteil pro Kind und Jahr höchstens 10 Tage. Allein­erziehende können sich für 20 Tage freistellen lassen. Bei zwei und mehr Kindern ist der Freistellungs­anspruch jedoch auf maximal 25 Tage begrenzt. Für Allein­erziehende verdoppelt sich der Anspruch auf 50 Tage.

  • Beantragung von Urlaub

    Sollten die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung nach § 45 Abs. 3 SGB V nicht gegeben sein, weil etwa das erkrankte Kind das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat oder die Tage aufgebraucht sind, bleibt dem Arbeit­nehmer in der Regel nur die Möglichkeit, Urlaub zu beantragen, um sich zu Hause um sein krankes Kind zu kümmern.

  • Einschaltung eines Notdienstes

    In vielen Städten gibt es zudem Notdienste zur Kinder­betreuung. Deren Dienste können in der Regel kurzfristig in Anspruch genommen werden. Die dadurch entstandenen Kosten können von der Steuer abgesetzt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für einen Teil der Kosten aufkommt. Denn dieser wird regelmäßig ein Interesse an der Anwesenheit des Arbeit­nehmers haben.

  • Krank­schreibung

    Auf keinen Fall sollte sich der Arbeit­nehmer krank­schreiben lassen, um das erkranke Kind zu betreuen. Denn dies würde einen arbeits­vertraglichen Verstoß darstellen und könnte daher eine Kündigung nach sich ziehen

Wird die Frei­stellung bezahlt?

Eine Frei­stellung kann wie folgt bezahlt werden:

  • Krankengeld

    Arbeit­nehmer, die sich unbezahlt freistellen lassen und gesetzlich kranken­versichert sind, können unter den Voraus­setzungen des § 45 Abs. 1 SGB V Krankengeld fordern, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Be­aufsichti­gung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht be­aufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. das Krankengeld wird von der Kranken­kasse ausgezahlt und beträgt 70 % des Brutto­einkommens, aber höchstens 90 % des Netto­einkommens. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht dann nicht, wenn entweder beide Elternteile oder ein Elternteil und das Kind privat versichert sind.

  • bezahlte Frei­stellung

    Ein Anspruch auf Bezahlung der Frei­stellung kann sich auch aus § 616 BGB ergeben. Danach kann eine Vergütung auch dann gefordert werden, wenn ein Arbeit­nehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst­leistung vorüberg­ehend verhindert wird. Davon kann bei der Erkrankung des Kindes des Arbeit­nehmers ausgegangen werden. Zu beachten ist, dass die Alters­ober­grenze in § 45 Abs. 1 SGB V im Rahmen dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Daher kann nach § 616 BGB ein Anspruch auf bezahlte Frei­stellung auch bei der Erkrankung zum Beispiel voll­jähriger im Haushalt lebender Kinder bestehen. Als vorübergehende Verhinderung sieht das Bundes­arbeits­gericht einen Zeitraum von fünf Tagen an. Nur für diese Zeit besteht der Anspruch auf bezahlte Frei­stellung nach § 616 BGB. Zudem ist die Vorschrift für den Arbeitgeber nicht verbindlich und kann daher durch arbeits- oder tarif­vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.

Quelle:refrago/rb
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Ein Gedanke zu „Welche Rechte stehen einem Arbeit­nehmer bei der Krankheit seines Kindes zu?

  • 18. November 2015 um 23:40 Uhr
    Permalink

    Wenn mein Kind Fieber hatte, musste ich es aus dem Kindergarten holen. Jedes Mal verlor ich deswegen meinen Arbeitsplatz! Das wird vermutlich kein Gesetz ändern können. Arbeitgeber werden Alleinerziehende vermutlich gar nicht einstellen.

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